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Eineinhalb Jobs und freiberuflich - wie versichere ich mich?

Verfasst: 28.07.2008, 11:52
von Fernlicht
Guten Tag,

hoffentlich kann mir jemand weiter helfen: Ich bin 54, seit 30 Jahren privat versichert, selbstständig (Home-Office, keine Angestellten) auf Teilzeitbasis, habe seit Juni einen abgabenfreien 400,00-Job (12,5 h/Woche) und werde ab 1. August einen Teilzeitjob mit 15-20 Wochenstunden zusätzlich annehmen, Stundenlohn brutto 11,00. Denkbar ist, dass es auch mal bis 30 Stunden werden können.
Bei der freiberuflichen Tätigkeit sind keine Prognosen möglich, Jahresgewinn zwischen 12.000 und 20.000 Euro.
Mein Mann ist PKV-versicherter Frührentner.

So viel ich weiß, muss ich ab 1. August bei einer gesetzlichen KV angemeldet werden. Da ich eigentlich nie krank bin, spricht aus meiner Sicht nichts dagegen.
Muss mich eine gesetzliche KV aufnehmen, auch wenn ich Ende Mai 54. Geburtstag hatte?
Oder muss ich privat versichert bleiben? Wonach würde sich dann der Arbeitgeberanteil richten?

Falls mich die GKV nimmt: Sollte ich mit meinem Home-Office mehr Umsatz machen, wonach richten sich dann die Beiträge?
Die PKV, bei der ich bin, muss meines Wissens die Mitgliedschaft eine bestimmte Zeit ruhen lassen. Gibt es eine allgemein gültige Regelung, wie lange dies gilt?
Kann es passieren, dass die Ruhezeit der Mitgliedschaft in der PKV überschritten wird, dann mein Arbeitsverhältnis endet und ich dann nirgends versichert bin, falls die 12 Monate nicht vollendet wurden?

Ich wollte das mit den Versicherungen selbst klären, aber meine PKV hat wenig Interesse am Verlust eines gesunden Mitglieds, die angesprochene GKV kein Interesse an der Mitgliedschaft einer "alten" Frau.

Vielen Dank im Voraus für jeden Hinweis!

Viele Grüße - Fernlicht

Verfasst: 28.07.2008, 17:41
von Bodi
Eine Versicherungspflicht in der GKV entsteht nur, wenn die Arbeitnehmertätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird, also mehr Zeit für diese Tätigkeit aufgewendet wird und/oder höhere Einkünfte im Vergleich zur freiberuflichen Tätigkeit damit erzielt werden. Außerdem darf das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet worden sein (da sind Sie ja noch knapp drunter).
Egal ob die Kasse Sie haben will oder nicht, sie hat die Prüfung vorzunehmen, welche Tätigkeit überwiegt.

Bei Eintritt einer Versicherungspflicht wird der PKV-Vertrag grundsätzlich gekündigt, sofern keine Anwartschaft vereinbart wird. Ohne Anwartschaft gibt es nur ein Schlupfloch, um wieder in den PKV-Vertrag zu alten Konditionen hineinzukommen: Wenn nämlich die Versicherungspflicht vor Ablauf von 12 Monaten endet, haben Sie sich sofort wieder privat zu versichern.

Kommt die Kasse zu dem Ergebnis, dass Sie hauptberuflich selbständig bzw. freiberuflich tätig sind, bleiben Sie Ihrer PKV. Allerdings entfällt dann der Arbeitgeberzuschuss - vielleicht ist der Arbeitgeber aufgrund der Ersparnis aber zu einem etwas höheren Gehalt bereit.

Noch eine Frage, speziell an Bodi

Verfasst: 28.07.2008, 17:59
von Fernlicht
Hallo, besonders an Bodi,

erst einmal vielen Dank für die Auskünfte.

Habe ich das richtig verstanden, wenn ich innerhalb von 12 Monaten die Versicherungspflicht verliere, muss mich die PKV wieder zu alten Bedingungen nehmen? Meine PKV kennt nur die Möglichkeit der Anwartschaft (die ganz schwierig zu berechnen sein muss).

Kann man das irgendwo nachlesen? Ich habe zwischenzeitlich auch mit dem BuMin für Gesundheit telefoniert, aber ich bekomme immer nur Puzzle-Stücke an Infos, die nicht ganz zusammenpassen.

Schon einmal vielen Dank soweit.

Einen schönen Abend und viele Grüße von
Fernlicht

Verfasst: 28.07.2008, 18:35
von ratte1
Hallo,

Vorversicherungszeit für eine Weiterversicherung in der gesetzlichen KK ist - wie Brodi schon sagte, 12 Monate (§ 9 SGB V).

Wenn die Beschäftigung überwiegt und Versicherungpflicht in der GKV eingetreten ist, besteht bei Ende dieser Beschäftigung nur dann ein Anspruch auf Weiterversicherung in der GKV, wenn die Versicherung 12 Monate bestanden hat.

Für diesen Fall hat der Gesetzgeber im § 5 Abs. 9 SGB V folgende Möglichkeit vorgesehen:

Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__5.html

Freundliche Grüße

ratte1

Vielen Dank!

Verfasst: 28.07.2008, 22:00
von Fernlicht
Vielen Dank für die Antworten und den Link!

Viele Grüße
von Fernlicht