Student in Gleitzone - trotzdem vollen KK Beitrag
Moderator: Czauderna
Student in Gleitzone - trotzdem vollen KK Beitrag
Hallo,
bis anfang diesen Jahres war ich über meinen Arbeitgeber versichert. Die Krankenkassenbeiträge wurden dann auch bis Ende Mai weiter von meiner Gehaltabrechnung abgezogen. Anfang Juni dann aber komplett zurück erstattet. Eine Nachfrage ergab jetzt, dass ich in der GLEITZONE wäre und daher mir meine Krankenkasse selbst aussuchen könnte.
Bin ich dann trotz dem Gleitzonen Status zu dem vollen Studenetnbeitragssatz verpflichtet? Und wenn ja, warum wurde dieser dann nicht weiter abgeführt und warum wird mit der Gleitzonenregelung argumentiert?
Meine alte Krankenkasse hat mir jetzt ein Rechnung zukommen lassen, mit dem vollen Satz des letzten halben Jahres, den ich jetzt wieder zurückerstatten soll.
Ich verstehe dann nur nicht, warum ich erst abgemeldet wurde....
HILFE, kann mir jemand Klarheit verschaffen?
lg svenja
bis anfang diesen Jahres war ich über meinen Arbeitgeber versichert. Die Krankenkassenbeiträge wurden dann auch bis Ende Mai weiter von meiner Gehaltabrechnung abgezogen. Anfang Juni dann aber komplett zurück erstattet. Eine Nachfrage ergab jetzt, dass ich in der GLEITZONE wäre und daher mir meine Krankenkasse selbst aussuchen könnte.
Bin ich dann trotz dem Gleitzonen Status zu dem vollen Studenetnbeitragssatz verpflichtet? Und wenn ja, warum wurde dieser dann nicht weiter abgeführt und warum wird mit der Gleitzonenregelung argumentiert?
Meine alte Krankenkasse hat mir jetzt ein Rechnung zukommen lassen, mit dem vollen Satz des letzten halben Jahres, den ich jetzt wieder zurückerstatten soll.
Ich verstehe dann nur nicht, warum ich erst abgemeldet wurde....
HILFE, kann mir jemand Klarheit verschaffen?
lg svenja
Öhm, irgendetwas passt hier nicht.
In der Gleitzone (400,01 - 800,00 Euro) zahlt man selber nur abgestufte Beiträge; der Arbeitgeber muss voll löhnen. Dennoch ist es eine Pflichtversicherung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V; man ist ja gegen Arbeitsentgelt beschäftigt.
Eine studentische Versicherung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V kann niemals bestehen, wenn Du gegen Arbeitsentgelt beschäftigt bist.
In der Gleitzone (400,01 - 800,00 Euro) zahlt man selber nur abgestufte Beiträge; der Arbeitgeber muss voll löhnen. Dennoch ist es eine Pflichtversicherung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V; man ist ja gegen Arbeitsentgelt beschäftigt.
Eine studentische Versicherung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V kann niemals bestehen, wenn Du gegen Arbeitsentgelt beschäftigt bist.
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Hallo,
Da war mal irgendeine Änderung, wenn jemand bei einer Firma beschäftigt ist und dann ein Studium aufnimmt. Hab ich aber leider gerade nicht präsent.
LG, Fee
Öhhh, und was ist mit Werkstudenten, die unterhalb der 20 Stunden-Grenze-arbeiten? Das Gehalt ist da wurscht und es tritt nur RV-Pflicht ein, wenn es über 400 € ist.Eine studentische Versicherung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V kann niemals bestehen, wenn Du gegen Arbeitsentgelt beschäftigt bist.
Da war mal irgendeine Änderung, wenn jemand bei einer Firma beschäftigt ist und dann ein Studium aufnimmt. Hab ich aber leider gerade nicht präsent.
LG, Fee
öhm, bei den studentischen Versicherungen kann unter Umtständen ein richtiges Chaos entstehen. Es gibt ja noch die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 und § 6 Abs. 3 SGB V (Versicherungsfreiheit)
Es ist in jedem Fall eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in dem nachfolgendes zu beachten ist:
(1) Der Student wird nur während der vorlesungsfreien Zeit tätig. Es bleibt bei der Versicherungsfreiheit, selbst wenn er in dieser Zeit eine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Zum Teil wird vertreten, daß eine Vollzeittätigkeit nicht mehr als 26 Wochen im Jahr ausgeübt werden darf. Durch die Begrenzung der Vollzeittätigkeit auf die Semesterferien ist diese Einschränkung allerdings überflüssig.
(2) Es bleibt bei der Versicherungsfreiheit, wenn der Student während der Vorlesungszeit eine Tätigkeit aufnimmt, die 20 Wochenstunden nicht überschreitet . Bei einem solchen Arbeitsumfang (bis zu 50 % einer üblichen Berufstätigkeit) kann im allgemeinen vermutet werden, daß ein ordnungsgemäßes, wenn auch vielleicht zeitlich hinausgezögertes Studium möglich ist.
(3) Unabhängig von der 20-Stundengrenze bleibt es bei der Versicherungsfreiheit, wenn die berufliche Tätigkeit im wesentlichen in den Abend- und Nachtstunden oder am Wochenende verrichtet wird. Auch hier ist ein ordnungsgemäßes Studium möglich, da sich die berufliche Tätigkeit dem Studium anpaßt.
(4) Nimmt ein Arbeitnehmer ein Studium auf, ohne sein Beschäftigungsverhältnis zu beenden, so bleibt es bei der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Dies soll auch dann gelten, wenn der Arbeitnehmer während des Studiums beurlaubt ist und nur während der Semesterferien gegen Entgelt beschäftigt wird. Unterbricht der Student das Studium, um vorübergehend eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen, so erlischt die Versicherungsfreiheit, auch wenn formell die Immatrikulation aufrecht erhalten bleibt.
(5) Die Überschreitung der Alters- und Studiendauergrenzen, die für den studentischen Krankenversicherungsschutz in § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V gelten, sind hingegen nicht auf § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V anwendbar. Eine solche, möglicherweise sinnvolle Verbindung ist vom Gesetzgeber nicht hergestellt worden. § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V hat gegenüber der Begrenzung der Versicherungspflicht in § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V einen selbständigen Regelungsgehalt. Aus diesem Grund bleibt es bei der Versicherungsfreiheit eines Studenten, auch wenn der studentische Krankenversicherungsschutz aufgrund der Altersgrenze geendet hat. Ein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung ist dann nur noch über § 9 Abs. 1 SGB V möglich.
(6) Übt der Student nur eine kurzfristige Beschäftigung aus, ist zunächst Versicherungsfreiheit nach §§ 7 SGB V, 8 SGB IV zu prüfen. Erst wenn der Zeitraum von zwei Monaten in den Semesterferien überschritten wird, kommt Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V in Betracht.
Es bleibt zusammenfassend festzuhalten, daß es für die Feststellung der Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V keine starren, allgemein gültigen Grenzen gibt, gegebenenfalls muß im Einzelfall geprüft werden, ob neben der beruflichen Tätigkeit noch sinnvoll ein Studium durchgeführt werden kann. Bei dieser Prüfung ist vom Beginn der Tätigkeit an eine vorausschauende Betrachtungsweise vorzunehmen. Die materielle Beweislast liegt nach allgemeinen Grundsätzen bei demjenigen, der Rechte aus der Versicherungsfreiheit herleiten will.
Es ist in jedem Fall eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in dem nachfolgendes zu beachten ist:
(1) Der Student wird nur während der vorlesungsfreien Zeit tätig. Es bleibt bei der Versicherungsfreiheit, selbst wenn er in dieser Zeit eine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Zum Teil wird vertreten, daß eine Vollzeittätigkeit nicht mehr als 26 Wochen im Jahr ausgeübt werden darf. Durch die Begrenzung der Vollzeittätigkeit auf die Semesterferien ist diese Einschränkung allerdings überflüssig.
(2) Es bleibt bei der Versicherungsfreiheit, wenn der Student während der Vorlesungszeit eine Tätigkeit aufnimmt, die 20 Wochenstunden nicht überschreitet . Bei einem solchen Arbeitsumfang (bis zu 50 % einer üblichen Berufstätigkeit) kann im allgemeinen vermutet werden, daß ein ordnungsgemäßes, wenn auch vielleicht zeitlich hinausgezögertes Studium möglich ist.
(3) Unabhängig von der 20-Stundengrenze bleibt es bei der Versicherungsfreiheit, wenn die berufliche Tätigkeit im wesentlichen in den Abend- und Nachtstunden oder am Wochenende verrichtet wird. Auch hier ist ein ordnungsgemäßes Studium möglich, da sich die berufliche Tätigkeit dem Studium anpaßt.
(4) Nimmt ein Arbeitnehmer ein Studium auf, ohne sein Beschäftigungsverhältnis zu beenden, so bleibt es bei der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Dies soll auch dann gelten, wenn der Arbeitnehmer während des Studiums beurlaubt ist und nur während der Semesterferien gegen Entgelt beschäftigt wird. Unterbricht der Student das Studium, um vorübergehend eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen, so erlischt die Versicherungsfreiheit, auch wenn formell die Immatrikulation aufrecht erhalten bleibt.
(5) Die Überschreitung der Alters- und Studiendauergrenzen, die für den studentischen Krankenversicherungsschutz in § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V gelten, sind hingegen nicht auf § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V anwendbar. Eine solche, möglicherweise sinnvolle Verbindung ist vom Gesetzgeber nicht hergestellt worden. § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V hat gegenüber der Begrenzung der Versicherungspflicht in § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V einen selbständigen Regelungsgehalt. Aus diesem Grund bleibt es bei der Versicherungsfreiheit eines Studenten, auch wenn der studentische Krankenversicherungsschutz aufgrund der Altersgrenze geendet hat. Ein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung ist dann nur noch über § 9 Abs. 1 SGB V möglich.
(6) Übt der Student nur eine kurzfristige Beschäftigung aus, ist zunächst Versicherungsfreiheit nach §§ 7 SGB V, 8 SGB IV zu prüfen. Erst wenn der Zeitraum von zwei Monaten in den Semesterferien überschritten wird, kommt Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V in Betracht.
Es bleibt zusammenfassend festzuhalten, daß es für die Feststellung der Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V keine starren, allgemein gültigen Grenzen gibt, gegebenenfalls muß im Einzelfall geprüft werden, ob neben der beruflichen Tätigkeit noch sinnvoll ein Studium durchgeführt werden kann. Bei dieser Prüfung ist vom Beginn der Tätigkeit an eine vorausschauende Betrachtungsweise vorzunehmen. Die materielle Beweislast liegt nach allgemeinen Grundsätzen bei demjenigen, der Rechte aus der Versicherungsfreiheit herleiten will.
Hallo,
erstmal vielen Dank für eure vielen Antworten.
Dieses ganze Paragraphen Wirr Warr.... :-( und ich bin leider noch immer nicht schlauer...
Ich weiß nur soviel, dass ich zur Zeit der Abmeldung einen Arbeitsvertrag über eine 15 Stunde Woche hatte (habe bis einschließlich zum 1.8.08), mit Verdienst von ca. 565 Euro (ohne RV Abzüge) und "ordentlicher" Student bin, im Alter von 27 (also muss ich versichert sein)
Demnach müsste doch mein Arbeitgeber normal weiter zahlen für mich, oder?
Nach wie vor ist mir schleierhaft, warum ich einfach abgemeldet wurde....
Vielen Dank für eure HILFE.
vg svenja
erstmal vielen Dank für eure vielen Antworten.
Dieses ganze Paragraphen Wirr Warr.... :-( und ich bin leider noch immer nicht schlauer...
Ich weiß nur soviel, dass ich zur Zeit der Abmeldung einen Arbeitsvertrag über eine 15 Stunde Woche hatte (habe bis einschließlich zum 1.8.08), mit Verdienst von ca. 565 Euro (ohne RV Abzüge) und "ordentlicher" Student bin, im Alter von 27 (also muss ich versichert sein)
Demnach müsste doch mein Arbeitgeber normal weiter zahlen für mich, oder?
Nach wie vor ist mir schleierhaft, warum ich einfach abgemeldet wurde....
Vielen Dank für eure HILFE.
vg svenja
Also ich würde mal sagen dein Arbeitgeber hat da gewaltig in die Pfanne gehauen, der muss ganz normal die Beiträge für dich abführen.
Wie man so dumm sein kann darauf zu kommen dass du als Werkstudentin (nur das kannst du sein) in der gleitzone wärst und dir dann beiträge zurückerstattet ohne vorher bei der KK nachzufragen ob das richtig ist....
Da kriegt man ja zustände.
Also die Beiträge muss dein AG an die Kasse zahlen. Und die zuwenig gezahlten soll sich deine kk gefälligst von deinem dusseligen AG holen. Würd ich denen so sagen.
Gruß
Schisma
Wie man so dumm sein kann darauf zu kommen dass du als Werkstudentin (nur das kannst du sein) in der gleitzone wärst und dir dann beiträge zurückerstattet ohne vorher bei der KK nachzufragen ob das richtig ist....
Da kriegt man ja zustände.
Also die Beiträge muss dein AG an die Kasse zahlen. Und die zuwenig gezahlten soll sich deine kk gefälligst von deinem dusseligen AG holen. Würd ich denen so sagen.
Gruß
Schisma
also ich sehe das so:
der Arbeitgeber hat ursprünglich ganz normal als sozialversicherungspflichtig bei der Krankenkasse angemeldet.
danach ist dem Arbeitgeber (oder der Krankenkasse) aufgefallen, dass dies ja nicht sein kann, wenn svekoe Studentin ist, es sei denn es ist ein berufsbegleitendes Studium, was hier ja wohl nicht der Fall ist.
der Arbeitgeber hat deshalb wohl rückwirkend alles korrigiert und svekoe als Werkstudentin bei der Krankenkasse angemeldet. und Werkstudent bedeutet, dass svekoe, was das Gehalt angeht, versicherungsfrei ist und der Arbeitgeber rückwirkend nur noch Rentenversicherungsbeiträge abführt.
Fazit
svekoe muss sich studentisch krankenversichern und das auch rückwirkend. tja, viele Arbeitgeber haben eben so ihre Probleme mit arbeitenden Studenten
der Arbeitgeber hat ursprünglich ganz normal als sozialversicherungspflichtig bei der Krankenkasse angemeldet.
danach ist dem Arbeitgeber (oder der Krankenkasse) aufgefallen, dass dies ja nicht sein kann, wenn svekoe Studentin ist, es sei denn es ist ein berufsbegleitendes Studium, was hier ja wohl nicht der Fall ist.
der Arbeitgeber hat deshalb wohl rückwirkend alles korrigiert und svekoe als Werkstudentin bei der Krankenkasse angemeldet. und Werkstudent bedeutet, dass svekoe, was das Gehalt angeht, versicherungsfrei ist und der Arbeitgeber rückwirkend nur noch Rentenversicherungsbeiträge abführt.
Fazit
svekoe muss sich studentisch krankenversichern und das auch rückwirkend. tja, viele Arbeitgeber haben eben so ihre Probleme mit arbeitenden Studenten
Ich bin etwas verwirrt. Könnte mir jemand sagen, ob es für mich Sinn macht, die Krankenkasse zu wechseln oder ob ich einen anderen Tarif bekommen kann?
Ich bin 27 Jahre alt, studiere im 16. Fachsemester (1. Studiengang) und verdiene im Monat ca. 700,- € netto. Ich bin zur Zeit noch bei der DAK, die mir aber ab demnächst etwa 140,- € berechnen wollen.
Vielen Dank schonmal im Voraus.
Ich bin 27 Jahre alt, studiere im 16. Fachsemester (1. Studiengang) und verdiene im Monat ca. 700,- € netto. Ich bin zur Zeit noch bei der DAK, die mir aber ab demnächst etwa 140,- € berechnen wollen.
Vielen Dank schonmal im Voraus.
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- Beiträge: 14
- Registriert: 28.06.2008, 10:19
"Pflichtversicherung als Arbeitnehmer geht nicht, weil Du Student bist..."
Natürlich geht das! Man muss eben regelmäßig 20 Stunden und 1 Minute in der Woche arbeiten -> dann ist man sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer.
Das machen viele Studierende so, um eben in der Arbeitslosenversicherung zu sein. Das ist wichtig, wenn sich die Jobsuche sich in der derzeitigen Krise nach dem Studium etwas hinzieht.
Bei einem Einkommen von EUR 400,- bis EUR 600,- macht es keinen großen Unterschied, ob man in der studentischen Versicherung ist oder eben Arbeitnehmer.
Nach dem Studium hat man mit ALG1-Anspruch viel weniger Probleme (auch weil die Arbeitsagentur die Krankenkasse zahlt) als ohne - weil ohne ALG1-Anspruch muss man sich selbst durchfüttern und vom Ersparten heftige Krankenkassenbeiträge zahlen oder man muss Hartz4 beantragen.
Naja, dicker Benz und Hartz4 geht halt eben nicht.
Natürlich geht das! Man muss eben regelmäßig 20 Stunden und 1 Minute in der Woche arbeiten -> dann ist man sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer.
Das machen viele Studierende so, um eben in der Arbeitslosenversicherung zu sein. Das ist wichtig, wenn sich die Jobsuche sich in der derzeitigen Krise nach dem Studium etwas hinzieht.
Bei einem Einkommen von EUR 400,- bis EUR 600,- macht es keinen großen Unterschied, ob man in der studentischen Versicherung ist oder eben Arbeitnehmer.
Nach dem Studium hat man mit ALG1-Anspruch viel weniger Probleme (auch weil die Arbeitsagentur die Krankenkasse zahlt) als ohne - weil ohne ALG1-Anspruch muss man sich selbst durchfüttern und vom Ersparten heftige Krankenkassenbeiträge zahlen oder man muss Hartz4 beantragen.
Naja, dicker Benz und Hartz4 geht halt eben nicht.