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AOK-Kündigung

Verfasst: 14.07.2008, 18:37
von Amaria
Eine Frage an die verehrte Forengemeinde, auf die ich trotz Nutzung der Suchfunktion und Nachfrage bei der Kasse noch keine (zufriedenstellende) Antwort erhalten habe.
Ich bin seit einigen Monaten bei der AOK pflichtversichert, d.h. ich wurde gegen meinen Willen von meinem neuen Arbeitgeber dort angemeldet. Muss ich nun vor der Kündigung trotzdem die Pflichtbindungszeit von 18 Monaten einhalten (so die AOK) oder ist ein früherer Ausstieg möglich?

Vielen Dank für Ihre Hilfe,
Maria A.

Verfasst: 14.07.2008, 18:51
von NuRock
Der Arbeitgeber kann zur AOK wenn:
Unbedingt müssen Arbeitgeber von ab dem 1. Januar 2002 eintretenden Arbeitnehmern eine Mitgliedsbescheinigung verlangen. Kommt der Arbeitnehmer dem nicht nach, hat der Arbeitgeber - wie bisher - den Arbeitnehmer bei der Krankenkasse anzumelden, bei der dieser zuletzt versichert war. "Letzte" Krankenversicherung in diesem Sinne kann auch eine frühere Familienversicherung etwa bei einem Berufsanfänger sein. Werden keine Angaben über eine frühere Krankenkasse gemacht, kann und muss der Arbeitgeber nach seinem Ermessen eine Krankenkasse für den Betreffenden auswählen.
Nach Ermessen = 4 Wochen
§ 175
Ausübung des Wahlrechts

(1) Die Ausübung des Wahlrechts ist gegenüber der gewählten Krankenkasse zu erklären. Diese darf die Mitgliedschaft nicht ablehnen. Das Wahlrecht kann nach Vollendung des 15. Lebensjahres ausgeübt werden.

(2) Die gewählte Krankenkasse hat nach Ausübung des Wahlrechts unverzüglich eine Mitgliedsbescheinigung auszustellen. Hat innerhalb der letzten 18 Monate vor Beginn der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse bestanden, kann die Mitgliedsbescheinigung nur ausgestellt werden, wenn die Kündigungsbestätigung nach Absatz 4 Satz 3 vorgelegt wird. Eine Mitgliedsbescheinigung ist zum Zweck der Vorlage bei der zur Meldung verpflichteten Stelle auch bei Eintritt einer Versicherungspflicht unverzüglich auszustellen.

(3) Versicherungspflichtige haben der zur Meldung verpflichteten Stelle unverzüglich eine Mitgliedsbescheinigung vorzulegen. Wird die Mitgliedsbescheinigung nicht spätestens zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht vorgelegt, hat die zur Meldung verpflichtete Stelle den Versicherungspflichtigen ab Eintritt der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse anzumelden, bei der zuletzt eine Versicherung bestand; bestand vor Eintritt der Versicherungspflicht keine Versicherung, hat die zur Meldung verpflichtete Stelle den Versicherungspflichtigen ab Eintritt der Versicherungspflicht bei einer nach § 173 wählbaren Krankenkasse anzumelden und den Versicherungspflichtigen unverzüglich über die gewählte Krankenkasse zu unterrichten. Für die Fälle, in denen eine Mitgliedsbescheinigung nach Satz 1 nicht vorgelegt wird und keine Meldung nach Satz 2 erfolgt, vereinbaren die Spitzenverbände der Orts-, Betriebs-, Innungs- und Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich Regeln über die Zuständigkeit.

(4) Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind an die Wahl der Krankenkasse mindestens 18 Monate gebunden, wenn sie das Wahlrecht ab dem 1. Januar 2002 ausüben. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. Die Krankenkasse hat dem Mitglied unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung nachweist. Erhöht eine Krankenkasse ihren Beitragssatz, kann die Mitgliedschaft abweichend von Satz 1 bis zum Ablauf des auf das Inkrafttreten des der Beitragserhöhung folgenden Kalendermonats gekündigt werden. Die Sätze 1 und 4 gelten nicht, wenn die Kündigung eines Versicherungsberechtigten erfolgt, weil die Voraussetzungen einer Versicherung nach § 10 erfüllt sind oder weil keine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse begründet werden soll. Die Krankenkassen können in ihren Satzungen vorsehen, dass die Frist nach Satz 1 nicht gilt, wenn eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse der gleichen Kassenart begründet werden soll.

(5) Absatz 4 gilt nicht für Versicherungspflichtige, die durch die Errichtung oder Ausdehnung einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse oder durch betriebliche Veränderungen Mitglieder einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse werden können, wenn sie die Wahl innerhalb von zwei Wochen nach dem Zeitpunkt der Errichtung, Ausdehnung oder betrieblichen Veränderung ausüben.

(6) Die Spitzenverbände vereinbaren für die Meldungen und Mitgliedsbescheinigungen nach dieser Vorschrift einheitliche Verfahren und Vordrucke.
Sollte die Meldung gegen deinen Willen gewesen sein, kannst du dagegen vorgehen. Vorausgesetzt, du hast de o. g. Voraussetzungen erfüllt.

Verfasst: 14.07.2008, 21:11
von Rentner
Hallo Amaria,

ja, ist möglich wenn,

bei Beginn der neuen Mitgliedschaft noch keine 18 Monate seit der letzten Mitgliedschaft vergangen sind und die Bindefrist von 18 Monaten erfüllt sind. Wenn nicht kann (muß) der Arbeitgeber die Kasse wählen.

Dies geschieht dann wenn der Arbeitnehmer keine Wahl zur einer bestimmten Kasse getroffen hat - ist innerhalb von 14 Tagen notwendig.

Oder wenn die Kasse den Beitragssatz erhöht.



Gruß, Rentner

Verfasst: 15.07.2008, 08:34
von ippuj
Hallo,

da ich derlei Situationen zur Genüge aus unserem Unternehmen kenne, noch einmal ganz konkret die Frage an Amaria:

Hast Du Deinem Arbeitgeber bis zum Beschäftigungsbeginn eine Mitgliedsbescheinigung der von Dir gewählten bzw. der für Dich zuständigen Krankenkasse vorgelegt?

Ansonsten ist den Ausführungen/Zitaten von NuRock nichts hinzuzufügen.

Verfasst: 16.07.2008, 19:35
von Amaria
Vielen Dank für die Antworten.

Ich war zuvor privatversichert und habe dummerweise nur eine Bescheinigung meiner vorherigen Privatkasse vorgelegt.

Damit dürfte ich wohl warten müssen :(