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Ratenzahlung für freiwilige Krankenversicherung

Verfasst: 06.07.2008, 18:48
von beobeo
Hallo zusammen,
mein Problem sieht wie folgt aus, vielleicht kann mich jemand aufklären.
Von Dezember 2007 bis juni 2008 war ich selbständig aber nicht versichert.
Nun musste ich wieder zum Arbeitsamt weil ich keine Aufträge mehr bekommen habe.
Ich musste wieder zur AOK und natürlich die Beiträge für die freiwillige Versicherung während meiner selbständigkeit nachzahlen (knapp 1900€).
Nun war ich letzten Freitag bei der Kasse und die meinten eine Ratenzahlung wäre prinzipiell möglich, jedoch sind monatlich "Gebühren" von 75€ fällig.
Das heisst wenn ich monatlich 100€ zahlen würde, würden letzlich nur 25€ von meinen Schulden getilgt, der Rest würde für diese "Gebühren" draufgehen. Sollte ich Arbeit finden meinten die, könnte ich es mit dem Gerichtsvollzieher zu tun kriegen, die bei mir alles lohnenswerte pfänden würden. :shock:
Genau hab ich das jetzt nicht mehr im Kopf, weil ich schon ziemlich geschockt war.
Weiß jemand Rat? Privatinsolvenz oder so etwas?
Finanziell sieht es bei mir wirklich düster aus sonst würde ich am liebsten natürlich alles auf einmal zahlen..

Verfasst: 06.07.2008, 21:07
von Krankenkassenfee
Hallo,

Selbständige werden mit Höchstbeitrag eingestuft. Es sei denn, sie können auf Antrag ein geringeres Einkommen nachweisen. Was hast Du denn der AOK für ein Einkommen angegeben?

Zum Thema Säumniszuschläge, Zinsen ect. Es gibt halt solche Kassen und solche Kassen ... AOK ist die eine Sorte. Mein Tipp: Leg Widerspruch ein und bitte um zinsfreie Stundung. Schalte die Patientenbeauftragte ein und bitte, dass man sich für Dich einsetzt. Ullala hat sich mal für Kulanz stark gemacht.

LG, Fee

Verfasst: 06.07.2008, 22:02
von beobeo
"Selbständige werden mit Höchstbeitrag eingestuft. Es sei denn, sie können auf Antrag ein geringeres Einkommen nachweisen. Was hast Du denn der AOK für ein Einkommen angegeben?"

Heisst das monatlich 295€ (bei der AOK) als selbständiger ist nicht der mindestbeitrag für eine freiwillige Versicherung?
Ich dachte das die bei Selbständigen von einem Einkommen von ca 1800€ monatlich ausgehen. Meins lag deutlich darunter.

"Zum Thema Säumniszuschläge, Zinsen ect. Es gibt halt solche Kassen und solche Kassen ... AOK ist die eine Sorte. Mein Tipp: Leg Widerspruch ein und bitte um zinsfreie Stundung. Schalte die Patientenbeauftragte ein und bitte, dass man sich für Dich einsetzt. Ullala hat sich mal für Kulanz stark gemacht. "

Wer ist die Patientenbeauftragte und wo finde ich sie?
Ullala=Ulla Schmidt?
:?:
Vielen Dank für deine Info und den Tipp, werde morgen mal zur Kasse gehen und nachfragen, vielleicht geht ja noch was.
(Sorry, das quoten hat irgendwie nicht gefunzt)

Verfasst: 07.07.2008, 07:42
von Krankenkassenfee
Hallo,

die 1800 sind schon die Mindestbemessung. Aber darunter gibt es noch etwas für Selbständige mit geringerem Einkommen. Wird aber auf Bedürftigkeit geprüft ähnlich Hartz IV.
Bist Du alleinstehend? Hast Du Vermögen unterhalb 9000 €? Hast Du auch keine weiteren Einkünfte aus Vermietung oder Zinsen? Stell auf jeden Fall einen Antrag.
Ulla Schmidt hat das gesagt: http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/art ... p?id=59294

Wegen der geringeren Einstufung: § 240 Abs. 4 SGB V. Mind. 1/60 der monatl. Bezugsgröße sind anzusetzen.... Frag also nach, was die Satzung regelt und verweise auf die Beratungspflichten nach dem SGB I und frag, warum man Dir das nicht gesagt hat.
LG, Fee

Verfasst: 07.07.2008, 10:45
von beobeo
Hallo Krankenkassenfee,
vielen Dank nochmal für die Hilfe!
Ich werde heute auf jeden Fall mal diesen Antrag stellen, ich wusste nicht das eine geringere Einstufung für die freiwillige Versicherung möglich ist (ausser wenn man einen Existenzgründerzuschuss bekommt glaub ich, da war die Mindestbemessung ca 1200€). Habe auch sonst kein Vermögen und keine Einkünfte.
Komisch ist nur das ich denen meinen Umsatz während meiner selbständigkeit dargelegt habe, und der deutlich unter Hartz IV lag.. muss ich da wohl auch auf Kulanz seitens der KK hoffen?

Ich habe mir den §240 und noch einige andere durchgelesen aber ehrlich gesagt nicht wirklich verstanden...
Was genau ist die Bezugsgröße? Ich bin auf den fiktiven Wert von 29400€ in West und 25000€ in Ostdeutschland gestossen..
Wenn ich dann rechne werden bei mir 1/40 der Bezugsgröße als beitragpflichtige Einnahme angerechnet monatl. wären das 1837 €.
Mit meinen tatsächlichen Einnahmen hat das wenig zu tun und ich würde bei den 295€ für die freiwillige Versicherung bleiben...
Ich bin etwas verwirrt und muss wohl meiner Krankenkasse vertrauen. :?

Verfasst: 07.07.2008, 12:51
von KK-MA_w
Hallo,

ach das mit den 1/40 und so weiter würde ich jetzt mal vergessen, verwirrt einen Laien nur mit den ganzen Zahlen. :wink: Und mich neben bei auch. :P Außerdem sind diese im weiteren Verlauf ein wenig unterschiedlich, da es ja auch die verschiedenen Krankenversicherungsbeiträge ankommt. Deshalb schreibe ich im weiteren Text auch ca.-Beträge.

Grundsätzlich ist man bei einer Selbstständigkeit nach dem Gesetz in der Höchststufe einzusetzen, d. h. die Beiträge werden von rund 3.600 € berechnet es sei denn man kann niedrigere Einkünfte nachweisen! Das sollte natürlich gemacht werden! :wink:
Hierbei ist dann wiederum eine Mindeststufe maßgebend, wovon die Beiträge dann von monatlich ca. 1.862 € (monatl. Beitrag ca. 305,00 €) berechnet werden.

Zusätzlich gibt es nun bei Selbstständigen die Möglichkeit einer Beitragsentlastung, d. h. die Grenze wovon monatlich die Beiträge berechnet werden verringert sich auf ca. 1.240 € (monatl. Beitrag ca. 205,00 €). Ist quasi das, was für die Personen mit dem Existenzgründerzuschuss maßgebend wäre (wie vorher schon genannt).Hierfür müsste ein spezieller Antrag bei der Kasse gestellt werden.

Ja, und nun die Frage mit den Säumniszuschlägen... Nun ja... Ist klar, dass diese auf jeden Fall anfallen, denn den Kassen fehlte ja für den Zeitraum der Beitrag. Nun machen wir es z. B. so bei uns in der Praxis, dass wir auf die Zuschläge komplett verzichten, sofern der gesamte rückständige Beitrag in einem Betrag gezahlt wird. Bitte frage deine Kasse am besten auf schriftlichem Wege, ob diese Möglichkeit besteht, denn die Säumniszuschläge summieren sich ja doch schon ganz schön.

Von wegen Insolvenz: Kann natürlich passieren bei Nichtzahlen. Aber wenn in einem der rückständige Beitrag gezahlt bzw. eine Ratenzahlungsvereinbarung gemacht wird ist das eh erledigt. Es sei denn die Raten werden dann nicht gezahlt. :lol:

Verfasst: 07.07.2008, 14:31
von beobeo
Hallo,
danke für die Infos.
Ich habe jetz mit meiner Krankenkasse gesprochen und die prüfen jetzt ob bei mir so eine Beitragsentlastung in Frage käme. Da ich keinen Existenzgründerzuschuss bekomme, habe ich da überhaupt eine Chance auf so eine Beitragsentlastung? Die meinten ausserdem das, sollte ich einen Antrag auf eine geringere Einstufung beantragen, dieser rückwirkend nicht möglich wäre. Wieso dann diese Prüfung? :?:
Ich werde jetzt meinen Steuerbescheid für letztes Jahr einreichen und hoffen das sich die Beiträge senken.. :?

Verfasst: 15.07.2008, 14:19
von beobeo
Hallo nochmal,
ich habe noch eine Frage, vielleicht kann jemand helfen.
Ist es möglich dass die ARGE die Kosten für meine Versicherung übernimmt? In dem Schreiben von der Krankenkasse steht das es evtl. nach dem XII Sozialgesetzbuch möglich wäre. Weiss jemand mehr? Habe im Sozialgesetzbuch nachgeschaut aber da sind sehr sehr viele Paragraphen..
Ich würde ja meinen Sachbeareiter bei der ARGE darauf ansprechen aber der würde sofort verneinen, und sagen das wäre nicht möglich ohne vorher zu prüfen.
Momentan sehe ich keine andere Möglichkeit, da wären knapp 2000 für die Versicherung + Säuminsgebühr ca 500 €.. keine Chance da so schnell rauszukommen. :(

Verfasst: 15.07.2008, 22:34
von Bodi
Die laufenden Beiträge übernimmt die Arbeitsagentur (falls Bedürftigkeit dadurch vermieden wird) oder ansonsten die ARGE. Rückwirkend aber m.E. nicht. Dass die Sozialhilfe (das ist Sozialgesetzbuch XII) die aufgelaufenen Beiträge übernimmt, ist ebenfalls sehr zweifelhaft.

Ich vermeide gewöhnlich Kraftausdrücke, aber das Verhalten Ihrer Krankenkasse ist eine Sauerei. Zum einen wären bei Ihnen nur rund 170 EUR monatlicher Krankenkassenbeitrag + Pflegeversicherung fällig gewesen. Zum anderen drückt Ihnen die Krankenkasse jetzt offenbar auch noch 5% Verzugszinsen PRO MONAT, also pro Jahr 60% (!) aufs Auge.

Dabei gibt es klare Richtlinien der Politik, aufgelaufene Beiträge in Härtefällen zu erlassen. Ihre Kasse tut das genaue Gegenteil und verdient Ihr Vertrauen nicht.
Lassen Sie sich von Ihrer Kasse nicht einschüchtern und holen Sie sich bei Verbraucherverbänden bzw. Verbänden der freien Wohlfahrtspflege professionelle Hilfe.

Siehe auch hier:
http://www.ansahl.com/eblog/index.php/w ... n-die-gkv/

Verfasst: 16.07.2008, 00:49
von NuRock
Ich versuche erstmal Licht ins dunkle zu bringen, da hier wirklich lustige Sachen in den Raum gestellt werden, die definitiv nicht stimmen.

@ Krankenkassenfee
Heute muss ich dir leider mal widersprechen, bin aber ansonsten mit deinen Antworten immer super zufrieden!:)

@ Bodi
Der Versicherte hat die Nachweispflicht über Einkünfte (kein Nachweis --> Höchstbeitrag).

Säumniszuschläge sind gesetzlich für ALLE Krankenkassen vorgeschrieben und KEINE Satzungsregelung. Dies ist im Sozialgesetzbuch geregelt und ist einheitlich.
D. h. die KK XY kann nicht 5 %, XYZ 10 % und ABC 0 % verlangen.
Ab und zu wird mal Kulanz walten gelassen, jedoch nur unter bestimmten Gründen, die man der KK gegenüber Begründen sollte. Dies ist aber Kulanz und keine Pflicht für die KK sondern guter Wille. Viele KK machen es so. Beim ersten Mal werden die Säumniszuschläge abgesetzt (bei 1900 € definitiv nicht der Fall).

Die Aussage von Frau ULLA TRULLA ist wohl ein Witz!? Einerseits verabschiedet sie ein dementsprechendes Gesetz, anderseits verlangt sie Kulanz (KK sollen Gesetz missachten). Sorry, da muss ich lachen! Wer sind die mal wieder die Dummen!?
§ 24 SGB 4 Säumniszuschlag

Gesetzestext (Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30. Juni 2008)

(1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Bei einem rückständigen Betrag unter 100 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert schriftlich anzufordern wäre.
(1a) Abweichend zu Absatz 1 haben freiwillig Versicherte, Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches und nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte für Beiträge und Beitragsvorschüsse, mit denen sie länger als einen Monat säumig sind, für jeden weiteren angefangenen Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von 5 vom Hundert des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Beitrages zu zahlen.


(2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.

Personen nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 sind:
die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und

a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.
Wie gesagt hier Tauchen auch die 5 % auf.


@beobeo
Gern kannst du mal die Beiträge und Säumniszuschläge posten. Ich rechne dir gerne nach ob es Stimmt.

Sollte wirklich eine Ratenzahlung von 100 € sein und davon 75 € Säumniszuschläge muss ich aber an dem Verstand des Sachbearbeiters zweifeln. Ich glaub auch nicht, dass die Vollstreckungsabteilung mitspielt, da bei 1900 € bei einer Tilgung von 25 € mtl. 76 Monate brauchen würdest. Da würde kein Chef zustimmen. Vorher würde man versuchen zu vollstrecken. Normal sollte eine Ratenzahlung innerhalb von 6 Monate abgewickelt sein. Natürlich wird die KK bei Arbeitsaufnahme versuchen die Beiträge zu pfänden (moralisch sch...; aus Sicht ALLER KK ganz verständlich, jeder will ja sein Geld!?)

Die Aussage, dass es solche und solche KK gibt und die AOK zu den solchen gehört, lass ich unkommentiert, da es alle KK so handhaben müssen/sollten und ggf. bei Abweichung vom Prüfer ein paar auf die Finger bekommen. Ich gehe davon aus, dass die AOK richtig berechnet hat, jedoch evtl. dich etwas besser beraten hätte können.

Kleiner Tipp: Geh persönlich hin (bevor du Widerspruch usw. stellst; kannst ja vorgeschrieben trotzdem mitnehmen) und spreche mit einem Vorgesetzten und lass dir alles schön erklären bis du es verstehst (wenn nicht fragen bis du es verstehst). Man kann hierdurch unnötige Spannungen ersparen und evtl. gibt es dann ja auch alternativen. Ich denk, man kann mit jedem reden. Es erspart allen ein Menge Bürokratie.

Das die KK in diesem Fall auf diese 5 % pochen ist wohl verständlich. Ich sag sowas nicht gerne aber der KK ist es ein Dorn im Auge jemanden zu versichern der keine Beiträge bezahlt und trotzdem zu versichern ist. 0 € und trotzdem Leistungsanspruch (eingeschränkt) freut die KK nicht. Ist zwar nicht wirklich nett aber vermute, dass es alle KK so handhaben. Hoffen wohl, dass der Versicherte früher oder später geht!?

Ist nicht die feine englische Art aber wird wohl so gemacht!?

beobeo nimm es nicht persönlich. Wollte nur mal darstellen wie es "evtl." gehandhabt wird. Will keiner KK etwas unterstellen.
Ich selbst bin auch für eine soziale Absicherung für alle und es sollte auch niemand anders behandelt werden, nur weil er evtl. kein 600 € Monatsbeitrag abliefert.

ICH DRÜCK DIR DIE DAUMEN!

Wenn du noch Fragen hast, kannst gern weitere Fragen stellen.

Verfasst: 16.07.2008, 07:44
von Bodi
In § 186 Abs. 11 SGB V heißt es jedoch:

"Zeigt der Versicherte aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach den in Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkten an, hat die Krankenkasse in ihrer Satzung vorzusehen, dass der für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlende Beitrag angemessen ermäßigt, gestundet oder von seiner Erhebung abgesehen werden kann."

Mit etwas gutem Willen lässt sich daraus schon etwas konstruieren. Hinzu kommt die Maßgabe der Politik, kulant zu sein. Ich würde ganz klar auf eine Härtefallregelung drängen - und falls sich die Krankenkasse stur zeigt, professionelle Hilfe der Wohlfahrtsverbände in Anspruch nehmen.

Zu Frau Ulla Schmidt halte ich mich an meinen Vorsatz, keine Kraftausdrücke zu verwenden und schreibe über sie nichts.

Verfasst: 17.07.2008, 19:23
von NuRock
Bodi hat geschrieben:In § 186 Abs. 11 SGB V heißt es jedoch:

"Zeigt der Versicherte aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach den in Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkten an, hat die Krankenkasse in ihrer Satzung vorzusehen, dass der für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlende Beitrag angemessen ermäßigt, gestundet oder von seiner Erhebung abgesehen werden kann."

Mit etwas gutem Willen lässt sich daraus schon etwas konstruieren. Hinzu kommt die Maßgabe der Politik, kulant zu sein. Ich würde ganz klar auf eine Härtefallregelung drängen - und falls sich die Krankenkasse stur zeigt, professionelle Hilfe der Wohlfahrtsverbände in Anspruch nehmen.

Zu Frau Ulla Schmidt halte ich mich an meinen Vorsatz, keine Kraftausdrücke zu verwenden und schreibe über sie nichts.
Ich denke, dass dies hier ganz klar nicht vorliegt. Jeder muss sich um seinen Versicherungsschutz kümmern. Sollte z. B. die KK zuvor eine Kartenrückforderung gemacht haben und der Versicherte bewusst nicht reagiert haben, liegt Vorsatz vor. Zumindest Fahrlässigkeit kann man unterstellen und ab dann kannst schon nicht mehr Gründe aufzählen die man nicht zu verteten hat.

Wie gesagt würde ich deshalb das Gespräch mit einem Vorgesetzt suchen und einfach schauen, dass man ein gutes Gespräch hat und dann sollte es auch evtl. klappen.

Ist eine Auslegungssache

Verfasst: 24.07.2008, 11:17
von beobeo
Hallo und vielen Dank für eure Antworten, habe in den letzten Tagen nicht mehr hier reingeschaut weil ich mit keiner Antwort gerechnet hatte und eigentlich schon resigniert habe.
Die KK hat mir nochmal bestätigt das ich die knapp 1900€ + Säumnisgebühr zahlen muss und dass sie von einem Einkommen von 1837€ monatl. ausgehen obwohl ich während meiner selbständigkeit insgesamt (und nachgewiesen) nur 3500 € (in 6 Monaten!) verdient habe.
Ihrer Meinung nach hätte ich den Antrag auf Beitragssenkung schriftl. stellen müssen, ich habe das dummerweise nur mündlich angesprochen.

Im nachhinein kann ich also die Beträge nicht senken lassen und müsste jetzt Widerspruch einlegen.
Ich glaube nicht das es Sinn macht noch mit einem Vorgesetzten bei der KK zu sprechen, so wie ich das verstanden habe ist der über meine Lage informiert.
Hätte die Frau am Telefon mir das nicht gesagt mit dem schriftl. Antrag auf Beitragssenkung ich hätte es wohl dabei belassen, schlimm nur das die anderen Sachbearbeiter meine Lage kennen und mir dennoch wichtige Informationen vorenthalten haben(die sind doch verpflichtet mich über meine Möglichkeiten aufzuklären oder?).
Naja alles sehr frustrierend aber ich werde dennoch mal einen schriftl. Widerspruch einlegen, mit der begründung das ich nicht ausreichend informiert wurde, obwohl ich mehrmals(mündlich) um eine Beitragssenkung gebeten habe.

Ich werde jetzt mal nach einem Musterbrief für einen Widerspruch suchen, vielleicht kennt ja jemand schon einen Link?
Ansonst vielen Dank nochmal an Bodi und NuRock für die Infos! :)

das ganze hat System !!

Verfasst: 09.10.2008, 23:42
von matt