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Negativer Bescheid Krankengeld
Verfasst: 13.09.2019, 22:19
von Sommerwind67
Hallo an das Forum. Ich bräuchte bitte einen Rat bezüglich Krankengeld.
Wegen starker und länger anhaltender Rückenschmerzen war ich am 29.07. beim Orthopäden. Es wurde ein Gleitwirbel festgestellt und der Orthopäde schrieb mich krank und riet mir, die schwere körperliche Arbeit als Alleinköchin nicht weiter auszuführen, wenn ich eine Verschlimmerung mit evtl. dann Lähmung und Op vermeiden möchte. Ich teilte dies am gleichen Tag meinem Arbeitgeber mit und hatte bereits dann am 30.07. die „Bestätigung meiner telefonischen Kündigung“ und gleichzeitig „hilfsweiser Kündigung zum nächst möglichen Termin“ durch den Arbeitstag im Briefkasten. Beim MRT stellten sich noch zwei Bandscheibenvorfälle heraus, zusätzlich Gelenkserguss und Blockade. Nun weigert sich die Krankenkasse mir Krankengeld zu zahlen, da die Kündigung von mir verursacht wurde und somit der Arbeitgeber die 6 Wochen Lohnfortzahlung nicht leisten muss. Ich dachte wenn es aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist die Tätigkeit auszuführen, muss ich dies doch meinem Arbeitgeber mitteilen. Ist es korrekt dass die AOK mir jetzt das Krankengeld sperrt?
Re: Negativer Bescheid Krankengeld
Verfasst: 14.09.2019, 08:17
von sundancere20j
Guten Morgen,
bzgl. der Berechtigung der Verweigerung des Krankengeldes kann ich Dir zwar nicht wirklich was sagen.
Aber in Hinblick auf die Kündigung, die mir suspekt erscheint, möchte ich noch einmal näher eingehen und versuche mal ein wenig abzuleiten.
Hast Du gegenüber Deinem Arbeitgeber gekündigt? Du schreibst "Bestätigung meiner telefonischen Kündigung".. Die hilfsweise Kündigung zum "nächstmöglichen Termin" ist durch Deinen Arbeitgeber ausgesprochen worden?
Gem. BGB bedarf es bei einer ordentlichen/außerordentlichen Kündigung der Schriftform. § 623 BGB. Telefonisch geht da nichts.
Bist Du damit zum Rechtsanwalt gegangen und gegen die Kündigung innerhalb der ersten drei Wochen per Kündigungsschutzklage vorgegangen? Weil der Arbeitgeber, sowie Du, haben Kündigungsfristen einzuhalten, die sich aus dem § 622 BGB ergeben. Würde Dir dringend anraten, das nachzuholen und prüfen zu lassen, inwieweit erst einmal Dein Arbeitgeber Dir gegenüber in der Pflicht steht. Denn je nach Beschäftigungsstatus (Probezeit/keine Probezeit), Beschäftigtenanzahl im Unternehmen (<15/>15), sowie Beschäftigungsdauer, ergibt sich formal erst einmal die Dauer der Kündigungsfrist und somit die Dauer der Lohnfortzahlung.
Personenbedingt gekündigt werden kann Dir natürlich auch während der Krankheit. Jedoch hat der Gesetzgeber hier Hürden eingezogen. Und auf die Meinung eines Orthopäden würde ich ehrlich gesagt auch nichts geben. Hier empfiehlt sich immer eine zweite Meinung. Und selbst dann würde ich eine Entscheidung nicht aus der Hüfte schießen, sondern mal eine Nacht drüber schlafen und mir ggf. Hilfe bei Fachleuten holen(Rechtsanwalt, VdK, Gewerkschaft, etc.)
Hier beweist sich, dass weniger Information gegenüber dem Arbeitgeber gleich mehr bedeutet.
Wenn ich es richtig interpretiere trifft auf Dich der §44, Abs. 2., Punkt 3, SGBV zu.
(2) 1Keinen Anspruch auf Krankengeld haben
1. ...
2. ...
3. 1Versicherte nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts auf Grund des Entgeltfortzahlungsgesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder anderer vertraglicher Zusagen oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben, es sei denn, das Mitglied gibt eine Wahlerklärung ab, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll. 2Dies gilt nicht für Versicherte, die nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages zum Arbeitsentgelt haben,
4. ...
Wenn Dein Arbeitgeber aufgrund Deiner "telefonischen Kündigung" die Entgeltzahlung einstellt, bist Du erst einmal ein Fall für die Agentur für Arbeit und damit ALGI, soweit Du die Voraussetzungen dafür erfüllst. Hast Du Dich umgehend arbeitssuchend gemeldet? Die Agentur für Arbeit versucht natürlich auch in einem solchen Fall sich das Geld vom Arbeitgeber zurückzuholen, soweit die formalen Bedingungen einer Kündigung nicht eingehalten wurden. Wenn Du von Deiner Seite aus die Fristen nicht einhältst, trifft Dich im Regelfall sogar eine dreimonatige Sperre.
Würde nun mal behaupten wollen, die Kasse hat richtig gehandelt. Es sei denn, Du hast noch weitere Informationen, die den Fall ein wenig mehr beleuchten. Mich interessiert nun natürlich brennend, wie das die Fachleute beurteilen.
Viele Grüße
sundancer
Re: Negativer Bescheid Krankengeld
Verfasst: 14.09.2019, 08:28
von Czauderna
Hallo und willkommen im Forum.
Erst mal - deine beiden anderen Beiträge habe ich gelöscht da doppelt - ich denke, das ist okay.
Zu deiner Frage - ich sehe da erst mal eine arbeitsrechtliche Problematik. Wer hat nun wirklich gekündigt, du deinem Arbeitgeber oder der
dir ?. So, wie geschildert ist das nicht wirklich klar , aber wie gesagt, dass ist Arbeitsrecht.
Die Krankenkasse sieht die Sache offenbar so - Du hast gekündigt, und zwar fristlos, und damit auf die sechs Wochen Entgeltfrotzahlung verzichtet, von daher kann die Kasse schon grundsaetzlich das Krankengeld verweigern.
Mein Rat - die Kündigung arbeitsrechtlich klärehn und der Kasse einen Widerspruch zukommen lassen in dem du darauf hinweist, dass nicht du gekündigt hast sondern der Arbeitgeber dir.
Es war etwas voreilig dem Arbeitgeber direkt mitzuteilen, dass du deinen Job nicht mehr ausüben kannst, meine ich.
Gruss
Czauderna
Re: Negativer Bescheid Krankengeld
Verfasst: 14.09.2019, 09:31
von Sommerwind67
Vielen Dank für die Antwort zuerst . Ich habe telefonisch gekündigt und am nächsten Tag erfolgte die schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers und gleichzeitig die „hilfsweise Kündigung „ des Arbeitgebers. Die Kündigungsfrist wurde eingehalten und erfolgte zum 301.08. Ich habe mich umgehend Arbeitssuchende gemeldet, auf Anraten der Arbeitsagentur aber wieder krank schreiben lassen, da ich aufgrund der Beschwerden auch noch nicht arbeitsfähig bin. Ich habe bereits einen neuen Job ab November, bis dahin dürfte ich durch Krankengymnastik und Rehasport auch auch wieder genesen sein. Gegen die Kündigung habe ich keinen Einspruch erhoben, da ich die Tätigkeit tatsächlich nicht mehr ausführen kann, wenn ich meinem Rücken nicht weiter Schaden zufügen möchte. Die Krankenkasse müsste also erst 4 Wochen nach meiner Kündigung ab 01.09. Krankengeld zahlen. Dies wiederum wird verweigert, da die Kündigung durch mich veranlasst wurde. Wie lange kann die Krankenkasse die Zahlung deshalb verweigern? Vielen Dank für eure Mühe
Re: Negativer Bescheid Krankengeld
Verfasst: 14.09.2019, 10:28
von RHW
Hallo sommerwimd,
ohne die eigene Kündigung hätte der Arbeitgeber ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit für 42 Tage Entgeltfortzahlung leisten müssen. In bestimmten Fällen kann die Krankenkasse für diese Zeit das Krankenheld versagen. Spätestens ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit ist die Krankenkasse verpflichtet, Krankengeld zu zahlen (wenn die Arbeitsunfähigkeit vom Arzt immer lückenlos bescheinigt wird und die Bescheinigungen immer fristgerecht bei der Krankenkasse eingereicht wurden/werden). Das Krankengeld wird immer rückwirkend gezahlt. Für die Krankenkasse ist jeweils das Unterschriftsdatum auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung maßgebend.
Gruß
RHW
Re: Negativer Bescheid Krankengeld
Verfasst: 14.09.2019, 11:16
von Czauderna
Hallo Sommerwind 67,
nach deinem zweiten Beitrag sieht die Sachlage etwas anders aus - es stellt sich nun so da, dass du doch selbst gekündigt hast und das mündlich und zum 31.08. und dein Arbeitgeber hat dir das schriftlich bestätigt. Ob das auch jetzt immer noch arbeitsrechtlich okay ist, das kann ich nicht sagen. So, wie ich es verstanden habe will dir die Kasse ab dem 01.09. für die Zeit, die an den 42 Tagen fehlt das Krankengeld nicht zahlen, also erst entsprechend später. Wenn wir davon ausgehen, dass du ab 29.07. arbeitsunfähig bist, dann würden die 42 Tage bis einschl. 8.09.2019 laufen.
Gruss
Czauderna
Re: Negativer Bescheid Krankengeld
Verfasst: 14.09.2019, 11:34
von sundancere20j
Vom Arbeitsrecht her ist es, wie von mir beschrieben. Es gilt die Schriftformerfordernis. Ob nun für Eigenkündigung, oder Arbeitgeberkündigung. Ebenfalls gelten die gesetzlichen Fristen beidseits. Ich kann weder selbst fristlos kündigen, noch fristlos gekündigt werden, außer es liegt ein triftiger Grund vor. Krankheit zählt nicht dazu.
Das die Kasse nach 42 Tagen anfängt zu zahlen, egal wie nun die Kündigung zu Stande gekommen ist, klingt plausibel.
Schönes Wochenende.
Re: Negativer Bescheid Krankengeld
Verfasst: 14.09.2019, 17:13
von D-S-E
Hallo,
arbeitsrechtlich ist das alles doch ziemlich abenteuerlich.
Welche Formulierung stand denn in der schriftlichen Kündigung? "Wir bestätigen Ihnen Ihre Eigenkündigung zum ...." ? Eine telefonische Kündigung ist unwirksam.
Wenn der Arbeitgeber stattdessen geschrieben hat, dass er dich kündigt, sieht das anders aus.
Für die erste Konstellation gilt: Die Kündigung ist nie wirksam geworden, egal ob vom Arbeitgeber bestätigt oder nicht. Denn du hast nicht gekündigt. Egal, was der Arbeitgeber bestätigt. Wenn der Arbeitgeber dich dennoch abgemeldet hat bei der Kasse, dann denke ich, dass für mindestens 42 Tage in jedem Fall das Krankengeld verweigert werden darf, denn du selbst hast es verursacht.
Für die zweite Konstellation gilt, dass du bereits ab dem 1. Tag der AU Krankengeldanspruch hast und es dir ab dem Tag nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnis auszuzahlen ist. De facto hättest du bei einer Kündigung aufgrund von Arbeitsunfähigkeit aber Anspruch auf Entgeltfortzahlung für 6 Wochen, auch wenn das Beschäftigungsverhältnis schon vor Ablauf der 6 Wochen endet. Diesen könntest du mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgreich vor Gericht einklagen. Tust du das nicht, wird die Kasse sich ggf. das Krankengeld vor Gericht vom Arbeitgeber zurückholen.
Viele Grüße
D-S-E