Hallo zusammen,
ich stehe vor folgendem Problem:
Nach einer OP am Oberschenkel habe ich nun eine offene Wunde 10cm X 20cm die von selbst zuheilen soll.
Alles ist gut nur dauert es halt seine Zeit. Derzeit bis Ende August AU.
Im August falle ich ins Krankengeld und als braver Bürger habe ich meine KK gefragt ob ich denn meinen lange vorher geplanten Urlaub im August nach Kroatien antreten dürfte.
Als Antwort kam folgendes:
Ja wenn der Arzt nix dagegen hat
Dann soll ich mich gesund schreiben lassen und meinen Urlaub normal über den Arbeitgeber melden und abrechnen (das geht sagte die Dame da ich den Urlaub wenn ich gesund wäre eh genommen hätte) nach dem Urlaub würde ich wieder AU sein und weiterhin Krankengeld bekommen. Jedenfalls würde das Krankengeld ruhen während des Auslandsaufenthaltes.
Ist das wirklich so??
Die Gesetzeslage scheint da ja anders zu sein, jedenfalls was ich im Internet recherchieren konnte!
Ist es nicht so dass man keinen Urlaub nehmen kann während der AU??
Ist es nicht so dass auch bei einem EU Auslandsaufenthalt das Krankengeld weiterhin ausgezahlt werden muss??
Vielleicht kann ja hier jemand für Klarheit sorgen.
Ich bin seit Juli AU und werde es wahrscheinlich auch bis Ende September weiterhin bleiben.
Danke für alle Antworten
Bezug von Krankengeld und Urlaub
Moderator: Czauderna
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- Beiträge: 10
- Registriert: 19.11.2015, 18:41
Re: Bezug von Krankengeld und Urlaub
Hallo RATRA,
gründsätzlich gilt bei einem vorrübergeheden Auslandsaufenthalt (Urlaub) nach Eintritt der AU, dass du zuvor deine Krankenkasse um Zustimmung fragen musst. Dies ist in § 16 Abs. 4 SGB V geregelt. Bei Inlandsurlauben gilt diese Regelung nicht, dies aber nur am Rande.
Nach dieser besagten Vorschrift, hat deine Krankenkasse nun im sogenannten pflichtgemäßen Ermessen zu prüfen, ob sie dir für die Dauer deines Urlaubes das Krankengeld weiterzahlt. Endlich gibt es zu diesem Thema auch eine (versichertenfreundliche) BSG-Rechtsprechung vom 4. Juni 2019 (B 3 KR 23/18 R) bzw. https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verh ... _18_R.html.
Kurz gesagt: Die Ermessensausübung der Krankenkasse wird auf "Null reduziert", wenn die Krankenkasse am Fortbestand deiner AU (für den Reisezeitraum) keine Zweifel hat und du für den Reisezeitraum eine AU-Bescheinigung vorgelegt hast. Hier bitte bedenken, dass nach den AU-Richtlinien dein Arzt dich max. für 4 Wochen im Voraus krankschreiben kann, dass müsstest du also vorher entsprechend terminieren.
Zweifel an deiner AU kann die Krankenkasse nur widerlegen, indem sie dich (vom MDK) begutachten lässt, dies ist aber eher das "normale" Procedere und hat mit einem Auslandsaufenthat nichts zu tun. Eine weitere ärztzliche Bescheinigung ("Unbedenklichkeitsbescheinigung") von deinem Arzt ist laut aktueller Rechtsprechung nicht erforderlich. Ich würde unter Angabe des BSG-Aktenzeichen nochmal mit deiner Krankenkasse Kontakt aufnehmen und auf jeden Fall - sofern Sie dir für den Urlaub das Krankengeld zum Ruhen bringen - auf einen schriftlichen Bescheid bestehen und anschließend Widerspruch einlegen.
Schönen Gruß
gründsätzlich gilt bei einem vorrübergeheden Auslandsaufenthalt (Urlaub) nach Eintritt der AU, dass du zuvor deine Krankenkasse um Zustimmung fragen musst. Dies ist in § 16 Abs. 4 SGB V geregelt. Bei Inlandsurlauben gilt diese Regelung nicht, dies aber nur am Rande.
Nach dieser besagten Vorschrift, hat deine Krankenkasse nun im sogenannten pflichtgemäßen Ermessen zu prüfen, ob sie dir für die Dauer deines Urlaubes das Krankengeld weiterzahlt. Endlich gibt es zu diesem Thema auch eine (versichertenfreundliche) BSG-Rechtsprechung vom 4. Juni 2019 (B 3 KR 23/18 R) bzw. https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verh ... _18_R.html.
Kurz gesagt: Die Ermessensausübung der Krankenkasse wird auf "Null reduziert", wenn die Krankenkasse am Fortbestand deiner AU (für den Reisezeitraum) keine Zweifel hat und du für den Reisezeitraum eine AU-Bescheinigung vorgelegt hast. Hier bitte bedenken, dass nach den AU-Richtlinien dein Arzt dich max. für 4 Wochen im Voraus krankschreiben kann, dass müsstest du also vorher entsprechend terminieren.
Zweifel an deiner AU kann die Krankenkasse nur widerlegen, indem sie dich (vom MDK) begutachten lässt, dies ist aber eher das "normale" Procedere und hat mit einem Auslandsaufenthat nichts zu tun. Eine weitere ärztzliche Bescheinigung ("Unbedenklichkeitsbescheinigung") von deinem Arzt ist laut aktueller Rechtsprechung nicht erforderlich. Ich würde unter Angabe des BSG-Aktenzeichen nochmal mit deiner Krankenkasse Kontakt aufnehmen und auf jeden Fall - sofern Sie dir für den Urlaub das Krankengeld zum Ruhen bringen - auf einen schriftlichen Bescheid bestehen und anschließend Widerspruch einlegen.
Schönen Gruß