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Bindefrist - Hemmung durch Wiedereintritt in die Private?!

Verfasst: 22.04.2008, 14:17
von Siverspace
Hallo zusammen

Ich habe folgendes Problem

Zeit meines Lebens war ich privat in der Familienversicherung versichert.
Im Rahmen meines Studiums machte ich ein 6 monatiges Praktikum und musste dadurch in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln (PwC BKK).
Danach gings wieder zurück zur Allianz.

Der Zeitplan bis zu meinem Einstieg ins Berufsleben (1.5.2008) war wie folgt:
bis Nov.06: Allianz (privat)
Nov 06- März 07: PwC BKK
März 07-April 08: Allianz (privat)

Aufgrund meines Berufseinstieges muss ich mich nun wieder gesetzlich versichern. Dazu habe ich verschiedene Infos was die Bindefrist angeht:

Meine alte Versicherung (PwC BKK) meinte, dass die Bindefrist durch den Widereeintritt in die Private nicht gehemmt werde - die Bindefrist läuft somit im April 2008 ab - ich kann mich wieder neu entscheiden.

Mein Wunschpartner, dem ich meinen Antrag nun zugeschickt habe (BKK WF) meinte die Bindefrist wird gehemmt - sie können mich erst aufnehmen wenn ich nochmal 13 Monate bei der PwC BKK abgeleistet habe ( da ich ja seinerzeit nur 5 Monate Praktikum gemacht habe)

Was ist nun richtig?
Hat jmd. evtl. eine gesetzliche Quelle hierzu?

Meine zweite Frage:
Sollte die Bindefrist gehemmt werden - also ich noch 13 Monate bei der PwC BKK ableisten muss, kann ich dann sofort mein Kündigungsrecht ausüben, da die PwC BKK zum 1.1.08 ihren Beitrag erhöht hat?

THX

Verfasst: 22.04.2008, 18:49
von Rossi
Öhm pfeiffe Dir mal nachfolgendes Urteil des BSG rein:

Guckst Du hier: http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb ... sensitive=

Wenn der Link nicht sofort funktioniert, dann musst Du es ein zweites Mal probieren.

Hier war die Versicherte zunächst während des Erziehungsurlaubes versicherungspflichtig bei der Krankenkasse A. Die Versicherung wurde vor Ablauf der Bindungsfrist gekündigt, da die Versicherte in die Famlienhilfe des Ehemannes ging.

Im Anschluss hat sie dann wieder eine sv-pflichtige Beschäftigung aufgenommen. Die Krankenkasse A kam auch auf den Dreh, dass die Kundin wieder dort versicherungspflichtig ist, da die Bindungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Aber das haben die BSG Richter wohl anders gesehen.

Der Sachverhalt dürfte bei Dir ähnlich sein.

Aber ich habe das Urteil nur überflogen.

Musst Du mal in Ruhe lesen und die KV damit konfrontieren.

Ich glaube Du hast guten Karten.

Verfasst: 23.04.2008, 19:40
von Krankenkassenfee
Hallo,

ich sehe das anders. Hier war nur der Wechsel in die Familienversicherung einer anderen gesetzlichen Krankenkasse genannt. Ob das auch für die Private gilt halte ich für zweifelhaft.

Ich denke, Du musst zurück, kannst aber kündigen und wechseln, weil die 18 Monate (gerechnet von 06) rum sind.

LG, Fee

Verfasst: 24.04.2008, 00:22
von Rossi
Sorry Krankenkassenfee, ich lese es derzeit anders, lasse mich aber gerne belehren:

Zu Fällen der vorliegenden Art, in denen es um die Frage des Kassenwechsels im Zusammenhang einer Veränderung des Versicherungspflicht begründenden Sachverhalts geht, hatte der erkennende Senat auf der Grundlage des ab dem 1.1.1996 geltenden Rechts entschieden (Urteil vom 8.10.1998, B 12 KR 11/98 R, BSGE 83, 48, 49 f = SozR 3-2500 § 175 Nr 2), dass mit der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (hier: am 15.1.1996) im unmittelbaren Anschluss an eine vorangehende Versicherungspflicht als Arbeitsloser ein neuer Versicherungspflichttatbestand (§ 5 Abs 1 Nr 1 SGB V) erfüllt ist. Mit dem damit entstandenen neuen selbstständigen Versicherungsverhältnis wird - unabhängig von der noch nicht abgelaufenen Mindestbindungsfrist in der bisherigen Mitgliedschaft bei einer anderen Kasse - stets ein neues Kassenwahlrecht ausgelöst, nach dem sich künftig die Kassenzuständigkeit richtet. Hierfür ist in § 186 Abs 1 SGB V der Beginn der Mitgliedschaft und in § 198 SGB V die Meldepflicht des Arbeitgebers bei der zuständigen Krankenkasse geregelt. Insbesondere ist die bisherige Krankenkasse nach § 173 Abs 2 Satz 1 Nr 5 SGB V lediglich wählbar und damit bei Eintritt der neuen Versicherungspflicht nicht ohne weiteres die künftig zuständige. Darüber hinaus knüpfen die Wahlrechte des § 173 Abs 2 SGB V teilweise an den Beschäftigungsort oder den Beschäftigungsbetrieb an (§ 173 Abs 2 Satz 1 Nr 1 bis 4 SGB V) und sind die Versicherungspflichtigen in den Fällen des § 175 Abs 3 Satz 2 SGB V "ab Eintritt der Versicherungspflicht" anzumelden (Urteil vom 8.10.1998, aaO). Damit war gleichzeitig geklärt, dass § 175 Abs 4 SGB V aF im Zusammenhang eines Kassenwechsels aus Anlass eines Wechsels des Lebenssachverhalts, der zum erneuten Eintritt von Versicherungspflicht führt, von vorneherein keine Anwendung findet.

Genauso ist es hier.

Der Kunde zwar zwischenzeitlich nicht mehr in der gesetzlichen KV und ab Mai 2008 wird ein neuer Versicherungspflichttatbestand ausgelöst.

Verfasst: 24.04.2008, 08:34
von Buchi
Hallo,
ihr scheint euch da ganz gut auszukennen!
Könnt ihr euch meinen Fall mal anschauen?

War vom 1.5.- 31.05.07 Hauptversicherungsteilnehmer bei der DAK, über die ARGE.
Ab 1.6.07 habe ich kein Arbeitslosengeld II mehr bezogen und kam zusammen mit meinen beiden Töchtern in die Familienversicherung meiner Mutter, bei der DAK.

Im August will ich meinen Freund und Vater der 2. Tochter heiraten.
Er ist aufgrund seiner Arbeitsaufnahme (800 € brutto) nun bei der Barmer.
Zum 1.9. beginne ich eine Ausbildung.

Kann ich nach der Hochzeit mit den Kindern bei ihm in die Familienversicherung der Barmer?
Und falls er ab 1.9. nichts mehr oder nur auf 400 €- Basis verdient: Kann ich dann ab. 01.09. der Hauptversicherte bei der Barmer sein und ihn und die Kinder bei mir mitversichern?

Die Krankenkassen können oder wollen mir keine Auskunft geben...
Wär echt super!
Danke!