Frage zu SGB IV § 16 Gesamteinkommen

Informationen zu Fusionen, Zusatzbeiträgen und Beitragsausschüttungen der gesetzlichen Krankenkassen

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Paul88
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Frage zu SGB IV § 16 Gesamteinkommen

Beitrag von Paul88 » 02.04.2008, 20:05

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freiwillig
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Beitrag von freiwillig » 03.04.2008, 00:53

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Paul88
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BSG-Urteil vom 22.05.2003 - B 12 KR 13/02 R

Beitrag von Paul88 » 03.04.2008, 03:49

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Zuletzt geändert von Paul88 am 09.05.2013, 10:31, insgesamt 1-mal geändert.

freiwillig
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Beitrag von freiwillig » 03.04.2008, 10:23

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jojogunne
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Welches Urteil ist denn nun gültig?

Beitrag von jojogunne » 08.07.2009, 10:17

Hallo,
ich muss diesen Thread nun doch nochmal öffnen, denn irgendwie werde ich nicht ganz schlau daraus:

Das BSG sagt ja eben in seinem Urteil vom 22.5.2003 - B 12 KR 13/ 02 R, dass der Sparer-Freibetrag bei der Ermittlung der Einkünfte (auch bei Selbständigen) abgezogen werden muss. Er geht dabei direkt auf die GKV ein, die dies bei der Berechnung der Beiträge berücksichtigen sollen.
Demnach sind beim Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit iS des § 15 Abs 1 SGB IV steuerliche Vergünstigungen nunmehr zu berücksichtigen. ... Sie gilt daher auch für die Krankenversicherung, in der nichts Abweichendes geregelt ist. Die Revision beruft sich zu Unrecht darauf, dass die Neuregelung mit Erkennungs- und Ermittlungsschwierigkeiten bei den steuerlichen Vergünstigungen begründet worden ist, die beim Sparer-Freibetrag nicht gegeben seien.


Nun gibts aber wohl auch dieses Urteil des LSG NS-Bremen, Urteil v. 24.04.2008, Az. L 4 KR 386/04, in dem genau das Gegenteil behauptet wird!?!

Hat hier jemand einen Rat?

lg
Jo

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 08.07.2009, 17:36

Hallo,

vielleicht hilft das etwas weiter ?


Katalog von Einahmen und deren beitraqsrechtliche Bewertung nach S 240 SGB V

Stand: 24. Oktober 2008

Der vorliegende Katalog stellt eine alphabetische Auflistung von in der Praxis häufig vorkommenden
Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung im Hinblick auf den Einkommensbegriff des
§ 240 Abs. 1 SGB V in Verb, mit den einheitlichen Grundsätzen des GKV-Spitzenverbandes dar,
ohne Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben. Er ist Richtschnur für das Handeln der Krankenkassen
und dient für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 der einheitlichen Beitragsbemessung bei freiwilligen
Mitgliedern und anderen, deren Beitragsbemessung sich ebenfalls nach § 240 SGB V richtet.
Der Katalog befasst sich ausschließlich mit dem Begriff der Einnahmen, welche die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Mitglieds im Sinne des § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V bzw. § 57 Abs. 4 Satz 2
SGB XI bestimmen. Andere Einkommensbegriffe in der Kranken- und Pflegeversicherung (z. B.
Einnahmen zum Lebensunterhalt im Sinne des §§ 55 Abs. 2 und 3, 62 SGB V sowie § 40 Abs. 3
Satz 5 SGB XI) werden von diesem Katalog nicht erfasst.

Allgemeines

Für die Beitragsbemessung der freiwilligen Mitglieder ist nach § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V bzw. § 57
Abs. 4 Satz 2 SGB XI die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds zu
berücksichtigen.
Mit der Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist die grundsätzliche
Ausrichtung der Beitragsbelastung an der Gesamtheit der Einnahmen gemeint. Welche Einnahmen
im Einzelnen hierunter fallen, ist im Gesetz nicht festgelegt. Aus den Gesetzesmaterialien, dem
Wortlaut der Vorschrift, ihrer Zweckbestimmung und dem gesetzlichen Zusammenhang kann allerdings
entnommen werden, dass der Beitragsbemessung alle Einnahmen und Geldmittel, die das
Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, ohne Rücksicht auf die steuerliche
Behandlung zugrunde zu legen sind.

Katalog von Einahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung nach § 240 SGB V

Zu den beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder gehören zwingend das Arbeitsentgelt,
das Arbeitseinkommen, die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Versorgungsbezüge.
Diese Bezüge sind bei versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde
zu legen und deshalb nach § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V auch in der freiwilligen Krankenversicherung
in Ansatz zu bringen. Den beitragspflichtigen Einnahmen grundsätzlich zuzurechnen sind ferner alle
wiederkehrenden Bezüge, geldwerten Zuwendungen und sonstigen Einnahmen.
Da wegen der Vielzahl unterschiedlicher Einnahmearten eine abschließende konkrete Aufzählung
aller beitragspflichtigen Einnahmen nicht möglich ist, werden die vom GKV-Spitzenverband zu beschließenden
„Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen
Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von
Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler)" die einzelnen
beitragspflichtigen Einnahmen nicht abschließend benennen, sondern eine allgemeine, generalklauselartige
Regelung enthalten, um sämtliche Einnahmen im vorstehenden Sinne beitragsrechtlich
zu erfassen. Diese abstrakte Regelung erhält durch den vorliegenden Einnahmenkatalog
eine konkrete Ausprägung.
Von dem Grundsatz, dass alle wiederkehrenden Bezüge, geldwerten Zuwendungen und sonstigen
Einnahmen zu den beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitgliederzählen, gelten folgende Ausnahmen:
> Die Einnahme unterliegt aufgrund einer gesetzlichen Regelung nicht der Beitragspflicht.
> Die Einnahme unterliegt aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht der Beitragspflicht.
> Eine Einnahme, deren Bewertung auf erhebliche Schwierigkeiten stößt oder der sich im Gesetz
keine eindeutigen Bewertungsmaßstäbe entnehmen lassen, unterliegt aufgrund höchstrichterlicher
Rechtsprechung nur dann der Beitragspflicht, wenn die Beitragsverfahrensgrundsätze
Selbstzahler eine entsprechende konkretisierende Regelung enthalten.
> Die Einnahme stellt lediglich einen Ersatz für entstandene Aufwendungen dar und besitzt daher
keinen Einnahmencharakter mit der Konsequenz, dass sie nicht der Beitragspflicht unterliegt.
> Die Einnahme stellt lediglich eine steuerliche Vergünstigung dar und besitzt daher keinen Einnahmencharakter
mit der Konsequenz, dass sie nicht der Beitragspflicht unterliegt.


Gruß

Czauderna

hildefeuer
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Registriert: 15.09.2009, 11:00

Steuerliche Vergünstigungen

Beitrag von hildefeuer » 15.09.2009, 11:13

Die TKK zieht aktuell für die Beitragsberechnung 2009 den Sparerfreibetrag von 750€ vom Kap-Einkünften 2008 nicht ab.
Wie sieht das mit anderen Krankenkassen aus?
Wer hat Erfahrungen damit?

Lady Butterfly
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Registriert: 21.03.2009, 22:52

Beitrag von Lady Butterfly » 15.09.2009, 12:53

die beitragspflichtigen Einnahmen sind ungleich Gesamteinkommen

Zitat aus § 240 SGB V (beitragspflichtige Einnahmen von freiwilligen Mitgliedern): es ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt.

vom Gesamteinkommen ist keine Rede...

Gruß Lady Butterfly

Krankenkassenfee
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Registriert: 18.09.2006, 18:32

Beitrag von Krankenkassenfee » 15.09.2009, 16:05

Hallo,

zunächst einmal wäre es interessant zu wissen, ob das Gesamteinkommen (z.B. für Familienversicherung) beurteilt wird, oder die Einnahmen zum Lebensunterhalt (zur Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten).
Das sind, wie bereits angemerkt, 2 Paar Schuhe.

Das SGB mit all seinen Durchführungsbestimmungen ist nicht so leicht zu lesen und umzusetzen. Mal eben im Internet recherchieren ... ersetzt nicht den fachlichen Rat.

Ich würde an Deiner stelle gegen die Beitragseinstufung Widerspruch einlegen, mit genau jenem Hinweis, dass der Freibetrag nicht berücksichtigt wurde. Dann wirst Du ja sehen, was sie schreiben.

Im Übrigen sind die Grundsätze zur Beitragseinstufung bei allen Kassen gleich, ein "lex tk" gibt es nicht.

LG, Fee

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