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Dreiste Vorgehensweise der KV?
Verfasst: 25.03.2008, 14:51
von HugoRoss
Von der TK habe ich den Hinweis bekommen:
"Wichtiger Hinweis: Bitte senden Sie uns jeden neuen Bescheid in Kopie sofort zu. Falls er uns verspätet zugeht, sind wir verpflichtet, bei höheren Einnahmen rückwirkend die Beiträge anzuheben - niedrigere Einnahmen können wir jedoch nur für die Zukunft berücksichtigen." D.h. erst ab dem Monatsersten nach Eingang des jew. Bescheids
Dazu einige Fragen:
1. Ist diese Vorgehensweise überhaupt legitim, d.h. welche Gesetzesparagraphen (wohl SGB IV) wird hier herangezogen?
2. Ist diese Vorgehensweise schon z.B. beim Bundesverfassungsgericht geprüft worden?
3. Wenn das Finanzamt wegen einer Systemumstellung nicht in der Lage gewesen ist, den Steuerbescheid nach Eingang der Steuererklärung zu erstellen, der zu einer Beitragsreduzierung geführt hätte (und dies auch schriftlich bestätigt hat), kann die TK einen trotzdem zwingen, den zu hohen Beitrag zu zahlen?
Vielen Dank im voraus für Eure Hilfe!
Verfasst: 26.03.2008, 20:36
von Krankenkassenfee
Hallo,
2. Ist diese Vorgehensweise schon z.B. beim Bundesverfassungsgericht geprüft worden
Naja, da Deine Grundrechte nicht verletzt werden, ist das wohl nicht ganz das richtige Gericht ...
Ich kenne die Satzung der TK nicht. Beitragserhebung bzw. Beitragsbemessung regelt die Satzung. Ich gehe mal davon aus, dass es da so steht. Deshalb lass Dir eine Satzung zusenden und bitte gleichzeitig um Erklärung.
Bei Selbständigen zählt immer der letzte Steuerbescheid. Interessanterweise erzürnen sich immer die Geister, wenns im letzten Bescheid ein gutes (hohes) Einkommen gab..... während des Jahres meldet sich niemand bei der Kasse und fragt, ob er mehr zahlen muss, weil die Geschäfte gerade gut laufen.
Du kannst ja gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen, dann wird man Dir die Rechtsgrundlagen nennen. Auf den ersten Blick klingt das für mich nicht illegal.
LG, Fee
Verfasst: 26.03.2008, 21:01
von Agion
Hi,
ich versuche mal die Antwort auf Frage 1 vom Gesetz her abzuleiten.
Keine Ahnung ob ich damit 100% richtig liege - Beitragsberechnung ist nicht gerade mein Tagesgeschäft
1. Ist diese Vorgehensweise überhaupt legitim, d.h. welche Gesetzesparagraphen (wohl SGB IV) wird hier herangezogen?
§ 240 (1) SGB V sagt uns, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistngsfähigkeit des freiwilligen Mitgliedes berücksichtigen muss.
Irgendwo steht bestimmt auch - oder hast Du unterschrieben - dass jede Veränderung vom Mitglied umgehend zu melden ist. Damit bist Du dann verpflichtet höhere Einkünfte sofort zu melden und dafür dann auch höhere Beiträge zu zahlen. Wenn Du dieser Verpflichtigung nicht nachkommst und höhere Einkünfte "verschweigst" kann dies nicht zu Lasten der Kasse gehen! Dann heißt es nachzahlen!
§ 240 (4) SGB V sagt dann, dass Veränderungen der Beitragsbemessung aufgrund eines vom Versicherten geführten Nachweises nach Satz 2 nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises nachfolgenden Monats wirksam werden kann.
3. Wenn das Finanzamt wegen einer Systemumstellung nicht in der Lage gewesen ist, den Steuerbescheid nach Eingang der Steuererklärung zu erstellen, der zu einer Beitragsreduzierung geführt hätte (und dies auch schriftlich bestätigt hat), kann die TK einen trotzdem zwingen, den zu hohen Beitrag zu zahlen?
Wenn Dein Finanzamt seine Aufgaben, warum auch immer, nicht oder nicht fristgemäß erledigen kann, kannst dieses Versäumnis nicht auf die Kasse abgewälzt werden. Maximal kann Du hier einen Anspruch auf Schadensersatz zivilgerechtlich gegenüber dem Finanzamt geltend machen. Dafür wäre aber wichtig zu wissen, ob es eine gesetzliche Frist für das Finanzamt gibt, in welcher Zeit die Steuererklärungen bearbeitet werden müssen.
Und zum Schluß noch: Wir befinden uns hier im Forum "Beitragssätze". Wenn alle darauf achten würden ihre Beiträge in das richtige Forum zu schreiben bliebe es für alle übersichtlicher. Leider gibt es hier keinen Admin mehr (oder er versteckt sich gut), der Beiträge verschiebt.