Bin seit 1997 als Angestellter privat krankenversichert und seit 01.01.2004 unter die Beitragbemessungsgrenze gefallen. Leider habe ich es bisher aus Unwissenheit versäumt, mich wieder bei der GKV anzumelden. Auch mein Arbeitgeber hat sich erst Anfang 2007 bei mir gemeldet und mich darum gebeten, zu überprüfen, ob ich noch rechtmäßig versichert sei. Von meiner privaten Krankenversicherung wurde mir damals mitgeteilt, daß ich mit einer Verzichtserklärung weiterhin privat versichert sein könnte. Habe allerdings bis heute keine solche Verzichtserklärung unterschrieben, und Ende Januar 2008 kam mein Arbeitgeber wieder auf mich zu, er benötige ein Schreiben von meiner privaten Krankenversicherung, daß ich dort noch rechtmäßig versichert sei. Nach diversen Recherchen sieht es jetzt jedoch so aus, als ob ich rückwirkend wieder in die GKV gehen muß und ebenso rückwirkend volle Beiträge ohne den üblichen AG-Zuschuß nachzahlen muß. Und nach Auskunft der PKV bekomme ich von Ihr keine Beiträge mehr zurück, weil ich es versäumt hätte, rechtzeitig fristlos zu kündigen.
Kann das denn alles rechtens sein? Wieso soll ich jetzt für Zeiten in der Vergangenheit doppelt zahlen, also für Zeiten, in denen ich sowieso keinen Leistungsanspruch mehr herleiten kann? Bin für jeden Rat dankbar!
Rückwirkend zurück in die GKV und doppelt Beiträge zahlen?
Moderator: Czauderna
Öhm, ich glaube es ist eher ein Problem deines Arbeitgebers.
Denn er hat die Beiträge rückwirkend ab Beginn der Versicherungspflicht abzuführen.
Die Beiträge für diese Pflichtversicherung haben sich allerdings gem. § 249 SGB V der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu teilen.
§ 249 SGB V Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtiger Beschäftigung
(1) Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 13 versicherungspflichtig Beschäftigten und ihre Arbeitgeber tragen die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte; den zusätzlichen Beitragssatz trägt der versicherungspflichtige Beschäftigte allein. Bei geringfügig Beschäftigten gilt § 249b
Die Zahlung der Beiträge hingegen ist dann in § 253 SGB V geregelt. Dieser verweist dann allerdings nur auf die allgemeinen Bestimmungen von § 28 d - n SGB IV und § 28 r SGB IV
Entscheidene Grundlage ist hier zunächst § 28 e SGB IV
(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat der Arbeitgeber zu zahlen. Die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gilt als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht
Also haftet in erster Linie natürlich der Arbeitgeber insgesamt für seinen eigenen und für den Anteil des Arbeitnehmers.
Die allgemeinen Teil des SGB IV haben sogar explizit ne rechtliche Grundlage, wie zu verfahren ist, wenn der Arbeitgeber dieses versäumt hat.
§ 28g Beitragsabzug
Der Arbeitgeber hat gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des gesamtsozialversicherungsbeitrags. Dieser Anspruch kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Ein unterbliebener Abzug darf nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Beschäftigte seinen Pflichten nach § 28o Abs. 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachkommt oder er den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein trägt oder solange der Beschäftigte nur Sachbezüge erhält.
Nach meiner Kenntnis, gibt es im SGB V keine abweichenden sondergeseztlichen Bestimmungen. Der Arbeitgeber kann nur 3 Monate von max. 4 Jahren zuzuglich laufendes Jahr fordern. Dieses könnte dann natürlich auch leichte Frequenzstörungen im Betriebsklima auslösen. Allerdings bleibt natürlich auch zu beachten, dass Dein Arbeitgeber Dich ja schon öfter bezüglich dieser Freistellung (kenne ich leider nicht) angesprochen hat. Diese hast Du nicht beigebracht, sodass es schwierig werden könnte, wer jetzt haftet.
Oh, oh!!!!
Denn er hat die Beiträge rückwirkend ab Beginn der Versicherungspflicht abzuführen.
Die Beiträge für diese Pflichtversicherung haben sich allerdings gem. § 249 SGB V der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu teilen.
§ 249 SGB V Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtiger Beschäftigung
(1) Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 13 versicherungspflichtig Beschäftigten und ihre Arbeitgeber tragen die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte; den zusätzlichen Beitragssatz trägt der versicherungspflichtige Beschäftigte allein. Bei geringfügig Beschäftigten gilt § 249b
Die Zahlung der Beiträge hingegen ist dann in § 253 SGB V geregelt. Dieser verweist dann allerdings nur auf die allgemeinen Bestimmungen von § 28 d - n SGB IV und § 28 r SGB IV
Entscheidene Grundlage ist hier zunächst § 28 e SGB IV
(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat der Arbeitgeber zu zahlen. Die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gilt als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht
Also haftet in erster Linie natürlich der Arbeitgeber insgesamt für seinen eigenen und für den Anteil des Arbeitnehmers.
Die allgemeinen Teil des SGB IV haben sogar explizit ne rechtliche Grundlage, wie zu verfahren ist, wenn der Arbeitgeber dieses versäumt hat.
§ 28g Beitragsabzug
Der Arbeitgeber hat gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des gesamtsozialversicherungsbeitrags. Dieser Anspruch kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Ein unterbliebener Abzug darf nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Beschäftigte seinen Pflichten nach § 28o Abs. 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachkommt oder er den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein trägt oder solange der Beschäftigte nur Sachbezüge erhält.
Nach meiner Kenntnis, gibt es im SGB V keine abweichenden sondergeseztlichen Bestimmungen. Der Arbeitgeber kann nur 3 Monate von max. 4 Jahren zuzuglich laufendes Jahr fordern. Dieses könnte dann natürlich auch leichte Frequenzstörungen im Betriebsklima auslösen. Allerdings bleibt natürlich auch zu beachten, dass Dein Arbeitgeber Dich ja schon öfter bezüglich dieser Freistellung (kenne ich leider nicht) angesprochen hat. Diese hast Du nicht beigebracht, sodass es schwierig werden könnte, wer jetzt haftet.
Oh, oh!!!!
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- Beiträge: 1958
- Registriert: 18.09.2006, 18:32
Hallo,
das ist bestimmt im Rahmen einer Betriebsprüfung aufgefallen. Du hättest Dich damals mit einer Frist von 3 Monaten von der Versicherungspflicht befreiien lassen können. Jetzt geht das nicht mehr. Du gehörst zur GKV:
Nun zu Deinem Arbeitgeber. Er wird doch irgendeinen Bescheid jetzt vorliegen haben. Gegen den soll er innerhalb der Widerspruchsfrist Widerpruch einlegen und es auf ein Sozialgerichtsverfahren ankommen lassen. Denn: Im Gerichtsverfahren wird oft ein Vergleich angeboten (man legt ein anderes fiktives Datum fest), das wesentlich günstiger für Deinen Chef ist, als der 1.1.04. Meist stundet die Kasse auch bis zum Abschluss des Verfahrens. Dafür solltest Du Dir aber eine Kasse aussuchen, die kulant ist. Und fachkompetent in dieser Sache.
LG, Fee
das ist bestimmt im Rahmen einer Betriebsprüfung aufgefallen. Du hättest Dich damals mit einer Frist von 3 Monaten von der Versicherungspflicht befreiien lassen können. Jetzt geht das nicht mehr. Du gehörst zur GKV:
Nun zu Deinem Arbeitgeber. Er wird doch irgendeinen Bescheid jetzt vorliegen haben. Gegen den soll er innerhalb der Widerspruchsfrist Widerpruch einlegen und es auf ein Sozialgerichtsverfahren ankommen lassen. Denn: Im Gerichtsverfahren wird oft ein Vergleich angeboten (man legt ein anderes fiktives Datum fest), das wesentlich günstiger für Deinen Chef ist, als der 1.1.04. Meist stundet die Kasse auch bis zum Abschluss des Verfahrens. Dafür solltest Du Dir aber eine Kasse aussuchen, die kulant ist. Und fachkompetent in dieser Sache.
LG, Fee