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Wechsel von PKV zu GKV

Verfasst: 05.03.2008, 17:12
von carmen
Hallo Forum,

ich habe bereits intensiv nach folgendem Fall im Internet gesucht und leider nichts gefunden. Kennt jemand die Rechtslage für folgenden Fall:

Ein Mann (ca. 45 Jahr alt, verheiratet, 2 kleine Kinder) seit ca. 15 Jahren in der PKV möchte seine Arbeitszeit auf 3 Tage die Woche reduzieren um sich mehr um seine Kinder kümmern zu können.

Vertragsänderung beim Arbeitgeber wäre ab dem 01.04.2008.

Jahresgehalt für 2008 wird, wegen bereits erhaltenem Gehalt (Januar bis März 2008) und einer Prämie, über der Beitragsbemessungsgrenze liegen.

Die verminderte Arbeitszeit wird mit Sicherheit länger als 12 Monate dauern.

Ist er nun sofort ab dem 01.04.2008 in der GKV pflichtversichert oder erst ab dem 01.01.2009 bzw. 01.04.2009

Gilt also die 12 Monatsregel (ab der der Mann in der GKV bleiben kann ) immer von Januar bis Dezember oder wie in diesem Fall von April bis März?


Vielen Dank im Voraus

Carmen.

Verfasst: 05.03.2008, 18:06
von KKK
Der Herr wird ab 01.01.2009 Versicherungspflichtig.

Weil im Gesetz von Kalenderjahren die rede ist.

INFO: ein Kalenderjahr geht immer vom 01.01. bis zum 31.12.

Verfasst: 05.03.2008, 21:43
von Krankenkassenfee
Hallo,

leider falsch. Die Versicherungspflicht tritt genau dann ein, wenn die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten wird. Sprich: Am 1.4. findet eine Neuberechnung statt; fiktiv das nun zu beurteilende Gehalt wiurd als Jahresgehalt hochgerechnet. Jahresarbeitsentgeltgrnze ist nicht gleich Beitragsbemessungsgrenze. Nur das Ausscheiden aus der Versicherungspflicht ist immer zum Ende des Kalenderjahres.
Aus dem Bauch ehraus würde ich sagen: Pflichtig ab 1.4.08.

Ich empfehle Euch einerseits das mit der Personalabt. der Firma durchzusprechen und bei der Kasse der Wahl anzufragen und das durchrechnen zu lassen, ob Versicherungspflicht eintritt.

LG, Fee

Verfasst: 06.03.2008, 16:41
von wolf
Noch ein kleiner Nachtrag von mir:

Wenn er in der PKV bleiben möchte und seine Arbeitszeit mindestens um 50 % reduziert, kann er sich von der Versicherungspflicht befreien lassen.

Verfasst: 06.03.2008, 21:40
von KKK
Noch ein Nachtrag

es gab zum 02.02.2007 eine Rechtsänderung zum §6 Abs. 4 S. 4 SGB V

neuerdings ist nicht mehr fiktiv zu rechnen sondern von den tatsächlichen verhältnissen auszugehen.