Ich glaube wir müssen hier zwei verschiedene Fallkonstellationen betrachten
Beispiel 1
Versicherungspflichtiges Mitglied der GKV
Wahltarif zum 01.04.2007 abgeschlossen
Ende der Versicherungspflicht durch Aufnahme einer Selbständigen Tätigkeit
==>> Hier würde ich den Erläuterungen aus Deinem Link folgen und feststellen, dass keine Bindung durch den Wahltarif besteht, wenn der Wechsel in eine PKV vorgenommen wird.
Beispiel 2
Freiwillig versichertes Mitglied der GKV
Wahltarif zum 01.04.2007 abgeschlossen
Wechsel in die PKV durch Aufnahme
==>> Hier besteht für mich eine ganz klare Bindungswirkung! Die Mitgliedschaft in der GKV kann nur durch eine Kündigung beendet werden. Demzufolge sind hier auch sämtliche gesetzl. Vorgaben einzuhalten.
Übrigens: Der § 175 SGB V gilt natürlich auch beim Verlassen des GKV-Systems. Die Regelungen aus Absatz 4 gelten, wie im ersten Satz steht, für Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte. Versicherungsberechtigte sind die freiwillig versicherten Mitglieder. Allein § 175 (4) Satz 6 setzt die Sätze 1 und 4 des § 175 (4) außer Kraft, wenn die Kündigung eines Versicherungsberechtigten erfolgt und keine Mitgliedschaft in einer anderen Krankenkasse begründet werden soll.
Satz 1 = 18-monatige Bindungswirkung
Satz 4 = Wirksamkeit der Kündigung durch Nachweis einer Weiterversicherung
Hier springt jetzt aber der § 53 ( 8 ) Satz 2 ein, der den § 175 (4) Satz 8 zum Teil wieder aufhebt (und zwar genau den Teil, indem es um die Bindungswirkung geht).
Für mich steht somit fest =>
Will ein freiwilliges Mitglied von der GKV in die PKV wechseln, muss er eine durch einen Wahltarif geltende Bindungsfrist einhalten.
Will ein ehemals versicherungspflichtiges Mitglied in die PKV wechseln, nachdem die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht entfallen sind sind durch Wahltarife ausgelöste Bindungsfristen nicht mehr wirksam.
Ich lasse mich mit entsprechenden Nachweisen aber auch gern eines Besseren belehren
Viele Grüße