Krankengeld zurückzahlen ? ? ?
Verfasst: 21.01.2008, 16:29
Hallo
Angenommen A ist seit dem 09.02.2007 krankgeschrieben und bekommt auch kurz danach von der Krankenkasse Krankengeld.
Am 08.06.07 hat die Krankenkasse A aufgefordert eine Kur zu beantragen...Frist dafür (für die Beantragung) war der 20.08.07...welche auch eingehalten wurde.
Die Kur wurde für den 11.12.2007 bewilligt, aber nicht angetreten, da es A zur Zeit
So schlecht ging, dass ein Antreten der Kur Ihren Zustand (psychische Angsterkrankung) nur noch verschlechtert hätte. Auch der nächste Termin, der von der Krankenkasse/Rentenversicherung für die Kur vorgeschlagen wurde (der 08.01.2008) wurde nicht wahrgenommen wegen
Dieser vorher genannten schlechten psychischen Verfassung.
A hat sich am 19.12 aber schon mit der Rentenversicherung in Verbindung gesetzt und der Rentenversicherung in einem 2-seitigem Brief erläutert, wieso es Ihr unmöglich war diese 2 von der RV gestellten Aufnahmetermine für eine Kur nicht anzutreten...und eine ambulante Kur beantragt, die auch jetzt (15.01.08) bewilligt wurde.
Nun hat A von der Krankenkasse Post bekommen in der steht, dass sie aufgrund der
fehlenden Mitwirkung nach § 66 Sozialgesetzbuch das Krankengeld rückwirkend zum 21.08.07 zurückzahlen muss aufgrund vom Ablauf der gesetzten Frist kraft Gesetzes.
Desweiteren schreibt die Krankenkasse, dass ab dem 20.08.07 die Mitgliedschaft für A damit entfällt und sie auch noch die Beiträge rückwirkend zum 20.08. zurückzahlen muss.
Jetzt meine Frage:
Kann man da noch irgendwas machen? Klar...es wurden fristen gesetzt, aber die
menschliche Psyche...gerade bei einer psychischen Erkrankung kennt in Extremsituationen einfach keine Fristen bzw. wurde ja kurz nach dem 2. Termin am 08.01 auch eine Ambulante Kur bewilligt. Sollte eine Krankenkasse da nicht etwas
Feinfühligkeit zeigen und mit dem Kunden zusammenarbeiten und nicht gegen Ihn, wenn dieser gerade den Erfolg einer Bewilligung der Ambulanten Kur hat?
Gruß und schönen Tag noch
Kristofer
Angenommen A ist seit dem 09.02.2007 krankgeschrieben und bekommt auch kurz danach von der Krankenkasse Krankengeld.
Am 08.06.07 hat die Krankenkasse A aufgefordert eine Kur zu beantragen...Frist dafür (für die Beantragung) war der 20.08.07...welche auch eingehalten wurde.
Die Kur wurde für den 11.12.2007 bewilligt, aber nicht angetreten, da es A zur Zeit
So schlecht ging, dass ein Antreten der Kur Ihren Zustand (psychische Angsterkrankung) nur noch verschlechtert hätte. Auch der nächste Termin, der von der Krankenkasse/Rentenversicherung für die Kur vorgeschlagen wurde (der 08.01.2008) wurde nicht wahrgenommen wegen
Dieser vorher genannten schlechten psychischen Verfassung.
A hat sich am 19.12 aber schon mit der Rentenversicherung in Verbindung gesetzt und der Rentenversicherung in einem 2-seitigem Brief erläutert, wieso es Ihr unmöglich war diese 2 von der RV gestellten Aufnahmetermine für eine Kur nicht anzutreten...und eine ambulante Kur beantragt, die auch jetzt (15.01.08) bewilligt wurde.
Nun hat A von der Krankenkasse Post bekommen in der steht, dass sie aufgrund der
fehlenden Mitwirkung nach § 66 Sozialgesetzbuch das Krankengeld rückwirkend zum 21.08.07 zurückzahlen muss aufgrund vom Ablauf der gesetzten Frist kraft Gesetzes.
Desweiteren schreibt die Krankenkasse, dass ab dem 20.08.07 die Mitgliedschaft für A damit entfällt und sie auch noch die Beiträge rückwirkend zum 20.08. zurückzahlen muss.
Jetzt meine Frage:
Kann man da noch irgendwas machen? Klar...es wurden fristen gesetzt, aber die
menschliche Psyche...gerade bei einer psychischen Erkrankung kennt in Extremsituationen einfach keine Fristen bzw. wurde ja kurz nach dem 2. Termin am 08.01 auch eine Ambulante Kur bewilligt. Sollte eine Krankenkasse da nicht etwas
Feinfühligkeit zeigen und mit dem Kunden zusammenarbeiten und nicht gegen Ihn, wenn dieser gerade den Erfolg einer Bewilligung der Ambulanten Kur hat?
Gruß und schönen Tag noch
Kristofer