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Gilt man auch als ausgesteuert, wenn man für die Zeit Erwerbsminderungsrente rückwirkend bekam
Verfasst: 06.05.2019, 09:58
von Susanne42
Wenn man ausgesteuert war, erhält man nach einer befristeten Erwerbsminderungsrente kein Krankengeld mehr.
Was ist aber, wenn die Erwerbsminderungsrente rückwirkend in die Zeit des Krankengeld gelegt wurde.
Gilt man dann trotzdem noch offiziell als ausgesteuert.
Beispiel: jemand wechselt am. 1.5.17 in die Nathlosigkeitsregelung und bekommt dann später Erwerbsminderungsrente rückwirkend bewilligt zum 1.2.16.
Wie verhält es sich dann mit den Krankengeldanspruch nach der Erwerbsminderungsrente?
Re: Gilt man auch als ausgesteuert, wenn man für die Zeit Erwerbsminderungsrente rückwirkend bekam
Verfasst: 06.05.2019, 10:27
von Czauderna
Hallo,
die "Aussteuerung" ergibt sich aus Blockfristen, d.h. es ist natürlich möglich nach Ablauf der Erwerbsminderungsrente und bei einem grundsaetzlich bestehenden krankengeldanspruch erneut wieder ein Krankengeldanspruch für 78 Wochen wegen dieser Erkrankung besteht.
Gruss
Czauderna
Re: Gilt man auch als ausgesteuert, wenn man für die Zeit Erwerbsminderungsrente rückwirkend bekam
Verfasst: 06.05.2019, 13:18
von Susanne42
Hast du mal einen § dazu?
Ich hatte eigentlich die Info, das man bei Aussteuerung und Erwerbsminderungsrente erstmal 6 Monate Arbeitsfähigkeit nachweisen muss für eine Neuanspruch Krankengeld.
Deswegen wollte ich wissen, ob man überhaupt als Ausgesteuert gilt, wenn die DRV die Erwerbsminderungsrente rückwirkend bewilligte
Re: Gilt man auch als ausgesteuert, wenn man für die Zeit Erwerbsminderungsrente rückwirkend bekam
Verfasst: 06.05.2019, 14:51
von Czauderna
Susanne42 hat geschrieben: ↑06.05.2019, 13:18
Hast du mal einen § dazu?
Ich hatte eigentlich die Info, das man bei Aussteuerung und Erwerbsminderungsrente erstmal 6 Monate Arbeitsfähigkeit nachweisen muss für eine Neuanspruch Krankengeld.
Deswegen wollte ich wissen, ob man überhaupt als Ausgesteuert gilt, wenn die DRV die Erwerbsminderungsrente rückwirkend bewilligte
Hallo, das ist ja auch richtig - wenn ich es noch richtig in Erinnerung habe, dann besteht nach Ende der massgebenden Blockfrist dann wieder ein grundsaetzlicher Krankengeldnanspruch (bei entsprechender Versicherung versteht sich) wenn seit dem Leistungsbalauf mindestens sechs Monate keine Arbeitsunfähigkeit wegen der gleichen Erkrankung vorgelegen hat - bei Erwerbsminderungsrente auf Zeit nach Ende der Rente - ich lasse mich da auch gerne von den aktiven Experten korrigieren, wenn ich da etwas falsch in Erinnerung habe.
Was Gesetze angeht - schau mal hier - da si9nd auch Gesetze genannt -
https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-of ... 58378.html
Gruss
Czauderna