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kann ich zurück in die GKV?

Verfasst: 14.01.2008, 18:58
von anna1212
hallo!

arbeite seit 1990.war bis 2001 in GKV versichert.seit 2002 bin ich Privat krankenversichert.Da ich geheiratet habe und 2 Kinder habe,wollte ich jetzt zurück in die GKV.Mein Jahregehalt 2007 beträgt:
Gesamtbrutto:50680
SV-Brutto KV/PV:42740

Pflichtversicherungsgrenze beträgt ja 42.750 Euro im Jahr.
bezieht die Pflichtversicherungsgrenze sich auf SV-Brutto oder auf Gesamtbrutto?
würde eigentlich gerne wieder zrück in die GKV!
Kann ich wieder zurück???
danke für eure antworten

gruss

Anna 12

Verfasst: 14.01.2008, 19:41
von Rossi
Es gilt die das SV-pflichtige Gesamteinkommen. Bei Dir also 42.740,00 Euro.

Wobei Du - meines Erachtens - versicherungspflichtig in der GKV bist.

Man muß unterscheiden zwischen den Personen, die am 31.12.2002 schon privat versichert gewesen sind und den Personen, die ab dem 01.01.2003 privat versichert sind.

Da Du ab dem 01.01.2002 versicherungsfrei gewesen bist, gilt für Dich die sog. besondere Grenze.

besondere Grenze 2007 = 42.750,00 Euro
besondere Grenze 2008 = 43.200,00 Euro

Damit dürfte bei Dir wieder Versicherungspflicht eintreten, da Du 10,00 Euro unterhalb der Grenze liegst.

Guckst Du auch hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Jahresarbeitsentgeltgrenze

Aber woher kommt denn der Unterschied beim Steuer und SV-pflichtigen
Brutto?!?!?

hallo!

Verfasst: 14.01.2008, 19:49
von anna1212
denke das liegt wegem Urlaubs- und Weihnachtsgeld,schichtgehalt.

denke ich keine ahnung???

gruss

anna 1212

Verfasst: 19.01.2008, 13:17
von KKK
ich meine das keine Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung zustande kommt, da die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird.

Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld sind auch SV-pflichtig.

ich denke mal wegen den SV- pflichtigen wird man nur die Beitragsbemessungsgrenze für Kranken- und Pflegeversicherung angegeben ha<ben.

Abzuziehen von Ihren Gesamteinkommen sind:

Familienzuschläge,

Einnahmen die nicht aus der Beschäftigung stammen ( z.B. Zinserträge, Kindergeld),

Steuerfreie Einmalige Entgelte ( z.B. Entgelt für Arbeitskleidung, Trinkgelder, Nachtzuschläge)