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Familienversicherung, vorlesungsfreie Zeit

Verfasst: 06.01.2008, 23:54
von Mirachen
Einen schönen Abend!

Ich habe im Moment ein paar Fragen zu meiner Krankenkasse. Diese sind mir wirklich sehr wichtig Vielleicht kann mir ja hier etwas davon erklärt werden, denn die Sachbearbeiter geben mir leider oft falsche Auskünfte.


Man wollte mich davon überzeugen, dass ich nicht als selbstständig eingetragen arbeiten darf, wenn ich in die Familienversicherung zurück will. Ich soll den Gewerbeschein abmelden, sonst wäre das nicht machbar. Dabei ist doch Promotion einer DER Studentennebenjobs überhaupt. So lange ich nicht über 350€ komme in der Gewinnzone, ist doch alles in Ordnung? So lange ich hauptberuflich Studentin bleibe, darf ich doch das Geld auf die Art und Weise verdienen, die mir recht ist?


Nun noch eine wichtige Frage:
In der noch vorlesungsfreien Zeit vom 01.10. bis zum 14.10. habe ich 18 Stunden die Woche gearbeitet und etwas mehr Geld verdient, so dass ich nicht unter die 350 Regelung für den Monat komme. Hier greift doch die 60(?) Tage Regelung in der Familienversicherung, laut derer die Studenten in der vorlesungsfreien Zeit 60 Tage lang mehr verdienen dürfen, als sonst. Richtig oder nicht? Sprich: gilt für Oktober also auch die Familienversicherung oder greift dort dann eine Studentenversicherung?

Vielen lieben Dank für die Informationen... dann weiß ich vielleicht endlich woran ich bin. :)
Mira

Verfasst: 07.01.2008, 23:26
von Mirachen
Es ist wirklich dringend, ich muss mich in einigen Tagen zu dem Fall gemeldet haben... wäre wirklich nett, wenn mir jemand helfen könnte! :?

Verfasst: 08.01.2008, 17:37
von wolf
Hallo Mirachen,

ich versuche mal etwas "Licht" in diese Angelegenheit zu bringen. Dazu etwas allgemeines:

Zu Unterscheiden ist: Anspruch auf Familienversicherung
Hauptberuflich selbständige Tätigkeit
Verischerungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS)

Bezüglich der Familienversicherung gilt, dass Dein Einkommen regelmässig die Grenze von monatlich EUR 350,00 nicht überschreiten darf. Und zwar gilt das Jahreseinkommen geteilt durch 12. wenn das mehr als 2 Monate der Fall ist, ist Regelmässigkeit nicht mehr zu unterstellen.

Dann greift in Deinem Fall ab 01.10. die KVdS. 01.10 = Semesterbeginn nicht Vorlesungsbeginn!

wenn Du ab diesem Zeitpunkt weiterhin beschäftigt bist, egal ob angestellt oder nicht, kannst Du soviel verdienen wie du willst. Es bleibt bei der Versicherungspflicht als Student.

Es sei denn: Du überschreitest bei Deiner Tätigkeit neben dem Studium die wöchentliche Grenze von 20 Stunden. In diesem Falle gilst Du nicht mehr als Student und dieser Status endet. Es erfolgt dann entweder eine freiwillige Versicherung als Selbständige oder Versicherungspflicht als Angestellter. Je nach Sachverhalt.

Noch ein Satz zum Anspruch in der Familenversicherung: Wenn Du nicht nur aus "Liebhaberei" einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehst, spilet die Einkommensgrenze von 350,00 Eur. keine Rolle.
Selbst wenn Du daraus kein Einkommen oder sogar Verluste erzielst, ist eine Familienversicherung ausgeschlossen.

Verfasst: 08.01.2008, 17:55
von Mirachen
Danke für die Antwort!

Verunsichert bin ich allerdings beim Thema Familienversicherung. Ich kenne sehr viele Studenten, die Promo als Nebenjob machen und so lange sie nicht über 350 Euro im Monat verdienen bzw nicht mehr als 18 Stunden die Woche arbeiten, sind sie auch familienversichert. Selbst bei meinem Freund ist das so, dessen Status wird auch regelmäßig von der Krankenkasse geprüft. Im Internet kann ich im Moment auch nichts dazu finden, dass eine Familienversicherung wegen des Gewerbescheins ausgeschlossen sein soll. Ich überschreite die Grenzen doch nicht?

Danke nochmals :)

Verfasst: 08.01.2008, 18:13
von wolf
Hallo,

klar...entscheidend ist, dass sie das eben neben dem Studium machen. Insofern gelten Sie immer noch als Studenten und nicht als Selbständig sofern die Wochengrenze nicht überschritten wird.

Wenn Sie unter den 350 Euro bleiben, besteht auch weiterhin Anspruch in der Familienversicherung und wenn die Entgeltgrenze überschritten wird, besteht V-Pflicht als Student.

Verfasst: 08.01.2008, 19:10
von Krankenkassenfee
Hallo,

wie alt bist Du denn? Über 23? Wenn ja, dann ist in Deinem "Freisemester" keine Familienversicherung möglich.

LG, Fee

Verfasst: 08.01.2008, 19:21
von Mirachen
@wolf: danke! ja ich bin hauptberuflich student und arbeite samstags 6 stunden als promoterin im moment. je nach job auch mal 8h die woche. aber nicht mehr. schaffe ich gar nicht, dazu ist mein studium viel zu zeitaufwendig. :)

in vorlesungsfreien zeiten darf man ja mehr arbeiten und verdienen, auch in der familienversicherung wie mir von einigen leuten gesagt wurde, so lange man das nicht mehr als 60 tage am stück macht. ist das richtig? :)

@krankenkassenfee:
ich bin 24. bis 25 müsste ich also familienversichert sein. danach mit ca 60 euro als student, soweit ich nun weiß. was bedeutet freisemester??

Verfasst: 09.01.2008, 21:05
von Mirachen
wenn ich die 2 fragen noch beantwortet bekomme, wäre ich überglücklich :o

1.) zählt die vorlesungsfreie zeit vom 01.10.-14.10 zur 60 tage regelung (2 monate im jahr), so dass ich dort mehr wegen vorlesungsfrei als 350 euro verdienen durfte.

2.) falls nicht und ich für den monat in die studentenversicherung gestuft werde, kann ich dann im november 07 in die familienversicherung gestuft werden, weil ab da der verdienst für das letzte und ganze nächste jahr unter 350 euro liegen wird.

diese zwei fragen sind wirklich wichtig, damit ich kompetent der krankenkasse gegenüber treten kann. wäre wirklich klasse von euch! :)

Verfasst: 09.01.2008, 21:15
von wolf
1.) zählt die vorlesungsfreie zeit vom 01.10.-14.10 zur 60 tage regelung (2 monate im jahr), so dass ich dort mehr wegen vorlesungsfrei als 350 euro verdienen durfte.
Ab 01.10.2007 bist bist du Student. Ob die 14 Tage vorher Vorlesungsfreiheit vorlag spielt m.E. keine Rolle!

2.) falls nicht und ich für den monat in die studentenversicherung gestuft werde, kann ich dann im november 07 in die familienversicherung gestuft werden, weil ab da der verdienst für das letzte und ganze nächste jahr unter 350 euro liegen wird.
sofern es sich nicht um eine hauptberufliche selbst. Tätigkeit handelt und die Einkommensgrenze nicht überschritten wird besteht grundsätzlich Anspruch auf Familienversicheurung. Wobei generell das Jahreseinkommen hier zu berücksichtigen ist. Dies wird dann durch 12 geteilt. Wende Dich am Besten an Deine Kasse. Sicher werden sie Dir eine kundenorientierte Lösung anbieten.

Schliesslich gibt es ja unter den Kassen auch Wettbewerb :wink:

Verfasst: 17.01.2008, 14:16
von Mirachen
wolf hat geschrieben:
Ab 01.10.2007 bist bist du Student. Ob die 14 Tage vorher Vorlesungsfreiheit vorlag spielt m.E. keine Rolle!
meine kk sagt, dass ich in der vorlesungsfreien zeit auch nicht mehr als 20 stunden hätte arbeiten dürfen und stuft mich bis mitte oktober noch als freiwillig gesetzlich versichert ein.

Verfasst: 17.01.2008, 15:09
von Krankenkassenfee
Hallo,

Problem ist doch in diesem Fall, dass die 20 Stunden-Grenze für Arbeitnehmer gilt. Für Freiberufler oder Selbständige gilt eine 18 Stunden-Grenze, ab da glilt man als hauptberuflich selbständig. Und eine solche hauptberufliche Selbständigkeit verdrängt die Familienversicherung und auch die studentische Pflichtversicherung.

Also weise denen nach, was Du an Stunden wöchentlich hast - dann klärt es sich. ansonsten schreibe einen Brief und lege gegen die Einstufung Widerspruch ein. Dann muss sich ja mal ein kompetentes Gremium damit befassen.

LG, Shops

Verfasst: 17.01.2008, 15:48
von Mirachen
Hallo Krankenkassenfee!

und was ist dann mit dieser Aussage über eine Studentenversicherung entnommen der Internetpräsenz der TKK? Zähle ich als nebenberuflich selbstständige nicht dazu?
Das Studium muss Schwerpunkt der Arbeitsleistung (Zeit und Arbeitskraft) des Studenten darstellen und die Beschäftigung von untergeordneter Bedeutung sein. Dieser Grundsatz ist unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts erfüllt, wenn
  • * im Semester nicht mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet wird. In den Semesterferien kann voll gearbeitet werden.
    *mehr als 20 Stunden wöchentlich gearbeitet wird und die Arbeitszeit überwiegend in den Abend- und Nachtstunden oder am Wochenende abgeleistet wird. Sie muss gegenüber dem Studium aber Nebensache bleiben.
    *zwar mehr als 20 Stunden wöchentlich, aber befristet auf zwei Monate gearbeitet wird.
    Mehrere Beschäftigungsverhältnisse werden zur Beurteilung der Versicherungsfreiheit zusammengerechnet."
Quelle: http://www.tk-online.de/centaurus/gener ... ienen.html

Mein Studium ist ein Vollzeitstudium. Da ich vorlesungsfreie Zeit vor Vorlesungsbeginn hatte, habe ich die 2 Wochen ab dem 1.10. halt mehr gearbeitet...

Ich selbst habe ja keine Ahnung von der Materie...

Verfasst: 17.01.2008, 16:02
von Krankenkassenfee
Hallo,

da steht Beschäftigung, und damit ist eine abhängige Beschäftigung in Form einer Arbeitnehmertätigkeit gemeint - keine Selbständigkeit.

Hauptberuflich Selbständig ist ein fester Begriff in der Sozialversicherung. Wöchentlich unter 18 Stunden und noch eine Einkommensgrenze (hab ich gerade nicht im Kopf; glaub 2007 waren es 1225 €). Wobei es für die Beurteilung schon reicht, wenn ein Merkmal überschritten wird.
http://www.gruendungszuschuss.de/gruend ... ennen.html

Wer als Hauptberuflich Selbständig anzusehen ist, der wird halt richtig zur Kasse gebeten. Egal, ob er Herr Aldi heisst oder einen Bauchladen mit Thüringer Bratwürschten hat.

LG, Fee

Verfasst: 17.01.2008, 16:52
von Mirachen
Hallo!

Aber wieso steht dann auf der Seite auch folgendes?
Nebenberufliche selbstständige Tätigkeit
Auch hier gelten die Voraussetzungen wie bei der Werkstudenten-Regelung. Das heißt, die Tätigkeit muss von untergeordneter Bedeutung sein. So dürfen Sie zum Beispiel keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
Bedeutet doch, dass ich auch als nebenberuflich Selbstständige die Ausnahmeregelungen wie ein Werkstudent in Anspruch nehmen darf.
Vor allem, da es viele meiner Kommilitonen so machen und dort ist auch alles mit der KK geklärt.... :?:
Meine Krankenkasse kann mich doch nicht jedes mal als freiwillig gesetzlich versichert einstufen, wenn ich in den Sommersemesterferien die Ausnahmeregelung in Anspruch nehme?

Verfasst: 17.01.2008, 17:19
von Krankenkassenfee
Hallo,

dann musst Du gegen den 1. Beitragsbescheid Widerspruch einlegen und es einmal durchfechten.

LG, Fee