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Verfasst: 27.12.2007, 13:55
von Lana741
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Verfasst: 27.12.2007, 17:42
von Krankenkassenfee
Hallo,
keine Ahnung was für ein Formular das ist, aber das wird von Stadt zu Stadt auch unterschiedlich gehandhabt. Am besten rufst Du einfach mal beim Sozialamt an.
Aber ganz ehrlich: Ich stelle mir das so vor, dass eine gleichwertige Überprüfung der persönlichen Verhältnisse stattfinden wird. Wie will man sonst Bedürftigkeit prüfen?
LG, Fee
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Verfasst: 27.12.2007, 18:03
von Lana741
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Verfasst: 27.12.2007, 19:30
von Krankenkassenfee
Hallo,
ich glaube nicht, dass Sie Dich zwingen Hartz IV zu beantragen. Aber ggf. nehmen Sie Deine Eltern in Regress, wenn sie für Dich mit den Beiträgen aufkommen. (Unterhaltspflicht). Deshalb wollen sie alle Angaben von Dir haben... Verschenken tun die nichts bzw. mal so eben zahlen die keine Krankenversichertenbeiträge.
Ruf da doch mal an, ich kenne mich mit den Vorschriften nicht aus.
LG, Fee
Verfasst: 28.12.2007, 01:36
von Rossi
Na ja - Lana 471 - das Sozialamt wird defintiv die Beitragsrückstände ab dem 01.04.2007 nicht übernehmen.
Es gibt nämlich so eine schöne Anspruchshürde im Bereich der Sozialhilfe. Diese ist in § 18 SGB XII zu finden. Kannst ja mal etwas googeln.
Hiernach tritt die Sozialhilfe erst ab dem Bekanntwerden und niemals rückwirkend ein.
Also, wenn dem Sozialamt Deine Notlage nicht im April 2007 nicht bekannt war, dann ist dort leider nicht´s zu löten. Du hast definitiv keine Chance dort rückwrikend reinzukommen.
Ferner sind bei Dir noch die Anspruchshürden im Sinne von § 5 SGB II und § 21 SGB XII zu beachten. Diese beiden gesetzlichen Bestimmungen stellen ein sog. Anspruchsschanier dar. D. h., wenn Du dem Grunde nach erbwerbsfähig bist (du kannst min. 3 Stunden am Tag malochen), dann kannst Du definitiv keine Sozialhilfe erhalten und erst recht nicht rückwirkend.
Die Aussage der Krankenkasse basiert auf ein Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen, die die Traumvorstellung haben, dass die Sozialhilfeträger hier unabhängig von der Anspruchshürde im Sinne von § 5 SGB II und § 21 SGB XII alle rückständigen Beiträge löhnen.
Sorry, tut mir leid. Das SGB XII wird definitiv für Dich nicht löhen, da Du erwerbsfähig bist und das SGB II (Hartz IV) ebenfalls nicht, da Du am 01.04.2007 dort keinen Antrag gestellt hast und die Leistungen auch nicht rückwirkend gewährt werden.
Sooh und wat nu? Du hast nen Beitragrückstand; aber deswegen kann Dich die KV nicht herausschmeissen. Die KV kann allenfalls die Leistungen gem. § 16 Abs. 3 a SGB V ruhend stellen. Aber in Notfällen bekommst Du definitiv Leistungen.
Die neue Pflichtversicherung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ist dem Grunde nach eine Grundversorgung zum Nulltarif. Will heissen, du löhnst nicht, bekommst aber trotzdem in Notfällen Leistungen.
Verfasst: 28.12.2007, 10:05
von Krankenkassenfee
Hallo,
Die neue Pflichtversicherung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ist dem Grunde nach eine Grundversorgung zum Nulltarif
Naja, aber die Beitragsrückstände nebst 5% Säumniszuschlägen laufen ja immer weiter auf. Der Gerichtsvollzieher kommt irgendwann. Und wenn man nichts hat, muss man die Finger heben. Ob das so erstrebenswert ist ...
Eine Krankenversicherung kostet nun mal Geld, wir leben zwar in einem Sozialstaat, aber in den Allerwertesten bekommt man auch nicht alles gepustet.
Leih Dir Geld bei Deinen Eltern und stottere es ab. Denn wenn Du mal die Fingerchen gehoben hast, bekommst Du nicht mal mehr einen Handyvertrag. Und jeden potentiellen Arbeitgeber "freut" es, wenn mit dem neuen Mitarbeiter auch postwendend die Lohnpfändung kommt.
Aber es soll ja auch Leute geben, denen selbst das egal ist.
LG, Fee
leerer Beitrag
Verfasst: 30.12.2007, 13:40
von Lana741
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Verfasst: 30.12.2007, 18:00
von Lana741
gelöscht
Verfasst: 30.12.2007, 18:55
von Krankenkassenfee
Hallo,
die Frage ist ja, ob Du bedürftig bist. Du lebst bei Deinen Eltern, sie sind Dir grundsätzlich zum Unterhalt verpflichet ... Haben Deine Eltern Geld oder sind die selbst bedürftig.
Mach mit der Krankenkasse ine Ratenzahlung und halte sie ein, dann passiert nichts. Parallel kannst Du Dein Glück auf dem Sozialamt versuchen.
LG, Fee
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Verfasst: 30.12.2007, 19:43
von Lana741
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Verfasst: 30.12.2007, 19:55
von Lana741
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Verfasst: 04.01.2008, 11:20
von Lana741
wurde gelöscht
Verfasst: 04.01.2008, 19:28
von Rossi
Noch einmal zur Klärung.
Einen Beitragszuschuss im Sinne von § 26 SGB II kannst Du nicht vom Sozialamt im Rahmen des SGB XII erhalten, sondern nur ausschliesslich vom SGB II-Träger (Hartz IV).
Die Rechtsgrundlage findest Du - das hast Du richtig erkannt - in § 26 SGB II.
Nähere Infos hierüber:
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler- ... sbeitr.pdf
Ob dann Rückgriff auf Deine Eltern genommen wird, muss im Einzelfall geprüft werden.
Aber zunächst ein paar Fragen:
Wie alt bist Du?
Wohnst Du im Haushalt der Eltern?
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Verfasst: 05.01.2008, 12:30
von Lana741
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Verfasst: 05.01.2008, 17:57
von Rossi
Da Du über 25 Jahre alt bist, bildest Du eine eigene Bedarfsgemeinschaft. D. h. Deine Eltern zählen nicht zur Bedarfsgemeinschaft.
Da Du jedoch im Haushalt der Eltern wohnt, bildest Du lediglich eine Haushaltsgemeinschaft mit ihnen. Im Rahmen der Haushaltsgemeinschaft wird
vermutet, dass nahe Angehörige aneinander Unterhalt gewähren, soweit es deren Einkommen zulässt. Aber diese Vermutung kann man auch wiederlegen. Die Rechtsgrundlage findest Du in § 9 Abs. 5 SGB II.
Guck mal hier nach:
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler- ... igkeit.pdf
Dort findest Du einige Informationen, wie Deine ARGE vorgeht.
Vermögen darfst Du im Bereich von Hartz IV auch haben. Pro Lebensjahr 150,00 Euro zuzüglich 750,00 Euro für Hausrat.
Lasse Dir die gesamte Geschichte doch einmal durchrechnen.
Klar, wenn Du Hartz IV bekommst, sei es als Beitragszuschuss im Sinne von § 26 SGB II oder als Geldleistung für den Lebensunterhalt, dann hast Du auch Pflichten, da geht kein Weg dran vorbei!!