Zuzahlungsbefreiung - Was gilt als Bruttoeinkommen bei ALG I

Welche Leistungen werden von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt?

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rico70260
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Zuzahlungsbefreiung - Was gilt als Bruttoeinkommen bei ALG I

Beitrag von rico70260 » 06.12.2007, 12:42

Guten Tag,

rechne gerade mein Bruttoeinkommen für 2007 aus, bezüglich
des Antrages auf Zuzahlungsbefreiung.

Habe 2 Monate in diesem jahr ALG I bezogen.

Welche Leistungsart kann bzw. muß ich wegen der Zuzahlungsbefreiung
angeben ? Was gilt hier als Brutto ??

Sozialversicherungspflichtiges Entgeld
Arbeitsentgeld
Leistungsentgeld - wohl eher nicht da dies ja die netto Auszahlsumme ist !

Wr kann mir dazu etwas sagen ? Danke im Voraus.

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KKK
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Beitrag von KKK » 09.12.2007, 11:58

Sie müssen allle Bruttoeinnahmen angeben (auch Alo-geld I und II, sowie das Arbeitsentgelt).

Die Krankenkasse hat Tabellen welche bestimmten Einnahmen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt sind und somit anrechenbar oder nicht sind.

ratte1
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Re: Zuzahlungsbefreiung - Was gilt als Bruttoeinkommen bei A

Beitrag von ratte1 » 09.12.2007, 20:22

rico70260 hat geschrieben:Habe 2 Monate in diesem jahr ALG I bezogen.

Welche Leistungsart kann bzw. muß ich wegen der Zuzahlungsbefreiung
angeben ? Was gilt hier als Brutto ??
Hallo,

i.d.R. wird das Leistungsentgelt auf ein Bruttoentgelt hochgerechnet. Damit soll sichergestellt werden, dasss keine Bevorzugung eines Arbeitlosen gegenüber einem Beschäftigten erfolgt. Wie KKK schon richtig schrieb, wird dieses von den Krankenkassen mittels eine Tabelle bzw. eines Programms erledigt.

Sie selbst könnten schon einmal vorab eine solche Berechnung durchführen. Gogglen Sie doch einfach mal mit dem Begriff "Netto-Brutto-Rechner 2007".

Viele Grüße

ratte1

dresdner
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Beitrag von dresdner » 29.01.2008, 21:12

diese hochrechnung ist umstritten und wird von einigen kk schon gar nicht mehr vorgenommen. die gründe sind nicht von der hand zu weisen. eine hochrechnung auf ein brutto bei netto 370 euro alg-i wurde in der vergangenheit meist nicht gemacht, begründung: geringfügigkeit bis 400 eur. sachlich aber unrichtig, da das brutto über 400 euro liegen muss. ebenfalls kann eine hochrechnung auf das brutto nicht einheitlich garantiert werden, wenn einzelne kk ihre beitragssätze für die hochrechnung benutzen.

es gibt keine vernünftige gesetzliche regelung dazu, jedenfalls ist mir bisher nichts bekannt.

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