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Bemessungsgrundlage für selbständige Tagesmutter
Verfasst: 02.11.2007, 19:42
von Crossi71
Hi!
Meine Frau arbeitet als selbständige Tagesmutter. Sie verdient zwischen 900 und 1000€ brutto im Monat.
Sie ist bei der DAK als
freiwilligte Versicherte versichert. Die DAK hat als Bemessungsgrundlage ein fiktives Gehalt von
1837,5€ angesetzt.
Dadurch zahlt sie jetzt KV + PV von ca. 300€ im Monat. Bei ca 900€ Einkommen ein riesen Batzen Geld!
Frage: Ich habe gehört, dass andere GKV Tagesmütter mit solch einem geringen Einkommen nicht als hauptberuflich Selbständig einstufen, sondern nur als
nebenberuflich. Dadurch würde sich die Mindestbemessungsgrundlage auf
816,67€ reduzieren und ihr echte Einkommen würde auf einmal berücksichtig werden.
Kennt jemand von euch eine GKV, welche Tagesmütter mit der reduzierten Bemessungsgrundlage von 816,67€ ansetzt?
Frage: Das Sozialgesetzbuch sieht auch vor, dass die GKVs in ihrer Satzung bei hauptberuflich Selbständigen eine reduzierte Bemessungsgrundlage von mind. 1225€ ansetzen können.
Kennt jemand von euch eine GKV, welche zumindest dieses 1225€ für geringverdiende Tagesmütter ansetzt?
Ein Wechsel von einer GKV mit 14,5% zu einer mit ca. 13% bringt kaum Entlastung. Würde jedoch ihr wahres Gehalt angesetzt werden, dann würde sich der Beitrag nahzu halbieren!
Wäre sie in einem angestellten Verhältnis mit ähnlichem Einkommen, dann würde sie ja auch mit ihrem realen Einkommen eingestuft werden. Die jetzige Einstufung ist einfach ungerecht!
Re: Bemessungsgrundlage für selbständige Tagesmutter
Verfasst: 02.11.2007, 21:27
von ratte1
Crossi71 hat geschrieben:
Frage: Das Sozialgesetzbuch sieht auch vor, dass die GKVs in ihrer Satzung bei hauptberuflich Selbständigen eine reduzierte Bemessungsgrundlage von mind. 1225€ ansetzen können.
Kennt jemand von euch eine GKV, welche zumindest dieses 1225€ für geringverdiende Tagesmütter ansetzt?
Der Ansatz dieser Grenze ist nicht nur von dem Einkommen des Mitgliedes, sondern auch von seinem Vermögen sowie vom Einkommen und Vermögen Desjenigen, der mit dem Mitglied in einer Bedarfsgemeinschaft lebt (§ 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V) abhängig. Einzelheiten sind in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse geregelt.
Eine Krankenkasse, die Tagesmütter anders als andere Selbständige einstuft, kenne ich nicht .
Gruß
ratte1
Hallo Crossi71
Verfasst: 07.11.2007, 17:56
von massa12
vielleicht hilft der link
handbuch-kindertagespflege.de
mfg tessmer
Verfasst: 07.11.2007, 18:12
von ratte1
Super massa12,
und meinen Respekt für diesen tollen Link, die Regelung kannte ich bisher nicht.
Frundlichen Gruße
ratte1
Re: Hallo Crossi71
Verfasst: 07.11.2007, 20:35
von Crossi71
massa12 hat geschrieben:vielleicht hilft der link
handbuch-kindertagespflege.de
mfg tessmer
Super Link!
Ich kannte zwar die Regelung unter 3.7.2, aber nicht, dass das auf so einer offiziellen Seite des Bundesministeriums für Familie steht!
Habe inzwischen bei ca. 12 GKVs nachgefragt.
Die Marquardt BKK hat mir fast wörtlich das geantwortet, was unter 3.7.2 steht.
Meine bisherige DAK und andere wollen davon nichts wissen, viele habe auch nach 1 Woche noch nicht geantwortet.
Tja, die wissen jetzt auch wohin ich wechseln werde. Lasse mir gerade schriftliches Angebot zuschicken!
Verfasst: 09.12.2007, 18:26
von dresdner
Hallo,
ich bin neu hier und möchte zu dieser Problematik mal was hinzufügen.
Aus meiner Sicht ist die versicherungsrechtliche Beurteilung von Tagesmüttern nicht ganz so einfach vorzunehmen. Ansatzweise konnte ich hier schon Infos lesen, aber mir fehlt ein wichtiges Detail der Beurteilung:
5.2 Pflegegeld für eine Kinderbetreuung aus öffentlichen Mitteln
Die an Personen, die ein fremdes Kind versorgen und erziehen, aus öffentlichen Mitteln gezahlten
finanziellen Leistungen (Pflegegelder im weiteren Sinne) stellen eine steuerfreie Einnahme
nach § 3 Nr. 11 EStG dar, wenn die Pflege auf Dauer angelegt ist und nicht erwerbsmäßig
betrieben wird. Die Geldleistungen rechnen demnach nicht zum
Gesamteinkommen. Sofern die Pflege allerdings erwerbsmäßig ausgeübt wird, sind die Einkünfte
bei der Ermittlung des Gesamteinkommens zu berücksichtigen. Erwerbsmäßig wird
die Pflege betrieben, wenn das Pflegegeld die wesentliche Erwerbsgrundlage darstellt. Bei
einer Betreuung von bis zu fünf Kindern kann ohne nähere Prüfung unterstellt werden, dass
die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben wird (BMF-Schreiben vom 07.02.1990, BStBl I
S. 109). (Quelle: Rundschreiben zum Gesamteinkommen vom 21.03.2006)
Es wird also auch notwendig sein, die Anzahl der Kinder zu hinterfragen. Wenn die Kinderbetreuung also aus öffentlicher Hand (mit-)finanziert wird, die Anzahl der Kinder unter 5 liegt, stellt sich Frage der Hauptberuflichkeit nicht, weil eine Erwerbsmäßigkeit nicht unterstellt werden kann.
Ergebnis: FV möglich, auch wenn die Einnahmen über 350/400 EUR liegen.
Grüße
der dresdner
Verfasst: 15.01.2008, 13:52
von massa12
Hallo Dresdner
zu differenzieren wären die Einnahmen.
Da die Gelder aus öffentlichen Mitteln keine Einnahmen sind,
müssen diese prozentual zu den Einnahmen aus privater Hand verrechnet werden ( Einnahmen aus privater und öffentlicher Hand, dh. du bekommst geld von den eltern und geld von der stadt für dasselbe kind).
Hast Du nur Einnahmen aus öffentlicher Hand, können diese selbstverständlich über der Bemessungsgrenze liegen, da es keine Einnahmen sind.
zur Berechnung hat die oberfinanzdirektion rostock eine bestimmung ausgegeben.
ich hatte das problem , das die kk keine scheckung von den bestimmungen hatte und ich ein haufen theater hatte.
bis dann
massa12
Verfasst: 29.01.2008, 21:04
von dresdner
welche kasse wars denn?
Verfasst: 30.01.2008, 12:33
von massa12
Es war die Techniker KK.
Gesetzliche Grundlagen dafür konnten sie mir nicht geben.
Nur SGB 5 §10 Familienversicherung (Mitwirkungspflicht) glaub ich.
Da steht aber nicht, wie der Nachweis zu bringen ist.
EStErklärung reichte den Damen dort nicht und berechnen konnten Sie das auch nicht.
Eine Kopie der Berechnung habe ich auch nicht erhalten.
Von Datenschutz haben die leider noch nie was gehört.
Dafür können sie gut mit Rauswurf drohen.
Von wegen beste Krankenversicherung.
Ich nehme an, die wollten mich loswerden ( war ja erst 10 Jahre Mitglied):lol:
Habe jetzt gewechselt und sogar einen Ansprechpartner vor Ort, der sich kümmert.
gruß massa12
Verfasst: 31.01.2008, 18:27
von dresdner
die grundlage findet man im rundschreiben zum gesamteinkommen, das hätten die aber echt wissen müssen. hatte eher auf ne bkk getippt.
Verfasst: 01.02.2008, 13:49
von massa12
hallo dresdner
ich habe mir das rundschreiben gesamteinkommen angeschaut.
in der abschliessenden tabelle steht unter Pflegegeld für die kinderbetreuung keine rechtsgrundlage. deshalb wollten die sicher alle einnahmen/ausgaben
haben, obwohl das finanzamt das ja berechnet.
aber das thema ist ja nun erledigt.
schönes wochenende
massa12
Verfasst: 01.02.2008, 23:03
von dresdner
das rundschreiben ist ja anzuwendendes recht
schönes we
Verfasst: 01.02.2008, 23:27
von ratte1
@dresdner
Hallo,
auch ich würde mich auf das Rundschreiben beziehen. Allerdings stellt das Rundschreiben "nur" die Rechtsauslegung der gesetzlichen KK dar.
Bei Rechtsstreitigkeit obliegt es den Gerichten dieser Auslegung zuzustimmen oder auch anderes festzustellen.
Schönen Abend noch.
Freundliche Grüße
ratte1
Verfasst: 05.02.2008, 12:30
von massa12
@ ratte1
mein problem war, wie weise ich das gesamteinkommen nach, wenn die kk die EStErklärung( amtlicher nachweis) nicht anerkennt bzw. weitere nachweise haben möchte (da kann man ja schreiben, was man will).
wer bezahlt z.bsp. die kosten des steuerberaters ?:roll:
in den betreuungsverträgen stehen schweigepflichtklauseln- die kk möchte aber daten daraus haben (z.b. tägliche auflistung der betreuungsstunden), elternanteil bzw. öffentlicher anteil (habe ich beim finanzamt abgegeben).
Mir fehlt in den bestimmungen, wie ist das gesamteinkommen nachzuweisen.
das ist wahrscheinlich ein generelles problem.
bei freiwillig versicherten reicht ja der EStNachweis.
bis dann
massa12