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Eigenanteil für Fahrtkosten zur Kur mit 2 x 10 € berechnet
Verfasst: 28.10.2007, 12:29
von doeri
Gerade aus der Kur zurück erhalte ich von der Kasse die Fahrtkostenabrechnung.
Grundsätzlich werden die Kosten mit 0,20 €/ km abgerechnet.
Für die Hinfahrt und!! die Rückfahrt aber werden 10 € abgerechnet.
Ist das richtig?
Bei Bahnfahrten wird ja auch nur einmal 10 € als Eigenanteil abgezogen, und nicht zweimal für Hin- und Rückfahrt.
Danke.
Verfasst: 28.10.2007, 18:20
von KKK
Gem. § 60 Abs.2 S.2 i.V.m § 61 S.1 SGB V Beträgt der eigenanteil
Je Fahrt 10% der Kosten, aber mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro je Fahrt. Allerdings nicht mehr als die Entstandenen Kosten.
also müsste es stimmen was die KK gesagt hat.
wenn ich Sie richtig Verstanden hab.
Verfasst: 28.10.2007, 20:31
von doeri
§ 53 habe ich auch gelesen. Das bezieht sich aber auf ambulanten Maßnahme. Bei stationären Maßnahmen sieht das wohl anders aus.
Zudem - was ist mit den Bahnfahrer? Die bezahlen nur einmal!?
Die meisten bekommen nur einmal 10 € berechnet.
Ist doch ein interessantes Thema.
gsm-gesund.de/index.php?id=35
Verfasst: 29.10.2007, 08:12
von Dr. eisenbarth
Da musst Du etwas falsch verstanden haben. Der Eigenanteil bezieht sich, wie KKK bereits richtig erwähnt, auf jeweilige Fahrten, das bedeutet, pro Hinfahrt 10 Euro und pro Rückfahrt 10 Euro. Ob ambulant oder stationär ist vollkommen unerheblich. Abgesehen davon, dass ambulante Fahrten nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen nur noch gezahlt werden, die ich keinem wünsche (Schwerbehindertenausweis mit aG,B).
Auch bei Bahnfahrern wird pro Fahrt ein Eigenanteil fällig. Woher hast Du die Aussage, dass die nur einmal zahlen?
Verfasst: 29.10.2007, 08:19
von doeri
Erst einmal danke.
Die Auskunft habe ich von anderen kurenden Eltern/ Mütter.
Die mussten größtenteils nur einmal 10 € bezahlen.
Steht auch so beim angegebenen link - siehe unten.
Verfasst: 29.10.2007, 15:14
von ratte1
Insgesamt 10,- EURO Zuzahlung für Hin- und Rückfahrt sind dann zu zahlen, wenn die Fahrkosten 50,- EURO pro einfache Fahrt nicht überschreiten (10 % der Kosten, minestens 5,- EURO - wie KKK schon schrieb).
Gruß
ratte1
Verfasst: 29.10.2007, 18:14
von doeri
@ ratte1 (was für eine Bezeichnung) - Wo kann man das denn genau nachlesen.
Ich glaube das jetzt einmal, einfach so, aber irgendwo muss das doch stehen.
Und, warum zahlen ednn die meisten Kassen (freiwillig) 10 E mehr als erforderlich?
Verfasst: 29.10.2007, 18:33
von ratte1
Hallo doeri,
die Rechtsgrundlage hat KKK bereits zutreffend angegeben: § 60 Abs.2 S.2 i.V.m § 61 S.1 SGB V.
http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__61.html
http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__60.html
Auch die anderen Krankenkassen zahlen nicht mehr, bzw. behalten auch nicht einen geringeren Zuzahlungsbetrag ein. Es wird hier nur ganz schlicht daran liegen, dass bei den Frauen die Fahrkosten geringer sind, weil sie eine nicht so weiter Anreise hatten.
Der Zuzahlungsbetrag beträgt 10 % der Kosten (mindestens aber 5,- EURO, höchstens 10,- EURO). 10 % von 50,- EURO Fahrkosten sind 5,- EURO zuzahlen, bei Fahrkosten in Höhe von 100,- EURO sind das 10,- EURO für jede einzelne Fahrt.
Konnte ich ich dass einigermaßen verständlich erklären?
Schönen Abend noch!
Gruß
ratte1
Verfasst: 02.11.2007, 16:40
von doeri
"....Auch die anderen Krankenkassen zahlen nicht mehr, bzw. behalten auch nicht einen geringeren Zuzahlungsbetrag ein. Es wird hier nur ganz schlicht daran liegen, dass bei den Frauen die Fahrkosten geringer sind, weil sie eine nicht so weiter Anreise hatten....."
Stimmt nicht. Mittlerweile kenn ich ein knappes dutzend Damen (aber auch Herren - die kuren auch), die lediglich 1 x 10 € zahlen mussten.
Bei Fahrtkosten über 100 €.
Im übrigen steht in den angegebenen Links nichts über die Begrenzung von 50 €.
Auch bei umfangreicher Recherche ist nichts eindeutiges zu finden, wo das so steht. Es wird gesagt es ist so, es wird auf Links verwiesen, aber knkret ist das nicht.
Verfasst: 02.11.2007, 20:44
von ratte1
Hallo doeri,
eigentlich fand und finde ich alles ganz verständlich, aber ich versuche es gern noch einmal:
Die Krankenkasse darf nur Fahrkosten zahlen, die den Betrag nach § 61 Satz 1 SGB V übersteigen.
Diese Zuzahlung nach § 61 Satz 1 beträgt für jede Fahrt 10 % der Kosten, mindestens 5,- EURO, maximal 10,- EURO pro Fahrt.
Wenn die Fahrkosten 40,- betragen, wäre Zuzahlung grds. 10% = 4,- EURO, aber hier greift der Mindestbetrag von 5,- EURO pro Fahrt.
Sollten die Fahrkosten dagegen über 100,- EURO, also z.B. 160,- EURO betragen, wäre grds. eine Zuzahlung von 16,- EURO zu zahlen, hier aber ist der Maximalbetrag von 10,- EURO pro Fahrt zu zahlen.
Über die Gründe, ob und ggf. weshalb andere Patienten nur 5,- EURO pro Fahrt als Zuzahlung zahlen, lässt sich trefflich spekulieren, führt uns aber nicht weiter.
Ich gehe davon aus, dass Ihre Fahrkosten mindestens 100,- EURO pro Fahrt betrugen, richtig?
Dann ist – soweit man das von hier beurteilen kann – der von Krankenkasse einbehaltene Zuzahlungsbetrag von 10,- EURO pro Fahrt, also 20,- EURO für Hin- und Rückfahrt richtig.
Gruß
ratte1
Verfasst: 02.11.2007, 21:36
von doeri
Hallo ratte1 - ich hatte das schon verstanden. Rein reschnerisch konnte ich das auch nachvollziehen, ohne Taschenrechner.
Die Frage war hier nur die, wieso wird dann die Hinfahrt und die Rückfahrt als zwei Fahrten gerechnet.
Klar, sind ja auch zwei.
Aber, großes aber, die Personen, die eine DB Fahrkarte vorgelegt hatten, auf der die üblicherweise gesamte Tour, d.h. x nach y und wiedr x `draufsteht und die beispielsweise 150 € gekostet hat, bezahlen nur 10 € Eigenanteil.
Lt. Deiner, durchaus logischen Rechnung, kämen 16 € zusammen. Genau 2 x 8 €. Wenn man die Fahrt einmal einfach splittet.
Möglicherweise sind die Mitarbeiter derer Kassen nicht die hellsten (bei meiner Kasse trifft das absolut zu
) und ziehen einfach 10 € ab. Einmal.
Übrigens - noch einmal Danke für das Engagement.
Verfasst: 15.11.2007, 20:02
von Kassen-Hopper
Hallo doeri:
bin hier grundsätzlich der Meinung von ratte1 und co. SO kenn ich es auch, wobei es bei diesem Thema sehr viele Sonderkonstellationen gibt. Auch bei ambulanten Behandlungen (Serienbehandlung/Vor-und Nachstationre, etc.) gibt es weitere Möglichkeiten neben der Behinderung Fahrkosten zu erhalten. Im übrigen sind bei einer ambulante Kur diese schon mit einem Zuschuß der KK abgedeckt.
Aber: Ich hab nochmal genau gesucht um nach der Berechnung pro einzelne Fahrt und nicht auf Basis des Gesamtpreises zu kommen - also wo das genau festgehalten ist. Richtig ist es auf jeden Fall, dass pro Fahr eine Zuzahlung fällig ist. Da machen es sich die erwähnten anderen KK wohl leicht?! Wäre auch im einzelnen Sachverhalt zu prüfen!
Aber hier auch für dich noch einmal eine öffentliche Stelle an der du zum GMG (Gesundheitsmodernisierungsgesetz vom 01.01.2004) nachlesen kannst. Hier ist die einzelne Fahrt benannt
Und Hinfahrt - Aussteigen - Kuren - Einsteigen - Heimfahrt..sind ja zwei Fahrten
Also hier für dich...findest weiter unten unter:
"Fahrkosten" (4. von unten)
http://www.die-gesundheitsreform.de/ges ... l?param=gl
Einfachkeitshalber?
Verfasst: 29.01.2008, 21:27
von dresdner
mal so argumentiert: eine bahnfahrkarte wird -so glaube ich- für hin-und rückfahrt gebucht, was heißt, dass beide fahrten zusammen u.u. finanziell günstiger sind als einzelbuchungen. so kann es also vorkommen, dass eine hinfahrt zur rehaklinik aus drei mal umsteigen und die rückfahrt aus ein mal umsteigen bestehen kann. demnach kann der bahnfahrpreis unmöglich halbiert werden, rechtlich findige versicherte würden dagegen sofort widerspruch einlegen, weil die hinfahrt viel teurer war als die rückfahrt. ich denke, es ist aus vereinfachungsgründen legitim, vom gesamtfahrpreis einen einmaligen zuzahlungsbetrag abzuziehen. ob es denn gerecht ist, entscheidet der widerspruchsausschuß der jeweiligen kk.
Re: Einfachkeitshalber?
Verfasst: 29.01.2008, 21:49
von ratte1
dresdner hat geschrieben: ich denke, es ist aus vereinfachungsgründen legitim, vom gesamtfahrpreis einen einmaligen zuzahlungsbetrag abzuziehen...
aber falsch, s. die vor über 2 Monaten erfolgten ausführlichen Erklärungen zu § 60 SGB V.
Gruß
ratte1