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familienversicherung, geht das so?

Verfasst: 07.10.2007, 17:19
von pups18
hallo darf man bei folgender konstelation Familienversichert sein.

minijob auf 400 euro basis,immer voll ausbezahlt, 2 mal im jahr sogar 800. sollt aber von der Krankenkasse nicht berücksichtigt werden,da 2 mal erlaubt sind?

910 Euro Zinseinkünfte.
macht also im Jahr 6510
davon darf ich doch dnan die 2 x 400 extra abziehen,also die nicht berücksichtigt wurden.
und dnan darf ich doch ncoh die Werbungskostenpauschale von 920 anwenden.
somit wären dass 4790. also 399,17 pro monat.

Darf ich so rechnen,oder wird sich die kasse da beschweren?

Vielen dank für die super Hilfe shconmal im voraus :)

Verfasst: 07.10.2007, 17:55
von Agion
Hi,

nein, so geht das nicht.

Werbungskosten kannst du nicht abziehen - das ist Steuerrecht und hat nichts mit den Einkommensgrenzen für die Familienversicherung zu tun.

Wenn die 2 mal jährlich 800 € aus dem Minijob sind und die restlichen 10 Monate im Jahr volle 400€ ausgezahlt werden dann ist es kein Minijob mehr!

Siehe hierzu auch:

http://de.wikipedia.org/wiki/Minijob

Verfasst: 07.10.2007, 18:09
von pups18
hey, bist du dir da sicher.

also ich habe in folgendem dokument

http://studentenwerk.essen-duisburg.de/ ... igkeit.pdf

diesen satz gefunden
Familienversicherung:Das Gesamteinkommen als Studierender darf regelmäßig den Grenzwert
von 345 € im Monat (im Kalenderjahr 2006/2007) nach Abzug der
Werbungskostenpauschale von 920,- Euro nicht überschreiten. Eine Überschreitung
bis zu 2 Monaten im Jahr ist unschädlich. Darüber hinaus erlischt die
Familienversicherung. Die Krankenkassen überprüfen das Einkommen für jeden
einzelnen Monat.
deswegen bin cih jetzt recht unsicher,weil es viele verschiedene aussagen gibt.

und wenn cih den Satz anwende, und cih weiß ja bei minijob sind 400 im Monat würde des ja passen.

und irgdnwo im sozialgesetzbuch steht auch drinnen dass "gesamteinkommen" steuerlich zu sehen ist.

Verfasst: 07.10.2007, 19:29
von KKK
Ich habe etwas anderes gefunden:

Für die Familienversicherung ist das Gesamteinkommen zu prüfen. Und hierzu ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 920 EUR jährlich vom erzielten Arbeitsentgelt abzuziehen. Das kann gleichmäßig pro Monat erfolgen (also 12 mal 76,67 EUR), man kann die 920 EUR aber nach Belieben anders verteilen (z.B. bei kürzeren Beschäftigungsdauern, wenn man einen höheren monatlichen Freibetrag braucht).
Das Ganze ergibt sich aus der Besprechung des Arbeitskreises Versicherung und Beiträge der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 31.03.2004.

also müsste es bei 800€ zu viel möglich sein, bin mir aber nicht sicher.

Verfasst: 07.10.2007, 19:44
von Krankenkassenfee
Hallo,

also: Der § 10 SGB V schreibt vor, dass das Gesamteinkommen regelmäßig im Monat bei einem Mini-Job die 400 €-Grenze nicht überschreiten darf. Man geht also davon aus, dass es 2x im Jahr unschädlich über dieser Einkommensgrenze liegen darf.

Ich meine aber, dass wegen der Zinseinkünfte die Grenze von 350 € anzusetzen ist. Daher würde ich davon ausgehen, dass eine Familienversicherung nicht mehr möglich ist.

LG, Fee

Verfasst: 07.10.2007, 20:34
von KKK
Die frage ist doch sind die Zinserträge auf das Gesamteinkommen anzurechnen?

Ich denke nicht, weil sonst würde bei fast jedem der eine gringfügige Beschäftigung ausübt nur die 350€-Grenze gelten (wie Krankenkassenfee sagt), da ja wirklich nun Fast jeder irgendwo Geld angelegt hat und somit Zinserträge hat (selbst Kinder beim Sparbuch).

Davon würde ich ausgehen. also bleibe ich dabei das pups18
familienversichert bleiben müsste.

Verfasst: 07.10.2007, 21:12
von ratte1
Hallo,

in dem genannten Beispiel ist die monatlich 400,- EUR-Grenze maßgebend, da zumindest ein Teil der Einkünfte aus nichtselbständiger Beschädfitung kommt. Ein extra WErungskosten-Freibetrag konnte früher einmal beim Minijob von Studenten geltend gemacht werden, ist aber nach Einführung der 400,- EURO weggefallen.

Zum Gesamteinkommen gehören aber auch Zinseinkünfte (§ 16 SGB 4).

Daher kann die kostenlose Familienversicherung nicht mehr durchgeführt werdn, sondern es muss eine eigene studentische Krankenversicherung durchgeführt werden.

Gruß

ratte1

Verfasst: 07.10.2007, 22:13
von pups18
ah hilfe ,100 verschiedene aussagen :)

also ich hab grad noch folgendes gefunden.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... =23&anz=27
Beim Gesamteinkommen, das für den Zugang zur Familienversicherung in der Krankenversicherung maßgebend ist, sind Einkünfte aus Kapitalvermögen unter Abzug des Sparer-Freibetrages zu berücksichtigen (Modifizierung der bisherigen Rechtsprechung, ua BSG vom 20.6.1979 - 5 RKn 7/78 = BSGE 48, 206 = SozR 2200 § 205 Nr 22).
aber des bezieht sich ja jetzt auf sparerfreibetrag.

hast du denn irgend n text oder link, wo des mit dem wegfall der werbungskostenpauschel von 920 steht?

ist in dem gesetz auch nur kurz erwähnt dass dieser betrag auch abgezogen wird. aber wann war denn diese entscheidung die du meinst? ich mein des urteil ist ja vom 22.5.03

und dann sagt des hier ncoh folgendes


SGB IV § 16 Gesamteinkommen

Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfaßt insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen.
und wnen ich nun steuerrechtlcih dran gehe sehe ich dass diese 920 doch shcon in die Lohntabellen integriert sind,wenn ich des richtig weiß.

somit dürft ich diese doch dann doch abziehen?

Verfasst: 07.10.2007, 22:54
von pups18
ah und ich hab grad ncohwas gefunden.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 - 9a EStG). Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind daher die Werbungskosten von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzuziehen. Hierbei ist der Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG von 920,-- EUR (Stand 2005) in Abzug zu bringen, sofern nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden. Bei pauschal besteuertem Arbeitslohn können Werbungskosten nicht abgezogen werden.
bei meinem minijob hab ich aber eine lohnsteuerkarte eingereicht. somit fällt doch dieser job auch nicht unter pauschal besteuertem Arbeitslohn


also ich mein wenn alle diese qullen stimmen die ich da gelesen hab dürfte man ka sparerfreibetrag und diese 920 euro abziehen.

naja also wenn des3 mit sparerfreibetrag auf der webeite vom bsg steht wirds wohl stimmen.also jedenfalls hab ich nichts gefunden ws diese entscheidung wieder aufhebt.

Verfasst: 08.10.2007, 15:55
von KKK
Der SparerFreibetrag beträgt 750 Euro .

http://www.swr.de/ratgeber/geld/sparerf ... index.html

oder

http://www.rp-online.de/public/article/aktuelles/115744

Das mit den 920 Euro wissen wir ja schon.

Wenn man den zulässigen maximalverdienst (400 x 12 = 4800 Euro als maximalverdienst) hat und von Ihren Verdienst (400 x 12 = 4800 Euro + 800 Euro [Sonderzahlungen] + 910 Euro = 6510 Euro als Ihr Verdienst) die Freibeträge abzieht ( 6510 - 920 - 750 = 4840 Euro als ihr bereinigter Verdienst) haben Sie immer noch ein zu hohes Gesamteinkommen (und wenns nur 40 Euro sind).

Somit kann keine Famielienvrsicherung mehr durchgeführt werden.

Tut mir leid das ich zu keinen besseren Ergebnis komme.

Verfasst: 08.10.2007, 19:59
von ratte1
Ich habe noch einmal etwas recherchiert.

Die 400,- EURO-Grenze monatlich ist immer dann anzuwenden, wenn (ggf. u.a.) Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung gezahlt wird. Daher ist von 400,- EURO mtl. auszugehen. Ein zweimaliges Überschreiten ist dabei unschädlich.

Der Arbeitnehmer-Freibetrag ist nicht abzuziehen, da der AN gar keine Steuern hierfür zahlt, sondern vom AG eine Pauschale gezahlt wird. Die rechtlichen Grundlagen für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse wurden zum 01.04.03 völlig neu geregelt. Das zitierte BSG-Urteil basiert noch auf der inzwischen überholten Gesetzgebung und kann daher nicht mehr auf die jetzige Gesetzeslage angewandt werden.

Der Freibetrag für Zinsen aus Kapiatlvermögen in Höhe von 810,- EURO ist abzuziehen. Somit sind in diesem Beispiel 110,- EURO anzurechnen.

Zusammenfassend bleibt es also dabei, dass eine kostenfreie Familienversicherung nicht mehr möglich ist.

Gruß

ratte1

Verfasst: 08.10.2007, 21:36
von pups18
hm naja hört sich nciht so gut an. naja egal muss ich wohl zahlen. Kickt mich die Kasse dann raus sodass ich mich Studentenversichern muss, auch wenn ich nächstes Jahr vorhab nur extrem wenig zu arbeiten um mich mehr aufs studium zu fixieren?

Verfasst: 10.10.2007, 16:44
von ratte1
Hallo,

die Familienversicherung ist neu zu beurteilen, sobald sich bei der Einkommenssituation etwas ändert.

Wenn sich die Arbeitzeit und damit das Einkommen ändert, einfach erneut die Familienversiherung beantragen und eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers beifügen

Gruß

ratte1

Zinseinkünfte + 400,- Job

Verfasst: 03.04.2010, 06:35
von Mileyfan
Hallo Ratte1

dein Eintrag ist zwar schon einige Zeit her, ich bin durch Zufall drauf gestoßen und möchte dazu noch folgendes anmerken.
Meiner Meinung nach ist es möglich, dass man einen 400,- € Minijob + Zinseinnahmen unterhalb des Sparerfreibetrags haben kann.

Vielleicht verstehe ich ja deine Antwort falsch.
Du beziehst dich auf ein BSG-Urteil, das schon überholt sein soll, schreibst aber gleichzeitig, dass der Sparerfreibetrag abzuziehen ist.

Gerade dieses BSG Urteil vom Mai 2003 hatte ja zur Folge, dass der Sparerfreibetrag berücksichtigt werden muss und daran hat sich glaube ich bis heute nichts geändert, zumindest nicht, wenn man sich das Rundschreiben der Krankenversicherungen vom Oktober 2008 ansieht.

Gruß