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Leistungen bei Mindestbeitrag der Krankenkassen?
Verfasst: 18.09.2007, 09:22
von NB26
Ich wurde wegen eines Honorarvertrages in die freiwillige Versicherung gedrängt...
Da ich nur einen Aushilfsjob hatte, bekam ich ca. 410 Euro pro Monat. Daher konnte ich nur den Mindestbeitrag meiner Krankenkasse von 134 Euro bezahlen. Jetzt bin ich leider wieder erkrankt und bekomme wegen der freiwilligen Versicherung kein Krankengeld.
Bin ich trotz Mindestbeitrag komplett versichert, oder werden bestimmte Leistungen nun auch nicht mehr gezahlt ?!
Verfasst: 18.09.2007, 19:29
von ramirez93
Mit einem Job, in dem Du 410 Euro verdienst bist Du versicherungspflichtiog beschäftigt und musst als Arbeitnehmer versichert sein.
Wieso bist Du denn freiwillig versichert?
grüße,
ramirez93
Verfasst: 19.09.2007, 07:03
von NB26
Tja, das ist blöd gelaufen. Ausbildung abgebrochen wegen Krankheit und da ich nicht nur zu Hause sitzen wollte, habe ich mir einen Aushilfsjob gesucht. Es hieß 10 Euro pro Stunde, aber man könne mich nicht so beschäftigen, sondern man müsste einen Honorarvertrag auf selbstständige Basis abschließen. Ich wußte dann, dass ich die KV und PV selbst zahlen muss, aber um anderen zu beweisen, dass ich nicht nur zu Hause sitze, wollte ich für 2 Stunden täglich wenigstens arbeiten ( mehr geht gesundheitlich nicht). Ich habe diesen Job aber nach 20 Tagen wieder beendet, weil ich gemerkt habe, dass ich von der Gesundheit her noch nicht wieder in der Lage bin überhaupt zu arbeiten... Na ja und dann gingen die Probleme los. Hätte normalerweise noch 2 Monate anspruch auf Krankengeld gehabt, aber durch die freiwillige Versicherung nun nicht mehr.
Ich denke, dass ich mit dem Honorarvertrag übers Ohr gehauen worden bin, da sie sich sicherlich nur die Sozialabgaben sparen wollten. Und nun komme ich nicht mehr in die pflichtversicherung rein
((
Verfasst: 19.09.2007, 07:39
von ramirez93
Hallo,
das tut mir leid. Ich denke auch, dass dein Arbeitgeber nur sparen wollte. Etwas zweifelhaft, denn mit einem 400 Euro-Job hätte er auch nicht viel zahlen müssen. Andererseits hättest Du Dich dann genau so freiwilig versichern müssen. Dort gibt es kein Krankengeld, Das ist richtig.
Ich kann Dich aber etwas beruhigen. Ansonsten sind die Leistungen gleich.
Verfasst: 19.09.2007, 07:39
von ramirez93
Und wenn Du eine Arbeinehmertätigkeit aufnimmst, kommst Du auch wieder in die Pflichtversicherung rein.
Verfasst: 19.09.2007, 17:07
von wolf
Schwacher Trost für NB26:
Für diese Honorartätigkeit gilt eigentlich dass Du freiberuflich bzw. selbständig tätig bist und der Mindestbeitrag in Höhe von ca. 280 Euro zu zahlen wäre. Dies nur als Randbemerkung
Verfasst: 20.09.2007, 07:53
von NB26
Ich war ja in keinster Weise selbstständig tätig - das ist ja das merkwürdige.
Ich hatte täglich feste Arbeitszeiten und Anweisungen habe ich ja auch bekommen - ich frage mich da, wo der Arbeitnehmer bei dieser Tätigkeit eine Selbstständigkeit gesehen hat?!
Ich weiß, dass ich in die Pflichtversicherung komme wenn ich wieder anfange zu arbeiten, aber das geht gesundheitlich einfach noch nicht
(
Verfasst: 20.09.2007, 18:22
von Krankenkassenfee
Hallo,
in der gesetzlichen Krankenversicherung gilst Du als selbständig. Wie Du Dich selbst bezeichnest oder steuerlich oder beim Gewerbeamt behandelt wirst ist wurscht.
Ist das ggf. eine künstlerische Tätigkeit wie Gesangsstunden oder so?
Ansonsten kannst Du bei der Krankenkasse prüfen lassen, ob die neue Mindesteinstufung für Dich mit 1225,00 in Frage kommt. Wird ähnlich wie Hartz IV geprüft.
Eine Krankenversicherung gibt es nun mal nicht zum Nulltarif oder für 50 €. Alleine 1 Tag im krankenhaus kostet schon mitunter 300 €. Sieh zu, dass die Honorartätigkeit mehr abwirft oder mach was anderes. Von 400 € kann ja auch keiner leben, irgendwer unterstützt Dich doch...
LG, Fee
Verfasst: 20.09.2007, 19:07
von NB26
Was meinst du mit 1225 Euro?
Verfasst: 21.09.2007, 09:56
von wolf
Hallo NB26,
Krankenkassenfee meint die Mindestbemessungsgrenze bei Selbständigen in Höhe von 1225 Euro, wonach mindestens der Beitrag zu berrechnen ist. Dies gilt aber nur für Personen, welche den Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit bekommen.
Für alle anderen Selbständigen gilt die Mindesbemessungsgrenze in Höhe von 1837,50 Euro.
Ausnahme: "Bedürftige Selbständige". Hier gibt es auch die Möglichkeit einer günstigeren Einstufung. Aber da solltest Du dich direkt an Deine Kasse wenden, dies auszuführen wäre hier etwas ausschweifend.
Aber wenn ich Dich rchtig verstanden habe, bist Du gar nicht als Selbständiger eingestuft? Dann verhalte Dich gegenüber der Kasse eher ruhig!
Verfasst: 21.09.2007, 12:59
von Krankenkassenfee
Hallo,
ich meinte schon die "bedürftigen Selbständigen".
Ein Gründungszuschuss wird hier ja nicht bezogen.
LG, Fee