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Selbständige, Mindesteinkommen, Änderungen

Verfasst: 23.08.2007, 17:17
von writer
Hallo,

ich bin seit mehreren Jahren Arbeitslos, ledig und möchte mich evtl. in Kürze mit einem Schreibservie (Onlineservice) Hauptberuflich Selbständig machen. Aktuell erhalte ich keinerlei Leistungen vom Arbeitsamt, auch wird für die Aufnahme der voraussichtlichen Tätigkeit kein Gründungszuschuss in Anspruch genommen werden

Der wirtschaftliche Mittel- bzw. Schwerpunkt würde in der Dauer der ausgeübten Tätigkeit als auch in der Höhe der Einnahmen liegen. Sonstige Einnahmen oder Vermögenswerte wären nicht vorhanden.

Aktuell zahle ich den Mindestbeitragsatz für freiwillig Versicherte (Einkommen bis 816,67 Euro), monatlich ca. 105,35 Euro zzgl. Pflegeversicherung, da ich über kein Einkommen verfüge.

Die Beitragsmindestgrenze für hauptberuflich selbständig Tätige beträgt entsprechend den Informationen der Krankenkassen-Webseite bei einem Einkommen von bis zu 1.837,50 Euro, monatlich 237,04 Euro zzgl. Beitrag zur Pflegeversicherung.

Das zu erwartende Einkommen der beabsichtigen Tätigkeit liegt schätzungsweise bei 400,-- bis 600,-- Euro monatlich und läge damit unterhalb des Mindesteinkommen von 816,67 Euro).

Entsprechend der Webseiten-Informationen der Krankenkasse würde eine Einstufung als hauptberuflich selbständig Tätiger vorgenommen werden, wodurch indirekt ein Einkommen bis 1.837,50 Euro zugrunde gelegt werden würde. (Beitrag 237,04 Euro zzgl. Pflegeversicherung), sodaß sich der Beitrag mehr als verdoppeln würde, das obwohl tatsächlich kein höheres Einkommen vorliegen würde.

Nun habe ich im Internet die Information gefunden, das es mit Inkrafttreten der Gesundheitsreform zum 1. April 2007 zu Änderungen gekommen sein soll. Insbesondere bei den Regelungen zur Bemessung der Beiträge für gering verdienende selbständige Tätige soll es zu Veränderungen gekommen sein.

Demnach sollen ab dem 01.04.07 Beiträge von Selbständigen in der Gesetzlichen Krankenversicherung, die weniger als 1837,50 Euro verdienen gesunken sein. Grundlage soll § 240 Absatz 4 Satz 3 und 4 Sozialgesetzbuch sein. Demnach soll das neue fiktive Mindesteinkommen 1.225,00 Euro betragen (ohne Gründungszuschuss), statt bisher 1.837,50 Euro. Wer dennoch mehr verdient zahlt entsprechend die höheren Beiträge. Eine Überprüfung soll erst später anhand des Steuerbescheides erfolgen.

Nun meine Fragen:

1.
Besteht für mich die Möglichkeit, sofern ich mich entschließe in die Selbständigkeit einzutreten, diese neuen Mindestbeitragssatz (1.225,00 Euro) in Anspruch zu nehmen?

2.
Kann aufgrund des geringen zu erwartenden Einkommens, die Beitragshöhe entsprechend dem Mindestbeitragsatz für freiwillig Versicherte (Einkommen bis 816,67 Euro) unverändert bleiben, sodaß ich weiterhin aktuell 105,35 Euro zzgl. Pflegeversicherung zahlen würde?
Eine Überprüfung ergäbe sich dann mit dem Steuerbescheid.

3.
Wie teile ich am besten der Krankenkasse die Selbständigkeit mit, insbesondere die Höhe des zu erwartenden geringeren Einkommens, ohne bei der Krankenkasse falsche Vorstellungen über die Höhe des zu erwartenden wahrscheinlichen Einkommens zu wecken?

Für mich ist das ganze insofern von Bedeutung, da das zu erwartende Einkommen, aller voraussichtlich nach unterhalb des Mindesteinkommens von 816,67 Euro liegt (400,00 bis 600,00 Euro), ich aber automatisch so eingestuft würde, als ob ich ein Mindesteinkommen von 1837,50 Euro verdienen würde, das obwohl ich tatsächlich weniger als die kleinste Bemessungsgrundlage (816,67 Euro) verdienen würde.

Danke.

Verfasst: 24.08.2007, 08:41
von Krankenkassenfee
Hallo,
1. Besteht für mich die Möglichkeit, sofern ich mich entschließe in die Selbständigkeit einzutreten, diese neuen Mindestbeitragssatz (1.225,00 Euro) in Anspruch zu nehmen?
Ja, wenn Du keinen Arbeitnehmer beschäftigst und in der Bedarfsgemeinschaftsprüfung (wie Hartz IV) bestehst. Also kein weiteres Einkommen, keine gut verdienende Frau oder Freundin.
2.
Kann aufgrund des geringen zu erwartenden Einkommens, die Beitragshöhe entsprechend dem Mindestbeitragsatz für freiwillig Versicherte (Einkommen bis 816,67 Euro) unverändert bleiben, sodaß ich weiterhin aktuell 105,35 Euro zzgl. Pflegeversicherung zahlen würde?
Eine Überprüfung ergäbe sich dann mit dem Steuerbescheid.
Ich würde sagen nein. Da Du mehr als 18 Stunden wöchentlich diese selbständige Tätigkeit ausüben wirst (so verstehe ich Dein Posting) ist sie nicht mehr geringfügig. Ausserdem musst Du ja irgendwo von leben. Wer finanziert denn den Rest Deines Lebensbedarfes? Von 600 € kann man ja nicht leben.
3. Wie teile ich am besten der Krankenkasse die Selbständigkeit mit, insbesondere die Höhe des zu erwartenden geringeren Einkommens, ohne bei der Krankenkasse falsche Vorstellungen über die Höhe des zu erwartenden wahrscheinlichen Einkommens zu wecken?
Für mich ist das ganze insofern von Bedeutung, da das zu erwartende Einkommen, aller voraussichtlich nach unterhalb des Mindesteinkommens von 816,67 Euro liegt (400,00 bis 600,00 Euro), ich aber automatisch so eingestuft würde, als ob ich ein Mindesteinkommen von 1837,50 Euro verdienen würde, das obwohl ich tatsächlich weniger als die kleinste Bemessungsgrundlage (816,67 Euro) verdienen würde.
Die Frage ist ja nun, was für Dich überhaupt zutrifft. Ob Du nach 1225,00 oder nach 1837,50 € einzustufen bist. Gib doch bitte mal ein paar mehr Infos zu Deiner geplanten Selbständigen Tätigkeit. Was und in welchem Umfang willst Du denn genau machen?

LG, FEe[/code]

Verfasst: 24.08.2007, 09:43
von writer
Ganz lieben Dank für die Rückmeldung.

Zu Deinen Fragen hier noch ein paar weitere Dinge.

Tätigkeit: (Schreibbüro, alles Online)
Hauptberuflich, selbständig tätig
Angestellte: keine
Arbeitszeit: ca. 30 – 40 Stunden Woche, wenn es dann läuft auch mehr.

Doch, man kann auch von weniger als 600,00 Euro leben, das habe ich in den letzten Jahren erfahren. Gerade deshalb ist die Frage der Einstufung für mich wichtig. Ich kann keine z. B. 500,00 Euro verdienen und davon dann ca. 270,00 Euro also mehr als die Hälfte davon KK-Beitrag zahlen. Wenn dieser Beitrag sich rduzieren würde, sähe es schon wieder ganz anders aus.

Ich wohne seit einigen Jahren bei einem Freund, kostenlos. Dazu erhalte ich ein Taschengeld für die Erledigung des Haushaltes, ca. 250,00 – 300,00 Euro. Das weiß auch die KK, diese fragt einmal jährlich nach dem Stand der Dinge.

Bisher habe ich aber keine Informationen darüber erhalten das bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit eine Bedarfsgemeinschaftsprüfung erfolgen soll. Selbst die KK hat davon nichts gesagt. Demnach soll bei Aufnahme einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit lediglich eine Überprüfung anhand des nächsten Steuerbescheids erfolgen. Wie sieht denn eine solche Bedarfsgemeinschaftsprüfung in der Praxis aus?


Damit stellt sich die Situation so dar.

Grundsätzlich würde eine Einstufung nach 3.562,50 € monatlich vorgenommen werden (hauptberuflich selbstständig erwerbstätig). Beitrag dann ca. 520,00 Euro.

Dass das nicht geht sieht man direkt. Ich kann keine 500,00 Euro verdienen und 520,00 Euro KK-Beitrag zahlen.

Also wird der Mindestbeitrag nach 1.837,00 Euro (hauptberuflich selbstständig erwerbstätig) vorläufig festgesetzt. Die Überprüfung dieser niedrigeren Einnahmen erfolgt durch den Steuerbescheid. Anschließend werden die tatsächlichen Einnahmen angesetzt, mindestens jedoch die 1.837,00 Euro, auch dann wenn die tatsächlichen Einnahmen unter diesem Betrag liegen.

Demnach wieder:
Einnahmen bis 1.837,00 Euro, Beitrag ca. 270,00 Euro
Einnahmen z. B. 500,00 Euro, Beitrag ca. 270,00 Euro

Bei Einnahmen von z. B. 500,00 Euro würde mehr als die Hälfte für den KK-Beitrag zu zahlen sein.

Bei einer Einstufung nach der ab dem 01.04.07 eingeführten Mindestbemessungsgrundlage 1.225,00 Euro (hauptberuflich selbstständig erwerbstätig) würde die Sache wieder anders aussehen.

Bei einem alleinstehenden Selbstständigen geht die KK grundsätzlich von einer hauptberuflichen Tätigkeit aus, da diese im allgemeinen den wirtschaftlichen Mittelpunkt bildet.

Bei einer Einstufung nach dieser neuen Bemessungsgrundlage wären es ca. 160,00 Euro KK-Beitrag. Das ist schon ein Unterschied.

Danke.

Verfasst: 24.08.2007, 16:02
von Krankenkassenfee
Hallo,

also, richtig ist, dass bei Selbständigen nur auf Antrag geringer als der Höchstbeitrag eingestuft wird. Im Normalfall geht das aber bei der Krankenkasse ganz unbürokratisch.

So wie Du die Situation schilderst, würde ich Dich als "normalen" Selbständigen mit einer Mindesteinstufung von 1837,50 € sehen.

Durch das GKV-WSG werden die Krankenkassen ermächtigt und verpflichtet, eine Satzungsregelung für die Bemessung der Beiträge der freiwilligen Mitglieder zu schaffen, die für bestimmte geringverdienende und weitgehend nichtvermögende hauptberuflich Selbständige eine Einstufung unterhalb der allgemeinen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Selbständige (monatlich 1.837,50 €) vorsieht. Mindestens soll dann ein Betrag von monatlich 1.225,00 € zugrunde gelegt werden. Dabei sind allerdings insbesondere das Vermögen des Mitglieds sowie Einkommen und Vermögen von Personen, die mit dem Mitglied in Bedarfsgemeinschaft leben, zu berücksichtigen. So ist die Härteregelung zum Beispiel nicht anzuwenden, wenn das Mitglied oder der Partner der Bedarfsgemeinschaft steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen oder positive oder negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hat. Auch darf das Mitglied oder der Partner kein Vermögen oberhalb eines Freibetrages in Höhe des 4-fachen der monatlichen Bezugsgröße haben.
Da Dein Freund Dich finanziell unterstützt, zieht das bei Dir auch nicht. Keine Ahnung, wie man das in der Praxis prüft, aber Lügen haben kurze Beine ...

Von den 816,67 € kannst Du Dich verabschieden, die wird es nicht für Dich geben.

Ich empfehle Dir Dich bei Deiner Krankenkasse konkret beraten zu lassen.

LG, Fee

Verfasst: 25.08.2007, 16:41
von ramirez93
Richtig!