Selbständige, Mindesteinkommen, Änderungen
Verfasst: 23.08.2007, 17:17
Hallo,
ich bin seit mehreren Jahren Arbeitslos, ledig und möchte mich evtl. in Kürze mit einem Schreibservie (Onlineservice) Hauptberuflich Selbständig machen. Aktuell erhalte ich keinerlei Leistungen vom Arbeitsamt, auch wird für die Aufnahme der voraussichtlichen Tätigkeit kein Gründungszuschuss in Anspruch genommen werden
Der wirtschaftliche Mittel- bzw. Schwerpunkt würde in der Dauer der ausgeübten Tätigkeit als auch in der Höhe der Einnahmen liegen. Sonstige Einnahmen oder Vermögenswerte wären nicht vorhanden.
Aktuell zahle ich den Mindestbeitragsatz für freiwillig Versicherte (Einkommen bis 816,67 Euro), monatlich ca. 105,35 Euro zzgl. Pflegeversicherung, da ich über kein Einkommen verfüge.
Die Beitragsmindestgrenze für hauptberuflich selbständig Tätige beträgt entsprechend den Informationen der Krankenkassen-Webseite bei einem Einkommen von bis zu 1.837,50 Euro, monatlich 237,04 Euro zzgl. Beitrag zur Pflegeversicherung.
Das zu erwartende Einkommen der beabsichtigen Tätigkeit liegt schätzungsweise bei 400,-- bis 600,-- Euro monatlich und läge damit unterhalb des Mindesteinkommen von 816,67 Euro).
Entsprechend der Webseiten-Informationen der Krankenkasse würde eine Einstufung als hauptberuflich selbständig Tätiger vorgenommen werden, wodurch indirekt ein Einkommen bis 1.837,50 Euro zugrunde gelegt werden würde. (Beitrag 237,04 Euro zzgl. Pflegeversicherung), sodaß sich der Beitrag mehr als verdoppeln würde, das obwohl tatsächlich kein höheres Einkommen vorliegen würde.
Nun habe ich im Internet die Information gefunden, das es mit Inkrafttreten der Gesundheitsreform zum 1. April 2007 zu Änderungen gekommen sein soll. Insbesondere bei den Regelungen zur Bemessung der Beiträge für gering verdienende selbständige Tätige soll es zu Veränderungen gekommen sein.
Demnach sollen ab dem 01.04.07 Beiträge von Selbständigen in der Gesetzlichen Krankenversicherung, die weniger als 1837,50 Euro verdienen gesunken sein. Grundlage soll § 240 Absatz 4 Satz 3 und 4 Sozialgesetzbuch sein. Demnach soll das neue fiktive Mindesteinkommen 1.225,00 Euro betragen (ohne Gründungszuschuss), statt bisher 1.837,50 Euro. Wer dennoch mehr verdient zahlt entsprechend die höheren Beiträge. Eine Überprüfung soll erst später anhand des Steuerbescheides erfolgen.
Nun meine Fragen:
1.
Besteht für mich die Möglichkeit, sofern ich mich entschließe in die Selbständigkeit einzutreten, diese neuen Mindestbeitragssatz (1.225,00 Euro) in Anspruch zu nehmen?
2.
Kann aufgrund des geringen zu erwartenden Einkommens, die Beitragshöhe entsprechend dem Mindestbeitragsatz für freiwillig Versicherte (Einkommen bis 816,67 Euro) unverändert bleiben, sodaß ich weiterhin aktuell 105,35 Euro zzgl. Pflegeversicherung zahlen würde?
Eine Überprüfung ergäbe sich dann mit dem Steuerbescheid.
3.
Wie teile ich am besten der Krankenkasse die Selbständigkeit mit, insbesondere die Höhe des zu erwartenden geringeren Einkommens, ohne bei der Krankenkasse falsche Vorstellungen über die Höhe des zu erwartenden wahrscheinlichen Einkommens zu wecken?
Für mich ist das ganze insofern von Bedeutung, da das zu erwartende Einkommen, aller voraussichtlich nach unterhalb des Mindesteinkommens von 816,67 Euro liegt (400,00 bis 600,00 Euro), ich aber automatisch so eingestuft würde, als ob ich ein Mindesteinkommen von 1837,50 Euro verdienen würde, das obwohl ich tatsächlich weniger als die kleinste Bemessungsgrundlage (816,67 Euro) verdienen würde.
Danke.
ich bin seit mehreren Jahren Arbeitslos, ledig und möchte mich evtl. in Kürze mit einem Schreibservie (Onlineservice) Hauptberuflich Selbständig machen. Aktuell erhalte ich keinerlei Leistungen vom Arbeitsamt, auch wird für die Aufnahme der voraussichtlichen Tätigkeit kein Gründungszuschuss in Anspruch genommen werden
Der wirtschaftliche Mittel- bzw. Schwerpunkt würde in der Dauer der ausgeübten Tätigkeit als auch in der Höhe der Einnahmen liegen. Sonstige Einnahmen oder Vermögenswerte wären nicht vorhanden.
Aktuell zahle ich den Mindestbeitragsatz für freiwillig Versicherte (Einkommen bis 816,67 Euro), monatlich ca. 105,35 Euro zzgl. Pflegeversicherung, da ich über kein Einkommen verfüge.
Die Beitragsmindestgrenze für hauptberuflich selbständig Tätige beträgt entsprechend den Informationen der Krankenkassen-Webseite bei einem Einkommen von bis zu 1.837,50 Euro, monatlich 237,04 Euro zzgl. Beitrag zur Pflegeversicherung.
Das zu erwartende Einkommen der beabsichtigen Tätigkeit liegt schätzungsweise bei 400,-- bis 600,-- Euro monatlich und läge damit unterhalb des Mindesteinkommen von 816,67 Euro).
Entsprechend der Webseiten-Informationen der Krankenkasse würde eine Einstufung als hauptberuflich selbständig Tätiger vorgenommen werden, wodurch indirekt ein Einkommen bis 1.837,50 Euro zugrunde gelegt werden würde. (Beitrag 237,04 Euro zzgl. Pflegeversicherung), sodaß sich der Beitrag mehr als verdoppeln würde, das obwohl tatsächlich kein höheres Einkommen vorliegen würde.
Nun habe ich im Internet die Information gefunden, das es mit Inkrafttreten der Gesundheitsreform zum 1. April 2007 zu Änderungen gekommen sein soll. Insbesondere bei den Regelungen zur Bemessung der Beiträge für gering verdienende selbständige Tätige soll es zu Veränderungen gekommen sein.
Demnach sollen ab dem 01.04.07 Beiträge von Selbständigen in der Gesetzlichen Krankenversicherung, die weniger als 1837,50 Euro verdienen gesunken sein. Grundlage soll § 240 Absatz 4 Satz 3 und 4 Sozialgesetzbuch sein. Demnach soll das neue fiktive Mindesteinkommen 1.225,00 Euro betragen (ohne Gründungszuschuss), statt bisher 1.837,50 Euro. Wer dennoch mehr verdient zahlt entsprechend die höheren Beiträge. Eine Überprüfung soll erst später anhand des Steuerbescheides erfolgen.
Nun meine Fragen:
1.
Besteht für mich die Möglichkeit, sofern ich mich entschließe in die Selbständigkeit einzutreten, diese neuen Mindestbeitragssatz (1.225,00 Euro) in Anspruch zu nehmen?
2.
Kann aufgrund des geringen zu erwartenden Einkommens, die Beitragshöhe entsprechend dem Mindestbeitragsatz für freiwillig Versicherte (Einkommen bis 816,67 Euro) unverändert bleiben, sodaß ich weiterhin aktuell 105,35 Euro zzgl. Pflegeversicherung zahlen würde?
Eine Überprüfung ergäbe sich dann mit dem Steuerbescheid.
3.
Wie teile ich am besten der Krankenkasse die Selbständigkeit mit, insbesondere die Höhe des zu erwartenden geringeren Einkommens, ohne bei der Krankenkasse falsche Vorstellungen über die Höhe des zu erwartenden wahrscheinlichen Einkommens zu wecken?
Für mich ist das ganze insofern von Bedeutung, da das zu erwartende Einkommen, aller voraussichtlich nach unterhalb des Mindesteinkommens von 816,67 Euro liegt (400,00 bis 600,00 Euro), ich aber automatisch so eingestuft würde, als ob ich ein Mindesteinkommen von 1837,50 Euro verdienen würde, das obwohl ich tatsächlich weniger als die kleinste Bemessungsgrundlage (816,67 Euro) verdienen würde.
Danke.