Seite 1 von 1

Wie lange Nachforderung möglich?

Verfasst: 26.07.2007, 17:41
von Bib
Liebes Forum, ich bis freiwillig in der GKV und habe zwei Probleme. Es wäre toll, wenn mir jemand Infos geben kann.
1) Welches Einkommen darf zur Beitragsbemessung zugrunde gelegt werden? Ich musste meinen aktuellen Einkommensteuerbescheid vorlegen. Dort sind Einkünfte aus Nichtselbständiger Tätigkeit (in der Zeit war ich auch pflichtversichert), die ich im Jahr 05 hatte, aber nun nicht mehr habe. Ich habe auch keine selbständige Tätigkeit o.ä. Die Krankenkasse hat aber den Betrag für diese Tätigkeit zugrunde gelegt, die ich definitiv nicht mehr ausführe. Ist das rechtens???
2) Ich war in den Jahren 1999 bis 2002 familienversichert. Mit Schrecken habe ich im Nachhinein erfahren, dass ich das aufgrund von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (auf dem Papier!) garnicht hätte seien dürfen. Wann verjährt soetwas? Darf die Kasse Beiträge für diese Jahre nachfordern???

Verfasst: 30.07.2007, 18:46
von KKK
Gem. § 25 Abs.1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in 4 Jahren nach ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.

Da die 4 Jahre schon abgelaufen sind können Sie demnach Einrede auf die Verjährung geltent machen und müssen somit nicht Zahlen aber sie können es auch machen wenn Sie umbedingt wollen.

Verfasst: 30.07.2007, 18:59
von freiwillig
out

Verfasst: 30.07.2007, 19:00
von freiwillig
out