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nicht ausgeschöpfter Bezugszeitraum 78 Wochen Krankengeld

Verfasst: 20.07.2007, 20:16
von rico70260
Habe im Zeitraum 5.3.2004 bis 28.02.2005 für insgesamt 46 Wochen Krankengeld bezogen .

Dann ab 1.3.2005 befristet EU-Rente der DRV erhalten ,die jetzt am 31.8.07 ausläuft und nicht verlängert wurde ( Widerspruchsverfahren bei der DRV läuft noch )

Aus der Zeit bis 28.2.05 ( also vor Berentung ) habe ich ja noch theoretisch einen“ Rest“ Anspruch von nicht ausgeschöpftem Krankengeld von ca. 32 Wochen ( 78 Wochen minus 46 Wochen)

Steht mir dieser “ Restanspruch“ von 32 Wochen ab 1.9.07 dann noch zu oder ist der durch die zwischenzeitliche Berentung verfallen ????

Ich werde vom behandelten Arzt ab 1.9.07 auf jeden Fall bis auf weiteres krank geschrieben und es stellt sich mir jetzt die Frage ob ich ab diesem Zeitpunkt statt dem ALG I erst diese 32 Wochen Rest Krankengeld verbrauchen kann bzw. sogar verbrauchen muss .

Wer weiß hier eine Antwort ? Danke im Voraus.

Verfasst: 22.07.2007, 20:48
von Krankenkassenfee
Hallo,

da hast Du Pech gehabt. Der Krankengeldanspruch in der alten Höhe ist futsch. Mein Rat: Arbeitslos melden. 11,5 Monate Arbeitslosengeld I beziehen und dann arbeitsunfähig melden. Krankengeld kriegst Du eh nur in Höhe des ALG I. Und Krankengeldbezug verlängert auch nicht die Bezugsdauer von ALG I (so wie früher).

LG, Proppi

Verfasst: 23.07.2007, 08:44
von rico70260
Danke Krankenkassenfee,

aber es geht mir nicht um die Höhe des Krankengeldes sondern darum ,ob überhaupt der vor der Berentung
nicht ausgeschöpfte Krankengeldbezug wieder auflebt oider nicht.

Das das Krankengeld nicht nach dem letzten Verdienst berechnet wird,
ist ebenfalls klar.

Aber die Frage ist, ob der Restanspruch aus den 78 Wochen
noch gültig ist oder ob er durch die zwischenzeitliche Verrentung
erloschen ist.

Verfasst: 23.07.2007, 14:43
von Defender70
Hallo Rico,

der Anspruch ist futsch. Es gibt keinen Restanspruch. Entweder man bekommt Krankengeld oder nicht.

Du hast den Anspruch auf Krankengeld für die Zeit der AU. Du bist ja dann in Rente gegangen, somit ist der Tatbestand erledigt und ein neuer Sachverhalt tritt ein. Solltest Du - wie beschrieben -
nach ALG I Bezug Au sein / werden hast Du wieder einen Anspruch auf Krankengeld. Hier werden dann von Deiner Kasse Blockfristen ermittelt und ein Leistungsablauf ermittelt. Das ist eine ziemlich komplizierte Berechnungsgrundlage....

Verfasst: 30.07.2007, 11:57
von tabaaluga
Hallo Rico,

ich hab so ziemlich den gleichen Fall wie Du.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgericht Urteil vom 29.09.1998 Az: B 1 KR 5/97 lebt ein nicht ausgeschöpfter Anspruch auf Krankengeld nach zwischenzeitlichem Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung wieder auf.

siehe hierzu unter http://lexetius.com/1998,155

Das gilt auch in den Fällen, wo zwar eine Aussteuerung vom Krankengeld erfolgt ist, rückwirkend aber Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit bewilligt wurde und dadurch die Bezugszeit von 78 Wochen nicht erreicht wurde. Urteil des Bundesgerichtshof vom 08.12.1992 Az: 1 RK 9/92)

siehe hierzu unter http://drsp.net

Ich habe deshalb bei meiner Krankenkasse folgenden Antrag gestellt:

Antrag auf Wiederaufnahme der Krankengeldzahlung
nach Wegfall meiner Rente wegen voller Erwerbsminderung zum .........
Versicherungsnummer: .........


Sehr geehrte Damen und Herren,

wie ihnen bekannt, beziehe ich gegenwärtig eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, welche durch den Rentenversicherungsträger befristet ist bis zum ......... Einen Antrag auf Weiterzahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung wurde von mir am .......... gestellt.

Erfahrungsgemäß dauert die Bearbeitung durch den Rentenversicherungsträger einige Zeit, so dass nicht gewährleistet ist, dass nach Wegfall der Zeitrente zum .........ein Bescheid vorliegt. Ich stelle daher bei ihnen vorsorglich den Antrag, meinen nicht ausgeschöpften Anspruch auf Krankengeld - zum Zeitpunkt des Wegfalls meiner Rente - wieder aufleben - zu lassen.

Rechtsgrundlage hierfür ist die Rechtsprechung des Bundessozialgericht, Urteil vom 29.09.1998 – B 1 KR 5/97 R, sowie Urteil vom 08.12.1992 –
1 RK 9/92.

Nach dem BSG, Urteil vom 08.12.1992 – 1 RK 9/92, sind die Zeiten, in denen jeweils rückwirkend EU-Rente auf Zeit gewährt worden ist, wegen des Fehlens eines Krankengeldanspruchs bei der Feststellung der Leistungsdauer nicht zu berücksichtigen, mit der Folge, das im vorliegenden Fall die Bezugszeit von 78 Wochen nicht ausgeschöpft wurde.

Nach dem BSG, Urteil vom 29.09.1998 – B 1 KR 5/97 R, lebt ein früher nicht ausgeschöpfter Anspruch auf Krankengeld nach zwischenzeitlichem Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung wieder auf.

Entsprechend kann nach Wegfall der Zeitrente, für die weitere Dauer der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit die Weiterzahlung des Krankengeldes verlangt werden, begrenzt auf die Höchstbezugszeit von 78 Wochen innerhalb der neuen Blockfrist.

Ich bitte sie daher, mir schriftlich zu bestätigen, dass bei Wegfall meiner Rente ein Anspruch auf Weiterzahlung von Krankengeld besteht. Sollte aus ihrer Sicht kein Anspruch bestehen, bitte ich um eine schriftliche Begründung und um Benennung der Schritte, welche gegebenenfalls zur Sicherung eines neuen Krankengeldanspruches erforderlich sind.

Mit freundlichen Grüßen

Mir liegt bislang nur ein Zwischenbescheid vor, das mein Antrag geprüft wird.

Das ein Anspruch besteht, ergibt sich aber auch aus einer Stellungnahme des AOK-Bundesverband zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Gesundheitssystems wo es heißt:

Nach derzeitiger Rechtsprechung kann der Anspruch auf Krankengeld nach Wegfall einer Zeitrente bei ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit wegen derserben Krankheit nicht mit Hinweis auf § 50 Abs. 1 Satz 4 SGB V ausgeschlossen werden. Ob Krankengeld weiter zu gewähren ist, beurteilt sich allein nach § 48 SGB V. Ist bis zum Beginn der Zeitrente die Höchstbezugsdauer des Krankengeldes von 78 Wochen nicht ausgeschöpft worden, lebt nach dem Ende der Zeitrente bei ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit der Krankengeldanspruch -nach zwischenzeitlichem Beginn einer erneuten Blockfrist wieder auf....

Ich empfehle Dir daher, schriftlich bei deiner Krankenkasse (wie oben ausgeführt) einen Antrag auf Wiederaufleben deines nicht ausgeschöpften Anspruches auf Krankengeld zu stellen....

Hoffe ich konnte Dir hiermit behilflich sein

Mit besten Grüßen

tabaaluga

Verfasst: 19.08.2007, 15:36
von rico70260
Hallo Tabaluuga,

danke für deine Antwort.

Habe am Dienstag einen Termin bei der Arbeitsagentur. Da kommt dieses Thema auf den Tisch. Bin gespannt was die dazu sagen und werde dann event. bei meiner Krankenkasse die Anfrage starten.

Diee Zahlung von Krankengeld geht ja vor ALG I , und die AA wird schon wissen was korrekt ist, denn die wollen ja auch erst dann ALG I zahlen wenn alle Ansprueche auf Krankengeld nicht mehr bestehen.

Hast Du schon von deiner KK Bescheid bekommen ?

Gruß
Rico

Verfasst: 19.08.2007, 23:38
von freiwillig
out

Verfasst: 20.08.2007, 12:52
von tabaaluga
besten Dank für die Blumen,

nein, keine Beratung sondern selbst recherchiert über Google.

Eine Antwort meiner KK hab ich noch nicht, nur eine Zwischennachricht das es noch näherer Klärung des Sachverhaltes bedarf und ich umgehend Nachricht erhalte, sobald die Angelegenheit geklärt ist.

Werde im Forum weiter dazu berichten...

Gruß
tabaaluga

Verfasst: 29.08.2007, 21:27
von tabaaluga
Hallo rico,

wie ist es Dir bei deinem Termin mit der Arbeitsagentur ergangen??

Zur Info hier ein Link der Arbeitsagentur:

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler- ... g-p125.pdf

Darin heißt es: Zitat: "Der Anspruch auf Krankengeld ist dem ALG-Anspruch auf der Grundlage des § 125 vorrangig".

Weiter heißt es auf Seite 9 unter Zuständigkeit im System der Sozialversicherung:

Zitat: "Die Zuständigkeit der BA ist erst nach Ausschöpfung des Krankengeldanspruchs gegeben..."

Mit besten Grüßen
tabaaluga

Verfasst: 30.08.2007, 17:37
von rico70260
Der gute Mann bei der Agentur für Arbeit konnte oder wollte mir zum Thema Krankengeld gar nichts sagen.
Ich habe von Ihm eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit erhalten, welche die Krankenkasse in Bezug auf Krankengeldbezug in der Vergangenheit ausfüllen muß ( habe die Bescheinigung noch nicht zurück bekommen von der KK ) Ich nehme an, das damit dann seitens der AA
geprüft wird, ob noch Krankengeld Anspruch an die KK besteht.

Außerdem habe ich dann meiner Krankenkasse das Schreiben
mit der Bitte um Wiedereinsetzung des nicht ausgeschöpften bzw. auf neuen Krankengeldanspruch zugesandt. Daraufhin bekam ich bis jetzt nur einen Anruf , wo mir gesagt wurde, das das jetzt erstmal intern geprüft werden müsste. So ein Schreiben haben Sie wohl noch nicht oft bekommen....

Schaun wir mal was dabei rauskommt.

Verfasst: 26.09.2007, 15:37
von rico70260
So jetzt hat die Krankenkasse - nach 4 Wochen ! mir
mitgeteilt, das ich sehr wohl Anspruch auf 78 Wochen Krankengeld
habe !

Der ( alte ) Bemessungszeitraum von 3 Jahren ist ja vorbei und durch die
EM-Rente habe ich mir neuen Krankengeldanspruch erworben und es würde dann ab Krankschreibung ein neuer 3 jähriger Bemessungszeitraum in Kraft treten.
Allerdings natürlich nicht in der alten Höhe, sondern jetzt in Höhe meines ALG I Betrages. Geldlich bleibt es sich also gleich ob Krankengeld oder ALG I bezogen wird.

Ich sollte mir jetzt vom Arzt eine Krankmeldung besorgen und diese bei der KK sowie bei der AA vorlegen. Dann bekomme ich 6 Wochen weiter ALG I von der AA und dann ab der 7. Woche von der Krankenkasse das Krankengeld in genau gleicher Höhe.

Der wohl einzige Vorteil dieser Lösung wäre, das der Krankengeldbezugszeitraum n i c h t von meinem ALG I Anspruchszeitraum ( von der 12 Monaten ) abgezogen wird und ich beim AA quasi dann abgemeldet bin und mich nicht mehr bewerben muß etc.

Allerdings könnte ich auch weiter vom Arbeitsamt ALG I beziehen
( und hoffen das die Rentenversicherung jetzt endlich mal
und vor allem positiv für mich entscheidet ) und mich dann nach Ende
des 12 Monatigen ALG I Bezuges erst krankschreiben lassen und erst dann
Krankengeld beziehen. Durch den ALG I Bezug halte ich ja ebenfalls meinen
Anspruch auf Krankengeld aufrecht.

Jetzt stellt sich die Frage für mich: Was ist der richtige und beste Weg ???

Verfasst: 07.10.2007, 20:31
von ratte1
Hallo,

also entweder besteht Arbeitsunfähigkeit oder nicht. Eine Entscheidungsmöglickeit Ihrerseits besteht m.E. nicht.

Mich würde interessieren, ob das Krankengeld vor der Rente bereits in Höhe des Arbeitslosengeldes gezahlt wurde, oder ob es jetzt in dieser Höhe gezahlt wird und ggf. wie die KK das begründet.

Gruß

ratte1

Verfasst: 11.10.2007, 15:13
von rico70260
Mein Krankengeld v o r der Rente wurde nach meinem Gehalt
berechnet.
ALG habe ich vor meiner Krankheit nie bezogen.

Jetzt wäre das Krankengeld genauso hoch wie mein ALG.

Dadurch kommt es in meinem persönlichen Fall ( nach 31 ! Jahren
durchgehender Beschäftigung ) zu folgender finanziellen
Situation :

Gehalt bis 10/2004 = ca. 2000 Euro (Netto)
Krankengeld ab 11/2004 = ca. 1600 Euro (Netto)
EM-Rente ab 03/2005 = ca. 1100 Euro ( Netto)
ALG I ab 09/2007 = ca. 772 Euro (Netto)

ALG I wird fiktiv bemessen ( da mehr als 2 Jahre kein Gehalt )
mit 772 Euro. Nach meinem letzten Gehalt hätte ich Anspruch auf ca. 1150 Euro ALG I.
eingezahlt in die ALG Versicherung in 31 Jahren ca. 41000 Euro ( Arbeitgeber und Ich ) und nie
in Anspruch genommen und jetzt wird man mit 770 Euro abgespeist ( weil
man krank war .. )

So hat man nach 31 Jahren Arbeit, Krankheit nach zirka 3 Jahren
noch 772 Euro statt 2000 Euro zur Verfügung.

Das zum Thema " Sozialstaat " und " Gerechtigkeit "

Verfasst: 01.10.2010, 13:15
von rico70260
Wollte man kurz erzählen wie die Geschichte - ist ja jetzt schon wieder 3 Jahre her - dann weiter gegangen ist. Ist vielleicht für den einen oder anderen in ähnlicher Situation auch ganz interessant :

also die befr. EM-Rente lief ja zum 31.8.07 aus und Verlängerung wurde abgelehnt - Widerspruch von mir daraufhin eingelegt

habe dann ab 1.9.07 ALG I bei der AfA beantragt - aber nicht im Rahmen der sog. Nahtlosigkeitsregelung ( weil nicht alle Voraussetzungen dafür erfüllt waren ) sondern das " normale " ALG I, was ich dann auch problemlos bekommen habe. Musste mich darum der Arbeitsvermittlung - pro forma - zur Verfügung stellen - im Rahmen meiner Möglichkeiten und gesundheitlichen Einschränkungen natürlich.

Da ich auch schwerbehindert bin und mein Sachbearbeiter sehr viel Verständnis für mich und meine Sitaution hatte, wurde ich aber " in Ruhe " gelassen und musste keine Bewerbungen etc. schreiben oder mich anderweitig um einen Arbeitsplatz kümmern.
Alle 6 Wochen mal einen Termin gehabt und die AfA über den Stand der Dinge bezüglich der EM-Rente informiert - das wars. Ist sicher nicht normal und kann auch ganz anders laufen...Als Schwerbehinderte steht man dann doch auch bei der AfA unter einem besonderen Schutz...

Die Krankenkasse und damit eine KK-Geldzahlung kam also ab 1.9.07 gar nicht mehr bei mir jetzt ins Spiel bzw. in Betracht.

Hätte aber eben auch die Möglichkeit gegeben ab 1.9.07 statt dem ALG I dann erstmal weiter KK-Geld zu beziehen. Das wäre dann allerdings immer mit einer permanenten Vorlage von Krankschreibungen verbunden gewesen, was beim Bezug von ALG I ja nicht nötig war.

Von der Höhe her wären ALG I und KK-Geld gleich gewesen.

Im Febr. 2008 wurde dann endlich die Weitergewährung der EM-Rente genehmigt und das sogar auf " Dauer " also unbefristet bis zur Regelaltersgrenze.