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DAK : Verheiratete Studentin im Mutterschutz

Verfasst: 10.05.2007, 23:13
von freudundkleid
Hallo,
ich bin auf dieses Forum gestoßen, habe jedoch keine wirkliche Antwort auf meine Fragen gefunden, also stelle ich meine Fragen selbst hier, vielleicht kann mir jemand weiterhelfen.
Zu meiner Situation: Ich bin als Studentin versicherungspflichtig bei der DAK.Neben dem Studium habe ich einen sozialversicherungspflichtigen Nebenjob ausgeübt (Verdienst etwa 700 €). Ende Januar habe ich geheiratet. Eine Familienversicherung über meinen Mann (bei der TKK pflichtversichert) war selbstredend kein Thema, da mein Einkommen dafür ja zu hoch war.Seit 1.3. befinde ich mich im Mutterschutz. Den Antrag auf Mutterschaftsgeld habe ich zum frühstmöglichen Termin mit dem nötigen Nachweis bei der DAK gestellt, es schien, als sollte es keine Probleme geben. Mein Arbeitgeber hat mir in den letzten beiden Monaten bereits seinen Anteil des Mutterschutzgeldes gezahlt, die DAK ließ auf sich warten. Mir fiel auch auf, dass mir weiterhin die Beiträge vom Konto abgebucht wurden, was ich merkwürdig finde- ist man im Mutterschutz nicht generell von den Beiträgen befreit ? Meine Sachbearbeiterin bei der DAK sagte mir bei meiner Nachfrage, dass ich als Studentin trotzdem Beiträge zahlen müsste. Stimmt das wirklich?? Wo ist dies gesetzlich geregelt? (nach § 224 SGB V wäre ich doch beitragsfrei oder??).
Ich wies meine Sachbearbeiterin darauf hin, dass ich mit dem "Einkommen" vom letzten Monat, sprich dem Arbeitgeberanteil des Mutterschaftsgeldes, ja viel besser weggekommen wäre, wenn ich dann über meinen Mann familienversichert wäre und keine Beiträge zahlen müsste. Damit nahm das Chaos seinen Lauf. Meine Sachbearbeiterin schien nicht weiterzuwissen, und wollte mich zurückrufen, wenn sie meine Fragen beantworten konnte. Das tat sie dann einige Tage später und was sie mir dann sagte, klingt für mich völlig unwahrscheinlich, daher hoffe ich, jemand kann mir das hier bestätigen.
Sie sagte, ich solle mich schnellstmöglich bei der Krankenversicherung meines Mannes rückwirkend zum Zeitpunkt der Heirat familienversichern. dann würde sie mir meine bis dato gezahlten Beiträge zurückzahlen.Und: ich hätte dann KEINEN anspruch mehr auf Mutterschaftsgeld !!! Das ist doch unglaublich. Ich habe ihr geschildert, dass ich doch erst zum Zeitpunkt des Mutterschutzes weniger verdient habe, so dass die Familienversicherung vorher gar nicht möglich gewesen wäre. Und sie bleibt beharrlich dabei: ICH soll nun zur TKK und dort rückwirkend die Familienversicherung beantragen, wenn das abgelehnt wird, dann würde ich von der DAK das Mutterschaftsgeld bekommen, aber vorher gelte: In der "Krankenversicherung der Studenten" kann ich nur versichert sein, wenn "kein Anspruch auf Familienversicherung" besteht.Das müsste ICH nun nachweisen!
Ich bin total perplex, das kann doch nicht sein, dass ich erst mit einem Negativbescheid einer anderen Krankenkasse mein Mutterschaftsgeld bekomme ? ich kann das nicht glauben. Bevor ich mich nun an eine andere Instanz bei der Krankenkasse wende, würde ich gerne hier ein Feedback bekommen.
Danke für das geduldige Durchlesen dieses KK-Krimis!
freudundkleid :oops:

Verfasst: 28.05.2007, 16:51
von Gast
Nicht jeder der sich im Mutterschutz befindet ist automatisch beitragsfrei.
Studenten müssen solange ihre Beiträge weiterzahlen, solange sie immatrikuliert sind. Und das wirst du wohl auch bleiben.

Noch ein kleiner Hinweis am Rande: Anspruch auf Elternzeit haben nur Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Arbeitslose und Studenten haben diesen Anspruch nicht.

Verfasst: 28.05.2007, 22:14
von freudundkleid
danke für die antwort!
es ist einiges passiert seit meinem posting. mein mutterschaftsgeld habe ich umgehend überwiesen bekommen, nachdem wir die gruppenleitung der mitarbeiterin über meinen fall informiert haben, manchmal hilft es eben doch, sich zu beschweren, natürlich war es in meinem fall völlig unnötig,den anspruch auf familienversicherung prüfen zu lassen. mit dem beitrag hast du wohl recht, den muss ich zahlen, auch wenn es mich als studentin UND arbeitnehmerin anderen arbeitnhemern gegenüber schlichtweg benachteiligt.

und was die elternzeit betrifft, die kann ich natürlich selbstverständlich auch in anspruch nehmen.ich weiß nicht, auf was du die "elternzeit" beziehst (auf die krankenkasse, den arbeitgeber oder den staat) . wenn es um die krankenkasse geht, kann ich mir gut vorstellen, dass ich durch die studentische krankenversicherung ähnlich benachteiligt bin wie im mutterschutz :twisted: .

Verfasst: 28.09.2008, 12:22
von Gast
ein etwas verspäteter Nachtrag :lol:

Schaust du hier auf Seite 54:

Elternzeit steht nur Müttern und Vätern zu, die in einem ARBEITSVERHÄLTNIS stehen! Das war in der Vergangenheit schon so und wird auch weiter so sein. Der Volksmund dreht es sich halt immer so, wie es ihm am besten passt :roll:

http://www.bmfsfj.bund.de/bmfsfj/genera ... true.pdf[u][/u]

Verfasst: 29.09.2008, 14:36
von ratte1
Hallo,
krümel2007 hat geschrieben:Elternzeit steht nur Müttern und Vätern zu, die in einem ARBEITSVERHÄLTNIS stehen! Das war in der Vergangenheit schon so und wird auch weiter so sein.
Den Eintrag verstehe ich nicht. freundunkleid steht doch in einem Arbeitsverhältnis (sonst hätte sie auch kein Mutterschaftsgeld erhalten!), nur ist hier offensichtlich die studentische KV vorrangig. Damit hat sie auch Anspruch auf Elterngeld, denn diese ist nicht auf Personen begrenzt, die nach § 5/1/1 SGB 5 versichert sind. Eine Betragsfreiheit besteht für diese Zeit jedoch ebensowenig wie während des Mutterschaftsgeldbezuges. Dieses wurde auch so vom BSG bestätigt.

Freundliche Grüße

ratte1

Verfasst: 29.09.2008, 14:36
von ratte1
Hallo,
krümel2007 hat geschrieben:Elternzeit steht nur Müttern und Vätern zu, die in einem ARBEITSVERHÄLTNIS stehen! Das war in der Vergangenheit schon so und wird auch weiter so sein.
Den Eintrag verstehe ich nicht. freundunkleid steht doch in einem Arbeitsverhältnis (sonst hätte sie auch kein Mutterschaftsgeld erhalten!), nur ist hier offensichtlich die studentische KV vorrangig. Damit hat sie auch Anspruch auf Elterngeld, denn diese ist nicht auf Personen begrenzt, die nach § 5/1/1 SGB 5 versichert sind. Eine Betragsfreiheit besteht für diese Zeit jedoch ebensowenig wie während des Mutterschaftsgeldbezuges. Dieses wurde auch so vom BSG bestätigt.

Freundliche Grüße

ratte1