Darf BKK Gruner + Jahr rückwirkend Leistungen einschränken?
Verfasst: 25.03.2007, 22:25
Hallo,
ich bin als Selbständiger bei der BKK Gruner + Jahr freiwillig versichert, und zwar mit Krankengeldanspruch ab der 43. Woche. Mitte Januar teilte mir die BKK die "gute Nachricht" mit, dass mein Beitrag gesenkt wurde, dafür der Krankengeldanspruch entfalle, und das alles rückwirkend. Ich habe unter Verweis darauf, dass es doch nicht sein könne, dass ein Vertrag rückwirkend einseitig verändert wird, Widerspruch eingelegt. Nun bekam ich Post vom Widerspruchsausschuss, der hierauf überhaupt nicht eingeht, sondern mitteilt, dass die Satzungsänderung bereits im Juni 2006 per 1.7.2006 beschlossen worden sei. Und nun kommt der Höhepunkt: Man würde meinem Widerspruch teilweise abhelfen. da das Bundesversicherungsamt die neue Satzung erst am 25.10.2006 genehmigt habe. Deshalb würde die Vertragsänderung in meinem Falle auch erst zum 25.10.2006 in Kraft treten. In der Praxis bedeutet das, dass ich die noch ausstehende Erstattung eines Teilbeitrags nicht ab 1.7.2006, sondern erst ab 25.10.2006 erhalte (ich habe natürlich von der Gegenleistung keinen Gebrauch gemacht). Wenn ich jetzt, wie angeboten, klagen würde, würde im Falle eines Sieges ich zwar Recht bekommen, aber bis zur Urteilsverkündung den erhöhten Beitrag auch noch zahlen müssen.
Fragen: 1. Darf eine gesetzliche Krankenkasse Leistungen rückwirkend einschränken? 2. Darf sie im Falle eines erfolgreichen Widerspruchs die Beiträge ohne Gegenleistung für vier Monate höher berechnen?
Danke im Voraus.
ich bin als Selbständiger bei der BKK Gruner + Jahr freiwillig versichert, und zwar mit Krankengeldanspruch ab der 43. Woche. Mitte Januar teilte mir die BKK die "gute Nachricht" mit, dass mein Beitrag gesenkt wurde, dafür der Krankengeldanspruch entfalle, und das alles rückwirkend. Ich habe unter Verweis darauf, dass es doch nicht sein könne, dass ein Vertrag rückwirkend einseitig verändert wird, Widerspruch eingelegt. Nun bekam ich Post vom Widerspruchsausschuss, der hierauf überhaupt nicht eingeht, sondern mitteilt, dass die Satzungsänderung bereits im Juni 2006 per 1.7.2006 beschlossen worden sei. Und nun kommt der Höhepunkt: Man würde meinem Widerspruch teilweise abhelfen. da das Bundesversicherungsamt die neue Satzung erst am 25.10.2006 genehmigt habe. Deshalb würde die Vertragsänderung in meinem Falle auch erst zum 25.10.2006 in Kraft treten. In der Praxis bedeutet das, dass ich die noch ausstehende Erstattung eines Teilbeitrags nicht ab 1.7.2006, sondern erst ab 25.10.2006 erhalte (ich habe natürlich von der Gegenleistung keinen Gebrauch gemacht). Wenn ich jetzt, wie angeboten, klagen würde, würde im Falle eines Sieges ich zwar Recht bekommen, aber bis zur Urteilsverkündung den erhöhten Beitrag auch noch zahlen müssen.
Fragen: 1. Darf eine gesetzliche Krankenkasse Leistungen rückwirkend einschränken? 2. Darf sie im Falle eines erfolgreichen Widerspruchs die Beiträge ohne Gegenleistung für vier Monate höher berechnen?
Danke im Voraus.