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Krankenkassenwechsel nach Ende Familienversicherung
Verfasst: 02.04.2019, 12:14
von JeremyB
Hallo,
folgende Frage: bis wann ist denn ein Wechsel der Krankenkasse nach Ende einer Familienversicherung möglich, wenn eigentlich bereits Versicherungspflicht eingetreten ist?
Bsp: Student ist beitragsfrei über die Eltern familienversichert (02.04.2019), der Anspruch auf Familienversicherung endete aber eigentlich schon zum 01.03.2019 aufgrund eines zu hohen regelmäßigen monatlichen Gesamteinkommens. Dieses wurde der Krankenkasse jedoch nicht mitgeteilt (das heißt, die weiß davon nichts und geht weiter davon aus, dass die Voraussetzungen für die Familienversicherung weiter gegegeben sind). Ist eine rückwirkende Beantragung der Mitgliedschaft als Student zum 01.03.2019 bei einer anderen Krankenkasse möglich? Oder hätte der Mitgliedschaftsantrag nur vor Eintritt der Versicherungspflicht bei der anderen Krankenkasse, also vor dem 01.03.2019, abgegeben werden können und ist man somit bei der alten Krankenkasse "gefangen"?
Wie ist es, wenn der Anspruch auf Familienversicherung als Student aufgrund des Alters endete (25. Geburtstag) und es die Krankenkasse, wo der Student familienversichert war, versäumte ihn zwecks Klärung Weiterversicherung anzuschreiben, kann dann auch noch nach dem 25. Geburtstag ein Mitgliedschaftsantrag bei einer anderen Krankenkasse abgegeben werden? Wenn ja wie lange?
Danke und Gruß
Re: Krankenkassenwechsel nach Ende Familienversicherung
Verfasst: 02.04.2019, 12:47
von heinrich
die letzte KK ist zuständig.
Es sei denn, dass innerhalb von 14 Tage nach Eintritt von Versicherungspflicht eine andere KK gewählt wird.
Die 14 Tage beginnen am 2.3.2019 und sind damit abgelaufen.
Re: Krankenkassenwechsel nach Ende Familienversicherung
Verfasst: 02.04.2019, 12:52
von JeremyB
Okay, danke. Wo kann ich das mit den 14 Tagen im Gesetz nachlesen?
Re: Krankenkassenwechsel nach Ende Familienversicherung
Verfasst: 02.04.2019, 13:40
von Czauderna
Hallo,
im §188 SGB V. - dort sind mit Versicherten nach § 10 die bisher familienversicherten Angehörigen gemeint.
Gruss
Czauderna
Re: Krankenkassenwechsel nach Ende Familienversicherung
Verfasst: 02.04.2019, 14:23
von JeremyB
§ 188 regelt den Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft. Darum geht es hier ja nicht
Re: Krankenkassenwechsel nach Ende Familienversicherung
Verfasst: 02.04.2019, 16:02
von Czauderna
Hallo,
doch, da geht es schon darum. Die Familienversicherung endet und innerhalb der 14 Tage muss entweder eine freiwillige Krankenversicherung bei der gleichen Kasse, bei einer anderen oder bei einer PKV nachgewiesen werden, ansonsten greift die obligatorische Anschlussversicherung bei der bisherigen Kasse - meine ich.
Gruss
Czauderna
Re: Krankenkassenwechsel nach Ende Familienversicherung
Verfasst: 02.04.2019, 16:17
von JeremyB
Nein. Es kommt zu keiner OAV, weil sich eine Versicherungspflicht nahtlos anschließt. Die Familienversicherung endet rückwirkend aufgrund des Wegfalls der Voraussetzungen und es schließt sich nahtlos eine Versicherungspflicht an, um den Fall geht es. Damit kommt es zu keiner OAV / keiner freiwilligen Versicherung...
§ 188 wäre einschlägig, wenn nach Ende der Familienversicherung keine Versicherungspflicht vorliegt, kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall (PKV, Heilfürsorge, ggf. Solidarverein, ...) und kein neuer Anspruch auf Familienversicherung.
Re: Krankenkassenwechsel nach Ende Familienversicherung
Verfasst: 02.04.2019, 16:40
von Czauderna
Hallo,
okay, ab 01.03.2019 besteht Versicherungspflicht als Student wegen Überschreitens der Einkommensgrenzen und das wurde erst jetzt bekannt. Du willst deine Pflichtversicherung nun bei einer anderen Kasse haben. Deine bisherige Krankenkasse hat dir aber schon schriftlich mitgeteilt, dass die Familienversicherung zum 28.02.2019 endete ?.
Wenn ja, dann kannst meiner Meinung nach mit dieser Mitteilung schon zu einer anderen GKV-Kasse gehen und die Mitgliedschaft als versicherungspflichtiger Student beantragen - sorry, hatte ich vorher offenbar nicht richtig gelesen.
Bin gespannt was Heinrich dazu meint.
Gruss
Czauderna
Re: Krankenkassenwechsel nach Ende Familienversicherung
Verfasst: 02.04.2019, 16:46
von vikingz
Meines Erachtens läuft das in beiden Fällen der Ausgangsfrage folgendermaßen, ich lasse mich hier aber auch gerne korrigieren.
Die zur Meldung verpflichtete Stelle wäre bei Studenten die Uni, der wäre eine Mitgliedsbescheinigung der gewählten Kasse vorzulegen und der Student wiederum von der Uni an die Kasse zu melden - ggf. nach Kündigung der alten Kasse. Da Unis in der Praxis mit Meldewesen überhaupt nichts am Hut haben, und mit Fristen von Krankenkassen schon gar nicht, wird über die Uni mit Sicherheit auch kein (echter) Kassenwechsel zustandekommen.
Vielmehr erhält man von der Kasse, aktuell zuständig oder nach Kündigung von der neuen gewählten Kasse, eine Bescheinigung zur Vorlage bei der Uni, man legt sie vor, damit ist das erledigt.
Vorher würde - so die Praxis - zum Ende der Familienversicherung die Kasse das Ende der Familienversicherung mitteilen und gleichzeitig mitteilen, dass man bitte innerhalb von 14 Tagen eine Kasse wählen soll (natürlich praktischerweise die jetzt zuständige, samt mitgeschicktem Mitgliedsantrag), anderenfalls tritt Kraft Gesetzes Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten bei der aktuellen Kasse ein.
In meiner Antwort hätte man also 14 Tage Zeit für die Kassenwahl ab Zugang des Bescheids der Kasse, ansonsten entsteht die Versicherungspflicht bei der letzten Kasse. Ist die Kasse zu spät dran, dann kann das Wahlrecht auch rückwirkend ausgeübt werden, das geht ja frühestens nach Bekanntgabe.
Re: Krankenkassenwechsel nach Ende Familienversicherung
Verfasst: 02.04.2019, 17:02
von JeremyB
@vikingz
Und wo steht das mit den 14 Tagen Zeit für die Kassenwahl im Gesetz? Für diesen Fall? Darum geht es mir ja. Versicherungspflicht tritt kraft Gesetzes ein, das muss man ja nicht erklären oder "wahrnehmen". Und eine Familienversicherung wird ja auch nicht gekündigt, sondern der Anspruch endet einfach durch Wegfall der Voraussetzungen. Gekündigt werden nur Mitgliedschaften.
Also ich sehe nicht, warum die Kasse eine Mitteilung rausschicken sollte mit dem Hinweis, dass doch bitte innerhalb von 14 Tagen eine Krankenkasse gewählt werden soll. Sie wird wahrscheinlich einfach eine Mitteilung nach Kenntnis an den Versicherten rausschicken, in dem nochmal abgefragt wird, was gemacht wird, genaues Einkommen, usw. Dann wird sie im konkreten Fall sagen, alles klar, die Familienversicherung wird rückwirkend aufgehoben, da die Voraussetzungen für die Familienversicherung bereits seit einiger Zeit nicht mehr vorliegen und es besteht rückwirkend seit dem 01.03. eine Pflichtmitgliedschaft als Student bei der Kasse. Ein Wechsel der Kasse ist nicht möglich, das hätte entsprechend vorausschauend vor Eintritt der Versicherungspflicht gemacht werden müssen, indem bei einer anderen Kasse vorher (d.h. vor Eintritt der Versicherungspflicht) die Mitgliedschaft zum 01.03. beantragt wird. Was anderes gibt das Gesetz meiner Meinung nach nicht her?
Re: Krankenkassenwechsel nach Ende Familienversicherung
Verfasst: 02.04.2019, 17:07
von vikingz
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
§ 175 Ausübung des Wahlrechts
(3) Versicherungspflichtige haben der zur Meldung verpflichteten Stelle unverzüglich eine Mitgliedsbescheinigung vorzulegen. Wird die Mitgliedsbescheinigung nicht spätestens zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht vorgelegt, hat die zur Meldung verpflichtete Stelle den Versicherungspflichtigen ab Eintritt der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse anzumelden, bei der zuletzt eine Versicherung bestand; bestand vor Eintritt der Versicherungspflicht keine Versicherung, hat die zur Meldung verpflichtete Stelle den Versicherungspflichtigen ab Eintritt der Versicherungspflicht bei einer nach § 173 wählbaren Krankenkasse anzumelden und den Versicherungspflichtigen unverzüglich über die gewählte Krankenkasse zu unterrichten
Re: Krankenkassenwechsel nach Ende Familienversicherung
Verfasst: 02.04.2019, 17:30
von Czauderna
Hallo,
ich habe nochmal gesucht und das hier gefunden - Grundsätzliche Hinweise Obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB Vvom 14.Dezember 2018 -
Dort ist alles wunderbar beschrieben, z.B. dass die obligatorische Anschlussversicherung bei Ende der Familienversicherung ausgeschlossen ist, wenn sich nahtlos eine Krankenversicherungspflicht, z.B. als Student anschliesst. Wenn also durch einen entsprechenden Nachweis (neue Kasse) das der alten Kasse belegt wird, dann ist die Sache für die alte Kasse erledigt. Die hier genannten 14 Tage, und so kenne ich es eigentlich ist der Zeitraum nach Bekanntgabe des Endes der Familienversicherung durch die Kasse, nach dem die bisherige Kasse grundsaetzlich die OAV einrichten muss wenn Sie zuvor auch die Ermittlungsrichtlinien erfüllt hat (auch vom 14.12.2018).
Gruss
Czauderna
Re: Krankenkassenwechsel nach Ende Familienversicherung
Verfasst: 02.04.2019, 17:38
von vikingz
Der Fall hat mit der obligatorischen Anschlussversicherung rein gar nichts zu tun.
Es gibt hier eine Versicherungspflicht als Student, diese und das grundsätzliche Kassenwahlrecht sind schon weit länger geklärt, als es die oAV gibt - auch wenn immer wieder ganz überraschende Gerichtsurteile zustande kommen.
Re: Krankenkassenwechsel nach Ende Familienversicherung
Verfasst: 02.04.2019, 17:47
von Czauderna
Hallo Viking,
ja, genau das steht auch so drinne. Sehen wir doch mal den Fall aus der Sicht der Krankenkasse.
Die Krankenkasse A erfährt, dass die Familienversicherung von Herr Mustermann zum 28.02.2019 wegen Überschreitens der Einkommensgrenzen endet. Sie erfährt das am 31.03. - Sie schreibt nun Herrn Mustermann an, teilt ihm mit dass die Familienversicherung zum 28.02. endete und will nun von ihm wissen, wie er denn ab dem 01.03.2019 krankenversichert ist - dafür gibt sie ihm 14 Tage Zeit.
Herr Mustermann geht daraufhin mit diesem Schreiben zur Krankenkasse B und meldet sich dort zum 01.03.2019 als pflichtversicherter Student an.
Dies teilt er der Kasse A mit (einschliesslich Nachweis) und damit ist die Sache erledigt - es kommt nicht zur obligatorischen Anschlussversicherung.
Wenn nun Herr Mustermann nic ht auf diese Anfrage antwortet/reagiert und die Kasse A hat aufgrund der Vorgaben des Ermittlungsverfahrens festgestellt, dass es Herrn Mustermann in Deutschland noch gibt dann wird sie die OAV durchführen (müssen). Wenn er dann mit seiner Mitgliedschaft als Versicherungspflichtiger zum 01.03. bei Kasse B daherkommt, meine ich, muss die OAV storniert werden.
Gruss
Czauderna
Re: Krankenkassenwechsel nach Ende Familienversicherung
Verfasst: 02.04.2019, 17:55
von vikingz
Ah, da sehe ich das Missverständnis.
Studenten werden ab der Einschreibung von der Uni an die Kasse A für jedes Semester als eingeschriebene Studenten gemeldet. Es kommt deshalb nicht zur obligatorischen Anschlussversicherung, weil Kasse A jederzeit die Versicherungspflicht als Student kennt, und die ggf. vorrangige Familienversicherung natürlich.