Krankengeld - falscher/ungerechter Bemessungszeitraum
Verfasst: 05.03.2019, 14:58
Hallo,
es geht mir um den Bemessungszeitraum für die Berechnung des Krankengeldes.
Kurz zu meiner Chronik:
1. Am 02.10.18 war mein letzter Arbeitstag. (Keine Kündigung, nur halt der letzte Arbeitstag vor meinem Urlaub und meinen Erkrankungen)
2. Vom 03.10. - 19.10.18 hatte ich bezahlten Urlaub.
3. Vom 22.10. - 26.10.18 war ich wegen einer Grippe krankgeschrieben. (Erstbescheinigung)
4. Vom 29.10. - 02.11.18 wieder Krankschreibung aufgrund von Grippe. (Folgebescheinigung, allerdings ohne Wochenende)
5. Vom 05.11.18 - heute krankgeschrieben wegen Knie-OP. (Erstbescheinigung bei einem anderen Arzt, wieder ohne Einbeziehung des Wochenendes 03/ 04.11.18, danach nur noch Folgebescheinigungen)
Jetzt zu meiner Situation. Die Krankenkasse hat als Bemessungszeitraum den Oktober festgelegt. Da laut KK meine "eigentliche" Arbeitsunfähigkeit erst ab dem 05.11.18 anfängt. Gezahlt würde das Krankengeld ab 17.12.18.
Mein monatlicher Verdienst beläuft sich auf ca. 2200 Netto. Durch den Urlaub und die Krankheitstage komme ich im Oktober aber gerade mal auf 1500 Netto, weil Verpflegungszuschüsse und diverse Prämien wegfallen.
Muss nicht zumindest der Durchschnitt der letzten 3 Monate berechnet werden oder dergleichen oder ist die Krankenkasse im Recht, wenn sie für die Berechnung des Krankengeldes ausschließlich den Oktober in Betracht zieht?
Übrigens hat die KK für den Bemessungszeitraum zuerst den Monat September verwendet, am 21.03.19 erhielt ich ein Korrekturschreiben, wo der Monat Oktober verwendet wurde. Die Überzahlung wurde mit der aktuellen Zahlung verrechnet.
Was genau soll das hier eigentlich heißen: "Als abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum gilt der Zeitraum, für den der Arbeitgeber die Entgeltabrechnung abgeschlossen hat. Das Arbeitsentgelt muss also vollständig berechnet worden sein, sodass ohne weitere Rechenoperationen eine Auszahlung an den Arbeitnehmer möglich ist."
Auf meinen Gehaltsabrechnungen steht oben rechts ein Datum. Für den Monat August steht der 06.09.18, Monat September steht der 09.10.18 und für den Monat Oktober steht der 06.11.18. Heißt das nicht, dass der Monat Oktober erst am 06.11.18 vollständig berechnet worden ist und die Krankenkasse den Monat September für die Berechnung des Krankengeldes nutzen muss?
es geht mir um den Bemessungszeitraum für die Berechnung des Krankengeldes.
Kurz zu meiner Chronik:
1. Am 02.10.18 war mein letzter Arbeitstag. (Keine Kündigung, nur halt der letzte Arbeitstag vor meinem Urlaub und meinen Erkrankungen)
2. Vom 03.10. - 19.10.18 hatte ich bezahlten Urlaub.
3. Vom 22.10. - 26.10.18 war ich wegen einer Grippe krankgeschrieben. (Erstbescheinigung)
4. Vom 29.10. - 02.11.18 wieder Krankschreibung aufgrund von Grippe. (Folgebescheinigung, allerdings ohne Wochenende)
5. Vom 05.11.18 - heute krankgeschrieben wegen Knie-OP. (Erstbescheinigung bei einem anderen Arzt, wieder ohne Einbeziehung des Wochenendes 03/ 04.11.18, danach nur noch Folgebescheinigungen)
Jetzt zu meiner Situation. Die Krankenkasse hat als Bemessungszeitraum den Oktober festgelegt. Da laut KK meine "eigentliche" Arbeitsunfähigkeit erst ab dem 05.11.18 anfängt. Gezahlt würde das Krankengeld ab 17.12.18.
Mein monatlicher Verdienst beläuft sich auf ca. 2200 Netto. Durch den Urlaub und die Krankheitstage komme ich im Oktober aber gerade mal auf 1500 Netto, weil Verpflegungszuschüsse und diverse Prämien wegfallen.
Muss nicht zumindest der Durchschnitt der letzten 3 Monate berechnet werden oder dergleichen oder ist die Krankenkasse im Recht, wenn sie für die Berechnung des Krankengeldes ausschließlich den Oktober in Betracht zieht?
Übrigens hat die KK für den Bemessungszeitraum zuerst den Monat September verwendet, am 21.03.19 erhielt ich ein Korrekturschreiben, wo der Monat Oktober verwendet wurde. Die Überzahlung wurde mit der aktuellen Zahlung verrechnet.
Was genau soll das hier eigentlich heißen: "Als abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum gilt der Zeitraum, für den der Arbeitgeber die Entgeltabrechnung abgeschlossen hat. Das Arbeitsentgelt muss also vollständig berechnet worden sein, sodass ohne weitere Rechenoperationen eine Auszahlung an den Arbeitnehmer möglich ist."
Auf meinen Gehaltsabrechnungen steht oben rechts ein Datum. Für den Monat August steht der 06.09.18, Monat September steht der 09.10.18 und für den Monat Oktober steht der 06.11.18. Heißt das nicht, dass der Monat Oktober erst am 06.11.18 vollständig berechnet worden ist und die Krankenkasse den Monat September für die Berechnung des Krankengeldes nutzen muss?