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2000 EUR Nachzahlung

Verfasst: 25.02.2019, 19:15
von Flex
Liebes Forum,

2016 habe ich angefangen als Selbstaendiger zu arbeiten und habe mich daher freiwillig Krankenversichert.

Mein Gehalt hab ich immer korrekt bei der Krankenkasse angegeben und so wurde (unter Vorbehalt) der Beitrag berechnet und monatlich abgebucht.

Vor kurzem hat meine KV nun nach meinen Steuerbescheiden fuer 2016 und 2017 gefragt, welche ich ihnen dann auch geschickt habe.

Jetzt kommt das was ich nicht verstehe:

2016 hatte ich noch ein deutlich hoeheres Gehalt was ich 2017, dann runtersetzen musste.
Jetzt soll ich 2000 Euro nachzahlen, weil das Gehalt was ich 2016 bekommen habe als Bemessungsgrundlage bis zum 1.5.2018, also da wo der Steuerbescheid fuer 2017 ausgestellt wurde, angesetzt wird.

Kann mir das einer erklaeren warum der Steuerbescheid von 2017 nicht fuer das Jahr 2017 sondern erst ab der Ausstellung des Steuerbescheides gilt?

Ich bin total am Ende mir den Nerven.. ich habe mein Gehalt immer korrekt angegeben und dafuer monatlich meine Beitraege gezahlt. Nachdem ich mein Gehalt gekurzt hatte war ich weit unter der Mindestbemessungsgrundlage und habe mehr als ein drittel meines Einkommens monatlich fuer Krankenkassenbeitraege ausgegeben.

Und jetzt soll ich noch 2000 Euro nachzahlen? Da arbeite ich ja nurnoch fuer die Krankenkasse...

Hat irgendjemand eine Idee wie ich aus dieser Sache raus komme?

Waere es moeglich Rueckwirkend in eine private Krankenversicherung zu wechseln?

Ich bin fuer jeden Tipp dankbar.

Liebe Gruesse
Flex

Re: 2000 EUR Nachzahlung

Verfasst: 02.03.2019, 12:10
von RHW
Hallo,

bis zum 31.12.2017 galt für neue Selbständige folgende Regelung in der Krankenversicherung:
- Die Beitragseinstufung erfolgte aufgrund einer Schätzung des Selbstständigen. In der Mitteilung der Krankenkasse ist dann auch angegeben, dass der 1. Steuerbescheid unverzüglich nach Erhalt der Krankenkasse einzureichen ist. Dies ist anscheinend nicht passiert. Die Einstufung aufgrund dieses ersten Steuerbescheids gilt dann solange:
a) bei höheren Einkünften im 2. Steuerbescheid als im 1. Steuerbescheid: bis der 2. Steuerbescheid erstellt wurde.
b) bei niedrigeren Einkünften im 2. Steuerbescheid als im 1. Steuerbescheid: bis der 2. Steuerbescheid bei der Krankenkasse eingereicht wird.

Dieses Vorgehen ist aufgrund § 240 SGB V (in der Form bis zum 31.12.2017) bzw. der Vorgaben des GKV-Spitzenverbandes Bund für die Krankenkassen verbindlich.

Eine rückwirkende Kündigung der Mitgliedschaft in dieser Konstellation nicht möglich.

Gruß
RHW