Hallo,
ich bin April 2018 bei meiner Krankenkasse ausgesteuert worden. Seit diesem Zeitpunkt erhalte ich ALG I und ich bin krank geschrieben
Mein Arbeitsvertrag ist sozusagen "auf Eis gelegt". Ab 4. März diesen Jahres werde ich eine Schulungsmaßnahme der DRV machen. Sprich eine Krankmeldung ist dann nicht mehr nötig, da ich ja eine Teilnahme am Arbeitsleben mache.
Nun ist meine Frage: muss die Krankmeldung bis zum 3. März noch lückenlos sein? Ich weiß noch beim Bezug des Krankengeldes war das so.
Oder reicht es aus, dass die Krankmeldung nur noch für die Werktage ausgestellt werden muss?
Sprich....bis zum 1. März habe ich noch eine Krankmeldung. Aber im worst case wird evtl. die Maßnahme verschoben, da noch nicht alles 100% in trockenen Tüchern ist.
Bekomme ich dann Schwierigkeiten, wenn ich dann noch mal am 4. März zum Doc wegen einer Verlängerung der Krankmeldung gehen muss?
Dann wäre ja eine "Lücke" vom 2. - 3. März.....
Wäre für Feedback dankbar.
Krankmeldung nach Übergangsregelung/Aussteuerung bei der ges. Krankenkasse
Moderator: Czauderna
Re: Krankmeldung nach Übergangsregelung/Aussteuerung bei der ges. Krankenkasse
Hallo,
für wen ist diese Frage von Belang bzw. von Wichtigkeit - für die Krankenkasse wäre es wichtig für die evtl. Neuberuteilung eines Krankengeldanspruchs wegen dieser Erkrankung ab der neuen Blockfrist, denn ist muss seit der Aussteuerung ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten ohne Arbeitsunfähigkeit wegen der gleichen Erkrankung vorgelegen haben, würde bedeuten, ist bei Beginn der neuen Blockfrist diese Voraussetzung nicht erfüllt, gäbe es (noch) kein Krankengeld.
Ob es für das Arbeitsamt von Belang sein könnte oder für den Arbeitgeber - dazu sollte sich ein aktiver Experte in Sachen Arbeitsrecht oder SGB III
bitte zu Wort melden.
Gruss
Czauderna
für wen ist diese Frage von Belang bzw. von Wichtigkeit - für die Krankenkasse wäre es wichtig für die evtl. Neuberuteilung eines Krankengeldanspruchs wegen dieser Erkrankung ab der neuen Blockfrist, denn ist muss seit der Aussteuerung ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten ohne Arbeitsunfähigkeit wegen der gleichen Erkrankung vorgelegen haben, würde bedeuten, ist bei Beginn der neuen Blockfrist diese Voraussetzung nicht erfüllt, gäbe es (noch) kein Krankengeld.
Ob es für das Arbeitsamt von Belang sein könnte oder für den Arbeitgeber - dazu sollte sich ein aktiver Experte in Sachen Arbeitsrecht oder SGB III
bitte zu Wort melden.
Gruss
Czauderna
Re: Krankmeldung nach Übergangsregelung/Aussteuerung bei der ges. Krankenkasse
Hallo sven70,
wenn eine medizinische Reha der DRV gemacht wurde und jetzt nach der Aussteuerung auf den Beginn einer "Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben" (=LTA) gewartet wird, kommt ggf. das Zwischen-Übergangsgeld durch die DRV in Betracht. Ggf. dort die lückenlose Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einreichen.
Gruß
RHW
wenn eine medizinische Reha der DRV gemacht wurde und jetzt nach der Aussteuerung auf den Beginn einer "Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben" (=LTA) gewartet wird, kommt ggf. das Zwischen-Übergangsgeld durch die DRV in Betracht. Ggf. dort die lückenlose Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einreichen.
Gruß
RHW
Re: Krankmeldung nach Übergangsregelung/Aussteuerung bei der ges. Krankenkasse
Übergangsgeld erhalte ich logischerweise erst, wenn die LTA startet -->geplant 4. März 2019.RHW hat geschrieben: ↑16.02.2019, 18:07Hallo sven70,
wenn eine medizinische Reha der DRV gemacht wurde und jetzt nach der Aussteuerung auf den Beginn einer "Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben" (=LTA) gewartet wird, kommt ggf. das Zwischen-Übergangsgeld durch die DRV in Betracht. Ggf. dort die lückenlose Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einreichen.
Gruß
RHW
Mir geht es um die beiden "nicht kranken" Tage (2. bis 3. März 2019).
Sollte meiner Meinung weder für die Krankenkasse, noch für den AG und DRV ein Problem sein.
Der AG will ja nur eine Bescheinigung (Krankmeldung oder Nachweis zur LTA). Die DRV interessiert das Thema "krank geschrieben" nur in dem Sinn, dass ich das NICHT mehrt sein darf, sobald die LTA beginnt