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Weitere Erkrankung während Krankengeldbezug

Verfasst: 05.02.2019, 12:21
von Hildegard C.
Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für die Aufnahme. Ich hoffe sehr, dass Sie hier weiterhelfen können.

Folgende Situation:
Seit Mitte Dezember 2018 wegen einer organischen Erkrankung durch Hausarzt arbeitsunfähig geschrieben. Am 31.12.2018 endete das Arbeitsverhältnis durch Kündigung Arbeitgeber.
Krankengeld seit 01.01.2019.
Diese Arbeitsunfähigkeit endet voraussichtl. in den nächsten Tagen.

Parallel auf Grund einer psychischen Erkrankung in Langzeit-Therapie bei einem Psychotherapeuten.
Nach Beendigung der AU wird eine weitere Arbeitsunfähigkeit durch den Therapeuten erfolgen.
Auf diesem Krankheitsbild erfolgte bereits in 2017/2018 ca. 6 Monate Krankengeldzahlung.

Was muss beachtet werden, um den Krankengeldbezug nicht gefährden?

Erst- oder Folgebescheinigung durch den Therapeuten?

Vielen Dank für Ihre Hilfe.

Gruß
Hildegard C.

Re: Weitere Erkrankung während Krankengeldbezug

Verfasst: 05.02.2019, 13:27
von Czauderna
Hallo,
nach Beendigung der ersten Erkrankung erst die weitere Meldung wegen der zweiten Erkrankung - das könnte evtl. problematisch werden - besser wäre es meiner Meinung nach wenn die beiden Diagnosen gemeinsam eine Arbeitsunföähigkeit begründen würden, also nicht erst nach Beendigung der ersten sondern ggf. jetzt schon mit der zweiten Diagnose - mein Rat - mit den behandelnden Ärzten sprechen - wobei auch die Frage gestellt werden muss, ob eine Psychotherapeut auch solche Bescheinigen ausstellen darf - wenn er/sie gleichzeitg auch Vertragsarzt ist, dann geht das schon.
Gruss
Czauderna

Re: Weitere Erkrankung während Krankengeldbezug

Verfasst: 05.02.2019, 14:10
von D-S-E
Ich stimme Czauderna da zu. Meines Erachtens ist der Anspruch auf Krankengeld bei einem harten Bruch mit Diagnosewechsel (z.B. bis Freitag organische Erkrankung, ab Montag nur psychische Erkrankung) weg.

Dieses Problem würde entfallen, wenn sich die beiden Diagnosen mindestens einen Kalendertag überschneiden.

Um die Dauer des Krankengeldanspruchs zu beurteilen, reichen die vorliegenden Infos nicht aus.