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EU-Auswanderung: TKK entlässt nicht aus Mitgliedschaft

Verfasst: 17.01.2019, 14:33
von peterz
Liebe Mitglieder,

ich habe am 08.10.2018 zum 31.12.2018 meiner KK, der TKK, gekündigt, da ich zum Jan 2019 ins EU Ausland auswander(t)e.
Ich war in DE selbstständig und freiwillig versichert (gem. § 9 SGB V)
Die TKK entlässt mich jedoch trotz Einreichung der Abmeldebescheinigung und Auflösung des Gewerbe nicht!
(Ich gab auch an, dass ich nicht kurzfristig auswandere.)

Begründung: Erst wenn ich nachweisen könne, dass ich im Ausland weiterhin versichert sei.
Wenn ich dies nicht könne, würde ich weiter versichert bleiben, so deren Aussage...
Ich streite mich schon seit Tageb mit denen diesbzgl.
Deren Rechtsgrundlage: Gemäß §191 Nr. 3 SGB V in Verbindung mit §175 Abs. 4 Satz 4 SGB V.
Dies ist m.M.n aber nicht korrekt, da zweitranging.

Alles wird von der Meldepflicht in DE und der Kranken-Versicherungspflicht abgeleitet.
Besteht diese jedoch nicht mehr in DE, durch Abmelden von Wohnort und Gewerbe in DE, also das Auswandern, besteht auch keine Kranken-Versicherungspflicht mehr in DE.
D.h. das SGB (V) dem Grunde nach nur in der DE gilt (Terretorialitätsprinzip), endet die Kranken-Versicherungspflicht mit Wegzug.
Somit greifen auch deren argumetierte Paragraphen vordergründig nicht.

Ob ich im Ausland weiterversichert sein muss oder nicht ist eine andere Sache.
Die Beendigung der GKV Mitgliedspflicht in DE eine andere.

Wie seht ihr das?
Hat jemand einen (unverbindlichen) Rat?

Vielen Dank und freundliche Grüße

PeterZ

Re: EU-Auswanderung: TKK entlässt nicht aus Mitgliedschaft

Verfasst: 18.01.2019, 12:09
von GerneKrankenVersichert
Abwarten und Tee trinken, keine Beiträge zahlen und keine Leistungen in Anspruch nehmen. Es gibt nämlich mittlerweile eine Ergänzung zum § 191 SGB V, die Nummer 4:
Die freiwillige Mitgliedschaft endet
...

4. mit Ablauf eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten rückwirkend ab dem Beginn dieses Zeitraums, in dem für die Mitgliedschaft keine Beiträge geleistet wurden, das Mitglied und familienversicherte Angehörige keine Leistungen in Anspruch genommen haben und die Krankenkasse trotz Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt des Mitglieds im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches ermitteln konnte.


https://www.buzer.de/gesetz/2497/al68192-0.htm

Re: EU-Auswanderung: TKK entlässt nicht aus Mitgliedschaft

Verfasst: 19.01.2019, 11:41
von peterz
Vielen herzlichen Dank GerneKrankenVersichert,

die Änderung war mir gänzlich unbekannt.
Das ist genau das, was ist gesucht habe.

So war es einfach auch eine Stellungnahme des Spitzenverbandes GKV vom 10.10.2018 zu finden, auf der auf Seite 14, noch zwei Kommentare standen:

https://www.gkv-spitzenverband.de/media ... _final.pdf

a.)
(...) dass ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Mitglieds im Geltungsbereich des deutschen Sozialrechts nicht mehr besteht.
Also doch Territorialprinzip!

b.)
Im Übrigen differenziert der Beendigungstatbestand nicht danach, auf welcher Rechtsgrundlage die freiwillige Mitgliedschaft ursprünglich zustande gekommen ist. Insoweit werden die Sachverhalte im Sinne des § 9 und des § 188 Absatz 4 SGB V gleich behandelt.
Ok, die TKK dürfte erst keine Aufwendungen geltend machen um herauszufinden, ob ich noch in 2019, da sie ja bereits meine Adresse im Ausland kennen.
Im Ausland halt.
Was echt eine Frechheit ist: die TKK wusste bestimmt bereits vom Schreiben bei meinen Telefonaten im Dez 18 und Jan 19 mit denen...
Ich habe ja erst am 08.10.2018 gekündigt, wie beschrieben.
Dass mehrere "Experten" somit keine Ahnung zu haben scheinen, wage ich zu bezweifeln...

Vielen Dank nochmal und ein schönes Wochenende

Peterz