EU-Auswanderung: TKK entlässt nicht aus Mitgliedschaft
Verfasst: 17.01.2019, 14:33
Liebe Mitglieder,
ich habe am 08.10.2018 zum 31.12.2018 meiner KK, der TKK, gekündigt, da ich zum Jan 2019 ins EU Ausland auswander(t)e.
Ich war in DE selbstständig und freiwillig versichert (gem. § 9 SGB V)
Die TKK entlässt mich jedoch trotz Einreichung der Abmeldebescheinigung und Auflösung des Gewerbe nicht!
(Ich gab auch an, dass ich nicht kurzfristig auswandere.)
Begründung: Erst wenn ich nachweisen könne, dass ich im Ausland weiterhin versichert sei.
Wenn ich dies nicht könne, würde ich weiter versichert bleiben, so deren Aussage...
Ich streite mich schon seit Tageb mit denen diesbzgl.
Deren Rechtsgrundlage: Gemäß §191 Nr. 3 SGB V in Verbindung mit §175 Abs. 4 Satz 4 SGB V.
Dies ist m.M.n aber nicht korrekt, da zweitranging.
Alles wird von der Meldepflicht in DE und der Kranken-Versicherungspflicht abgeleitet.
Besteht diese jedoch nicht mehr in DE, durch Abmelden von Wohnort und Gewerbe in DE, also das Auswandern, besteht auch keine Kranken-Versicherungspflicht mehr in DE.
D.h. das SGB (V) dem Grunde nach nur in der DE gilt (Terretorialitätsprinzip), endet die Kranken-Versicherungspflicht mit Wegzug.
Somit greifen auch deren argumetierte Paragraphen vordergründig nicht.
Ob ich im Ausland weiterversichert sein muss oder nicht ist eine andere Sache.
Die Beendigung der GKV Mitgliedspflicht in DE eine andere.
Wie seht ihr das?
Hat jemand einen (unverbindlichen) Rat?
Vielen Dank und freundliche Grüße
PeterZ
ich habe am 08.10.2018 zum 31.12.2018 meiner KK, der TKK, gekündigt, da ich zum Jan 2019 ins EU Ausland auswander(t)e.
Ich war in DE selbstständig und freiwillig versichert (gem. § 9 SGB V)
Die TKK entlässt mich jedoch trotz Einreichung der Abmeldebescheinigung und Auflösung des Gewerbe nicht!
(Ich gab auch an, dass ich nicht kurzfristig auswandere.)
Begründung: Erst wenn ich nachweisen könne, dass ich im Ausland weiterhin versichert sei.
Wenn ich dies nicht könne, würde ich weiter versichert bleiben, so deren Aussage...
Ich streite mich schon seit Tageb mit denen diesbzgl.
Deren Rechtsgrundlage: Gemäß §191 Nr. 3 SGB V in Verbindung mit §175 Abs. 4 Satz 4 SGB V.
Dies ist m.M.n aber nicht korrekt, da zweitranging.
Alles wird von der Meldepflicht in DE und der Kranken-Versicherungspflicht abgeleitet.
Besteht diese jedoch nicht mehr in DE, durch Abmelden von Wohnort und Gewerbe in DE, also das Auswandern, besteht auch keine Kranken-Versicherungspflicht mehr in DE.
D.h. das SGB (V) dem Grunde nach nur in der DE gilt (Terretorialitätsprinzip), endet die Kranken-Versicherungspflicht mit Wegzug.
Somit greifen auch deren argumetierte Paragraphen vordergründig nicht.
Ob ich im Ausland weiterversichert sein muss oder nicht ist eine andere Sache.
Die Beendigung der GKV Mitgliedspflicht in DE eine andere.
Wie seht ihr das?
Hat jemand einen (unverbindlichen) Rat?
Vielen Dank und freundliche Grüße
PeterZ