rTMS - transkranielle Magnetstimulation bei Depression
Verfasst: 27.12.2018, 16:29
Hallo,
die TMS oder rTMS - (repetitive) transkranielle Magnetstimulation - zur Behandlung der Depression ist keine Regelleistung der gesetzlichen Krankenkassen. Jedoch ist sie in der S3-Leitlinie/Nationalen Versorgungsleitlinie enthalten (mit Empfehlungsgrad 0 = "Kann"-Empfehlung): mit der Bemerkung: "... kann bei Patienten eingesetzt werden, die primär nicht auf eine antidepressive Pharmakotherapie angesprochen haben."
Frage: 1.) Weiß jemand, wie die Aussichten auf Kostenübernahme sind, wenn eine langjährige therapieresistente Depression vorliegt, die auf sämtliche Pharmakotherapie nicht angeschlug; angenommen, es liegen auch Reha-Aufenthalte vor und die Arbeitsfähigkeit ist massiv bedroht.
2.) Kann/sollte man eine ohne Rechtsbehelfsbelehrung per E-Mail abschlägig beschiedene E-Mail-Anfrage bereits als Bescheid betrachten, gegen den Widerspruch eingelegt werden sollte? (-> Verfahrensbeschleunigung)
3.) Ist es nötig, dazu bereits
a) eine Stellungnahme des behandelnden Arztes beizufügen (ich frage, weil dies i.d.R. kostenpflichtig sein wird, stattdessen könnte man dies auch erst die Krankenkasse oder den MDK einholen lassen; evtl. ist der behandelnde Arzt nicht mehr zu erreichen vor Fristablauf nach einem Monat nach Bescheiderteilung), und
b) einen konkreten Kostenvoranschlag beizufügen und eine behandelnde Stelle zu benennen?
4.) Wird die Krankenkasse wohl den MDK hinzuziehen, um über den Widerspruch zu entscheiden, und mit welcher Verfahrensdauer ist zu rechnen?
5.) Könnte das evtl. ein Fall für eine einstweilige Anordnung sein, auch in einem späteren sozialgerichtlichen Verfahren?
Vielen Dank im Voraus
die TMS oder rTMS - (repetitive) transkranielle Magnetstimulation - zur Behandlung der Depression ist keine Regelleistung der gesetzlichen Krankenkassen. Jedoch ist sie in der S3-Leitlinie/Nationalen Versorgungsleitlinie enthalten (mit Empfehlungsgrad 0 = "Kann"-Empfehlung): mit der Bemerkung: "... kann bei Patienten eingesetzt werden, die primär nicht auf eine antidepressive Pharmakotherapie angesprochen haben."
Frage: 1.) Weiß jemand, wie die Aussichten auf Kostenübernahme sind, wenn eine langjährige therapieresistente Depression vorliegt, die auf sämtliche Pharmakotherapie nicht angeschlug; angenommen, es liegen auch Reha-Aufenthalte vor und die Arbeitsfähigkeit ist massiv bedroht.
2.) Kann/sollte man eine ohne Rechtsbehelfsbelehrung per E-Mail abschlägig beschiedene E-Mail-Anfrage bereits als Bescheid betrachten, gegen den Widerspruch eingelegt werden sollte? (-> Verfahrensbeschleunigung)
3.) Ist es nötig, dazu bereits
a) eine Stellungnahme des behandelnden Arztes beizufügen (ich frage, weil dies i.d.R. kostenpflichtig sein wird, stattdessen könnte man dies auch erst die Krankenkasse oder den MDK einholen lassen; evtl. ist der behandelnde Arzt nicht mehr zu erreichen vor Fristablauf nach einem Monat nach Bescheiderteilung), und
b) einen konkreten Kostenvoranschlag beizufügen und eine behandelnde Stelle zu benennen?
4.) Wird die Krankenkasse wohl den MDK hinzuziehen, um über den Widerspruch zu entscheiden, und mit welcher Verfahrensdauer ist zu rechnen?
5.) Könnte das evtl. ein Fall für eine einstweilige Anordnung sein, auch in einem späteren sozialgerichtlichen Verfahren?
Vielen Dank im Voraus