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Versicherungspflicht?

Verfasst: 13.11.2018, 14:51
von Wanderer
Hallo und guten Tag,

ich habe folgende Frage. Ich arbeite in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, natürlich ganz normal mit den dazugehörigen sozialversicherungspflichtigen Abgaben. Jetzt habe ich die Möglichkeit bekommen an einer VHS über einen sogenannten Honorarvertrag im Servicebereich (Pforte, e.t.c) Abenddienste zu leisten (neben meiner Haupttätigkeit). Da dies ja keine Lehrtätigkeit ist, wird mir die Stunde mit 12,- Euro Vergütung abgegolten.
Der Umfang der Tätigkeiten kann varrieren, jedoch rechne ich mit ca. 12-Wochen-Stunden (kann auch etwas mehr werden). Besteht bei dieser Tätigkkeit eine Versicherungspflicht bei der Renten- und Krankenversicherung? Wenn ja? Wie wird diese berechnet?

Für eine Antwort wäre ich dankbar.

Wanderer

Verfasst: 13.11.2018, 16:56
von Czauderna
Hallo und willkommen im Forum.

Honorartätigkeit heisst immer - Nichtarbeitnehmer, d.h. du bist in dieser Tätigkeit selbständig. Allerdings wäre ich da sehr vorsichtig, denn ein selbständiger Pförtner in einer VHS, das klingt jetzt nicht ganz so alltäglich.
Es könnte durchaus trotzdem eine Arbeitnehmertätigkeit vorliegen. Mein Rat an dich, setz dich mit deiner Krankenkasse in Verbindung und lass deinen Status dort prüfen und festsetzen - die Kasse muss sowieso letztendlich entscheiden.
Jetzt kann es drei Szenarien geben :
1. Die Kasse sagt - kein Arbeitnehmer der VHS sondern selbständig, aber nur nebenberuflich. Dann bist du fein raus - die 12,00 € pro Stunde gehören dir in voller Höhe, zumindest was Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung betrifft.
2. Die Kasse sagt - kein Arbeitnehmer der VHS sondern selbständig, dies aber hauptberuflich, was aber sehr wahrscheinlich nicht der Fall sein wird denn Arbeitszeit und auch Einkommen sind nicht Indiz für eine hauptberufliche Selbständigkeit. Dann würde aber hart, denn dann wärst du auch als Arbeitnehmer nicht mehr krankenversicherungspflichtig, müsstest deinen Krankenversicherungsbeitrag nach deinem Gesamteinkommen, also Honorartätigkeit und Arbeitsentgelt (brutto) selbst und in voller Höhe alleine bezahlen, also ohne Arbeitgeberzuschuss.
3. Die Kasse sagt - doch Arbeitnehmer weil Scheinselbständigkeit, dann bist du mit deinen 624,00 € mtl. voll sozialversicherungspflichtig, was dann wahrscheinlich weder dir noch deinem Arbeitgeber gefallen würde.
Im Gegensatz zur Entscheidung "hauptberuflich Selbständig" halte ich persönlich die Entscheidung "Arbeitnehmer" für wahrscheinlicher.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 13.11.2018, 20:31
von Rossi
Mal ganz ehrlich Günter, wer muss diesen Status (Honorarmitarbeiter oder abhängige Beschäftigung)im Vorfeld beurteilen?

Der vermeintliche Träger (hier die VHS) oder Wanderer?

Ich würde mal sagen, dass dies die VHS machen muss. Wenn diese dann zunächst zu dem Ergebnis kommt, dass es eine Honorartätigkeit ist, dann ist es eben so. Nach welcher rechtlichen Grundlage muss Wanderer diese hinterfragen?

Wenn im Rahmen einer Arbeitgeberprüfung bei der VHS dann mal irgendwann festgestellt wird, dass es keine Honorartätigkeit war, sondern eine abhängige Beschäftigung, dann fordert die Kasse die Beiträge von der VHS und nicht von Wanderer.

Die VHS kann dann gerne versuchen die nicht eingehaltenen Beiträge vom Lohn zu fordern. Dies geht aber nur ein paar Monate rückwirkend. In der Regel bleibt dann der Arbeitgeber (hier die VHS) darauf sitzen.

Verfasst: 13.11.2018, 21:46
von Wanderer
Guten Abend Czauderna, guten Abend Rossi,

vielen Dank für die Anregungen. Ich habe mich noch nicht für diese Tätigkeit entschieden. Diese hängt natürlich im Wesentlichen davon ab, wie mir im Einzelnen die 12,- Euro/Std. belastet werden. So wie ich inhaltlich den Ausführungen entnommen habe; bin ich dem Grundsatz nach erstmal anzeigepflichtig!? In der Tat bin ich dort nicht selbständig tätig, es wird nun mal über ein Honorarvertrag abgegolten. Bei einer nebenberuflichen Selbständigkeit muss ich nichts entrichten? Kann ich mir auch nicht so richtig vorstellen, das wäre ja gegenüber einer 450-Euro-Tätigkeit deutlich übervorteilt. Anders herum sehe ich auch einen deutlichen Nachteil, wenn ich z.B. 500 Euro mit den vollen Kranken- und Rentenversicherungsbeiträgen belastet werde.

M.f.G

Verfasst: 13.11.2018, 22:50
von Czauderna
Hallo,
natürlich ist es in erster Linie der Arbeitgeber, der durch seine Meldung oder auch Nichtmeldung eine Entscheidung trifft. Er kann allerdings nicht wissen, wenn er keine Meldung als Arbeitgeber macht sondern eben einen Honorarvertrag abschließt, ob und wie sein Vertragspartner versichert ist - kann ihm auch egal sein. Ich habe dir ja aufgezeigt was passieren kann und dir deshalb geraten mit deiner Kasse Kontakt aufzunehmen denn die Frage ob hauptberuflich oder Nebenberuflich steht ja auch noch im Raum, obwohl, und da wiederhole ich mich, es eigentlich keinerlei Hinweise auf eine hauptberufliche Tätigkeit gibt. Natürlich bist du rechtlich nicht verpflichtet deiner Kasse mitzuteilen dass du einen "Nebenjob" ausübst, aber wenn du das sowieso vor hattest, hättest du hier nicht gefragt, oder?
Doch es ist so, wenn du nicht hauptberuflich Selbständig bist, musst du dein Arbeitseinkommen aus dieser Tätigkeit keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlen, gibt aber auch dann im Krankheitsfall kein Krankengeld dafür.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 14.11.2018, 23:44
von Rossi
Sorry, Günter, ich verstehe Dich jetzt derzeit noch nicht??

Wer muss man und irgendwie vorab die sog. Statusfeststelllung treffen, ob jemand den Status als "Honorarkraft" oder als "Arbeitnehmer" hat, natürlich mit den entsprechenden Konsequenzen?

Was ist, wenn der Arbeitgeber eine völlig falsche Entscheidung getroffen hat.?

Aus welcher gesetzlichen Grundlage ergibt sich, dass der Arbeitnehmer (Wanderer) ggf. für eine Fehlentscheidung des Arbeitgebers haftet?

Ich kenne diese gesetzliche Grundlage derzeit noch nicht.

Vielleicht verrät Du mir diese?

Verfasst: 15.11.2018, 11:07
von Czauderna
Hallo Rossi,
ich verstehe deine Frage nicht, ich habe von müssen nix geschrieben, meine ich jedenfalls und ich habe auch geschrieben, dass ich eine hauptberufliche Selbständigkeit nicht sehe - ich habe dem Fragesteller geraten und dafür braucht es keine Rechtsgrundlage. Im übrigen kann hier seitens des "Arbeitgebers" keine falsche Entscheidung getroffen werden - aus seiner Sicht ist es zwangsläufig keine Arbeitnehmertätigkeit weil er einen "Honorarvertrag" unterschrieben hat - meine ich.
Gruss
Guenter

Verfasst: 15.11.2018, 22:35
von Rossi
Suppi,

ich zitiere jetzt einmal:


Mein Rat an dich, setz dich mit deiner Krankenkasse in Verbindung und lass deinen Status dort prüfen und festsetzen - die Kasse muss sowieso letztendlich entscheiden.

Warum sollte Wanderer dies machen?

Ist Wanderer dazu verpflichtet?

Was passiert, wenn Wanderer dies nicht macht?

Wer muss dann die versalzene Suppe auslöffeln?

Verfasst: 16.11.2018, 00:05
von Czauderna
Rossi hat geschrieben:Suppi,

ich zitiere jetzt einmal:


Mein Rat an dich, setz dich mit deiner Krankenkasse in Verbindung und lass deinen Status dort prüfen und festsetzen - die Kasse muss sowieso letztendlich entscheiden.

Warum sollte Wanderer dies machen?
warum nicht - wenn er es nicht will, macht er es nicht, aber dann hätte er ja nicht hier gefragt

Ist Wanderer dazu verpflichtet?
nein, ist er nicht - hat auch niemand gesagt - ich habe ihm nur dazu geraten und dabei bleibe ich

Was passiert, wenn Wanderer dies nicht macht?
so, wie er es geschildert hat sollte nix passieren, denn er ist nur nebenberuflich selbständig tätig - es spricht nichts dafür, dass es anders wäre - schreibe ich jetzt zum 3. Mal

Wer muss dann die versalzene Suppe auslöffeln?
welche versalzene Suppe - die Kasse wird ihm genau das gleiche sagen wie ich, nämlich dass sein Arbeitseinkommen beitragsfrei ist und er nicht hauptberuflich selbständig ist - nur, dann hat er es verbindlich- oder nimmst du an, dass es anders kommt - noch hat er ja nicht angefangen

Ich denke, dass sollte jetzt reichen, oder willst weiter machen ?.
Gruss
Guenter

Verfasst: 16.11.2018, 22:50
von Rossi
Ganz ehrlich mein lieber Günter!?

Du empfiehlst hier - als Moderator in einem Internetforum - einem Poster im Forum, etwas zu machen (Statusfeststellung), was erheblich zum eigenen Nachteil sein könnte.


Mit dieser Empfehlung von Dir zur Statusfeststellung gräbt sich Wanderer ggf. eine eigene große Grube, die ganz klar ggf .zu seinem Nachteil ist.

Was soll das?

Wer haftet für wen?

Wer muss man ggf. was anzeigen?

Zeige uns bitte die Konsequenzen unter Beachtung der einschlägigen rechtlichen Grundlagen auf?



Ich bin schon jetzt auf Deine Antwort gespannt!!!

Verfasst: 17.11.2018, 11:28
von RHW
Hallo,

m.E. fehlen für eine vernünftige Antwort noch wesentliche Infos vom Fragesteller:

Fragesteller ist Witwer, verdient unterdurchschnitllich und bekommt jeden Monat 100 Euro Witwerrrente?

oder

Fragesteller ist berufsunfähig und bekommt von einem früheren Arbeitgeber monatlich 100 Euro Betriebsrente.

Angenommen der Fragesteller lässt sich nicht bei der Krankenkasse beraten und beantragt dann in 3 Jahre eine Zuzahlungsbefreiung, wobei er alle seine Bruttoeinnahmen angibt. Die Beitragsnachforderung für 3 Jahre ist dann nicht überraschend.

Kleinigkeiten können große Auswirkungen haben.

Gruß
RHW

Verfasst: 17.11.2018, 11:49
von Czauderna
Rossi hat geschrieben:Ganz ehrlich mein lieber Günter!?

Du empfiehlst hier - als Moderator in einem Internetforum - einem Poster im Forum, etwas zu machen (Statusfeststellung), was erheblich zum eigenen Nachteil sein könnte.


Mit dieser Empfehlung von Dir zur Statusfeststellung gräbt sich Wanderer ggf. eine eigene große Grube, die ganz klar ggf .zu seinem Nachteil ist.

Was soll das?

Wer haftet für wen?

Wer muss man ggf. was anzeigen?

Zeige uns bitte die Konsequenzen unter Beachtung der einschlägigen rechtlichen Grundlagen auf?



Ich bin schon jetzt auf Deine Antwort gespannt!!!
Hallo Rossi,
die sollst du haben, aber dann ist die Sache von mir aus beendet -
es kann kein Nachteil für ihn entstehen wenn er meinem Rat folgt , zumindest was die Beurteilung seiner nebenberuflichen Tätigkeit angeht - wenn du es anders siehst, nämlich dass die Kasse ihn als hauptberuflich Selbständig ansieht oder dass es sich hier seitens der VHS um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelt, weil es dafür Merkmale geben könnte, wie z.B. Eingliederung in den Betrieb (Arbeitsplatz) , Weisungsgebundenheit, feste Arbeitszeiten (obwohl das dann auch kein direkter Nachteil für Ihn wäre - für den Arbeitgeber schon eher) bitte - es ist seine Entscheidung.
Wenn hier überhaupt einer "rechtliche Grundlagen" für einen Rat , der gegeben wurde sehen will, dann bist es du, nicht "uns". Und noch einmal - für einen Rat oder eine Empfehlung benötigt man keine gesetzliche Grundlage - wenn du so wild darauf bist, dann gib du ihm eine , aus der er klar ersehen kann, dass er meinem Rat nicht folgen soll.
Im übrigen schließe ich mich der Antwort von RHW an.
Gruss
Guenter

Verfasst: 17.11.2018, 14:02
von GerneKrankenVersichert
Ich habe den Eindruck, ihr schreibt aneinander vorbei.

Der Arbeitgeber trifft die Entscheidung, ob angestellt oder selbstständig.

Wenn er auf selbstständig entscheidet, ist der Versicherte verpflichtet, die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit der Kasse zu melden (§ 206 SGB V), da diese Änderung nicht von Dritten, z. B. einem Arbeitgeber, gemeldet wird.

Die Kasse prüft dann, ob sich dadurch Änderungen ergeben. Wie RHW richtig schreibt, muss man die Gesamtumstände berücksichtigen.

Ergibt die Prüfung der Kasse, dass Anzeichen für eine Scheinselbstständigkeit vorliegen, kann sie das durchaus dem Versicherten und Arbeitgeber mitteilen. Ein selbstständiger oder freiberuflicher Pförtner erscheint mir auf den ersten Blick auch etwas gewöhnungsbedürftig. Es ist doch besser, wenn die Kasse im Vorfeld informiert, als dass hinterher die Rentenversicherung "Ätsch-bätsch" sagt.

Für die VHS hat das den Vorteil, dass sie die Entscheidung nochmal überdenken und -prüfen kann und damit hohe Nachzahlungen vermeiden kann. Für Wanderer den Vorteil, dass er ggf. in den Genuss des Schutzes eines abhängig Beschäftigten (z. B. Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubsanspruch, Kündigungsschutz) gelangt.

Verfasst: 18.11.2018, 16:33
von Czauderna
Hallo GKV,
vielen Dank - ich habe hier mal einen Link zum § 206 SGB V - https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/206.html
insofern sehe ich das so, dass offenbar aus meinem Rat nun ein Hinweis wird - er muss seine Kasse kontaktieren.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 19.11.2018, 00:50
von Rossi
Ganz ehrlich, so eine Klamotte mit den Wunschvorstellungen der Sofa´s würde ich mal gerne in einem sozial gerichtlichem Verfahren durchziehen.

Und dann noch einmal: wenn Wanderer dies nicht macht (Statusfeststellung), was droht zu passieren?

Einzig und allein würde hier der schwarze Peter bei der VHS liegen. Diese muss dann ggf. die Beiträge an die Kasse zahlen.

Warum soll Wanderer hier tätig werden!?Er kann sich natürlich eine eigene Grube graben, in der nachher selber hineinfällt. Wer macht so etwas?!

Aus meiner Sicht ein völliger Schwachsinn!!!

Daher kann ich nach wie vor die Empfehlung von Dir - Czauderna - nicht nachvollziehen. Du empfiehlst hier etwas, was völlig zum Nachteil des Versicherten ist.