Seite 1 von 3

Bei zwei GKV's gleichzeitig versichert? Wie geht das?

Verfasst: 04.11.2018, 20:00
von Carina
Hallo zusammen,

der Knatsch mit den Krankenkassen gehört bei uns anscheinend dazu :roll:

Aktuell haben wir folgendes Problem:

Mein Schwiegersohn war während seiner Ausbildung zum Techniker (Vollzeitschule, 2 Jahre ) über seinen Vater familienversichert und hat im Anschluss daran eine gute Anstellung in einem Betrieb gefunden.

Die Ausbildung an der Techniker-Schule wurde zum 24.7.2017 beendet.
Sein Arbeitsvertrag begann zum 16.08.2017.

Da er keine "Versicherungslücke" riskieren wollte, hat er ab dem 24.7.2017 bei der BKK, bei der er vor dieser Ausbildung versichert war, wieder einen Mitgliedsantrag gestellt. Dem wurde auch entsprochen und er bekam von der BKK eine Mitgliedsbescheinigung ab dem 24.7.2017.

So weit - so gut.
Weder die BKK hat bei dem wahrheitsgemäß ausgefüllten Mitgliedsantrag (Punkt 4 des Antrags: Angaben zur letzten Versicherung ......... "war ich familienversichert in einer gesetzlichen KV - bei: AOK) einen Hinweis gegeben, dass er die Familienversicherung "kündigen" muss - noch hat die AOK, der ja auch das Ausbildungsende bekannt war, sich bei ihm gemeldet und nach einer Anschlussversicherung gefragt bzw. auf eine Kündigungsfrist hingewiesen.
Er hat ja dort auch nicht gekündigt, da er ja nur über seinen Vater familienversichert war - für die Zeit der Ausbildung.

Nun kommt die AOK mit einem Schreiben, datiert vom 15.10.2018 damit um die Ecke, dass er bei ihnen seit dem 16.08.2017 weiterhin eine Mitgliedschaft bei ihnen zu führen hätte! - und sie die BKK darüber auch in Kenntnis gesetzt hätte. Hört, hört! Doch auch schon über ein Jahr später.

Seit seinem Arbeitsantritt im vergangenen Jahr hat er von der AOK weder eine Information, noch eine neue Mitgliedskarte oder sonstiges erhalten. NICHTS! Sie hätten anscheinend versucht, ihn telefonisch zu erreichen, was aber bei einer Vollzeittätigkeit natürlich schwierig sein kann ........
Abgesehen davon, haben sie auch ja auch die ganze Zeit die Adresse gehabt - also warum nicht vorher ein Schreiben an ihn????

Für die Zeit vom 27.7.-15.08.2017 fordern sie nun für die "obligatorische Anschlussversicherung" - ein Begriff, den wir jetzt zum ersten Mal gehört haben, einen Betrag in Höhe von 117,68 Euro sowie als "freiwillige Versicherung" ab dem 27.07.2017! einen monatlichen Betrag in Höhe von 180,67 Euro.

Zwischenzeitlich war er allerdings - wohlgemerkt - bei der BKK bereits seit 24.07.2017 gesetzlich versichert und seit Arbeitsbeginn wurde der KV-Beitrag ja von seinem Arbeitgeber abgeführt .......... an die BKK logischerweise.

Zwischenzeitlich hat sich herausgestellt, dass die beiden Kassen anscheinend bereits im Dezember 2017 Kontakt miteinander hatten - dabei ging es um Rechnungen ärztlicher Behandlung in der Zeit vom 31.07.17-21.12.17, die anscheinend noch bei der AOK eingetroffen sind (durch die vorigen Behandlungen im 1. und 2. Quartal bei diesem Arzt)
und durch die AOK an die BKK weitergeleitet wurden. Diese sagte nun aber, dass die Mitgliedschaft erst ab 16.08.2017 bestand - obwohl die Mitgliedsbescheinigung auf 24.7.17 lautete.

Von diesem Kontakt der beiden Kassen und der Klärung dieser unterschiedlichen Mitgliedsdaten haben wir erst jetzt durch diesen Brief erfahren. Dazwischen hat sich weder die BKK noch die AOK gemeldet.

Und nun? Bei zwei Kassen versichert? Einmal als gesetzlich Versicherter und einmal - obendrauf - als freiwillig Versicherter bei einer anderen Kasse?

Haben die Kassen nicht eine Hinweispflicht, wenn Mitgliedschaften enden und neue beantragt werden? Muss ich als Versicherter die aktuellen gesetzlichen Änderungen (zwischenzeitlich wissen wir nun, dass diese obligatorische Anschlussversicherung seit 2013 gesetzlich vorgesehen ist - mit 2-wöchiger Kündigungsfrist - worüber aber niemand ein Sterbenswörtchen verloren hat) kennen - oder ist das nicht Sache der Kasse - sowohl der, bei der man familienversichert war (sie wissen ja, dass es sich um eine erwachsene Person handelt mit eigenem Wohnsitz und nicht um ein Kind!) als auch die neu aufnehmende, die auch nicht nach einer Kündigungsbestätigung der alten (Familien)Versicherung fragt?

Wie schätzt ihr die Lage ein - und was sollen/können wir tun?

Für eure Ideen und Sachverstand sind wir dankbar ..........

Carina und Familie :D

Verfasst: 04.11.2018, 20:26
von GerneKrankenVersichert
Wann hat er das 23. Lebensjahr vollendet?

Wurde ab 25.07.2017 eine freiwillige Versicherung bei der BKK beantragt und Beitrag gezahlt?

Verfasst: 04.11.2018, 20:30
von Carina
Er ist Jahrgang 1992 und nein, es wurde keine "freiwillige" Versicherung bei der BKK beantragt, sondern eine ganz normale gesetzliche KV-Mitgliedschaft.

Verfasst: 04.11.2018, 21:04
von RHW
Hallo Carina,

man kann in Deutschland immer nur bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sein, eine Doppelversicherung ist nach dem SGB V ausgeschlossen. Jetzt ist nur die Frage, welche Krankenkassenmitgliedschaft korrekt ist.

Für mich klingt es sehr danach, dass bei (fast) allen Beteiligten Fehler passiert sind.

1) Was war am 24.7.2017? trägt das Abschlusszeugnis der Technikerschule dieses Datum? Oder die Techniker-Urkunde? Oder ...?

2) Wann war der 25. Geburtstag?

3) Hat er Wehrdienst, FSJ, Bufdi oder Ähnliches gemacht? Wenn ja, genauer Zeitraum.

4) Was hat der Vater im Familienversicherungsfragebogen 2016 als genaues Ende der Technikerausbildung angegeben?

5) Was hat er 2017 im Familienversicherungsfragebogen als genaues Ende der Technikerausbildung angegeben? Wann kam dieser Fragebogen beim Vater? Wann wurde er an die Krankenkasse zurückgesandt?

6) Was hat er als Beginn der Mitgliedschaft auf dem Mitgliedschaftsantrag angegeben?

7) Was hat er zu der Lücke zwischen Beginn der Mitgliedschaft und Beginn der Beschäftigung angegeben?

8) Wann ist dieser Mitgliedschaftsantrag bei der Krankenkasse eingegangen?

9) Was wurde auf dem Mitgliedschaftsantrag zur Vorversicherung angegeben? Genauer Name der Krankenkasse? Bisher familienversichert?

10) Was ist auf der Mitgliedschaftsbescheinigung als Beginn und Art der Mitgliedschaft angegeben?

11) Wann ist welche Mitgschaftsbescheinigung beim Arbeitgeber angekommen?

Verfasst: 04.11.2018, 21:11
von GerneKrankenVersichert
Meine Vermutungen, ohne die Antwort auf die von RHW gestellten Fragen ist das alles, was ich im Angebot habe.

Ich gehe mal davon aus, dass während der Schulausbildung noch Anspruch auf Familienversicherung bestand. Dieser Anspruch endete mit dem Schulende zum 24.07.2017.

Zum 25.07.17 wurde eine "ganz normale gesetzliche KV-Mitgliedschaft" bei der BKK beantragt. Ich gehe davon aus, dass damit die Pflichtversicherung aufgrund der Beschäftigung gemeint ist. Da die Beschäftigung erst zum 16.08.2017 begann, begann erst dann die "ganz normale gesetzliche KV-Mitgliedschaft" bei der BKK.

Der Kuddelmuddel entstand meiner Vermutung nach dadurch, dass die BKK der AOK den Mitgliedschaftsbeginn zum 25.07.2017 meldete (darauf deutet die weitergereichte Rechnung hin, die AOK wusste also über den Kassenwechsel Bescheid), korrigierte diesen allerdings nach der Anmeldung durch den Arbeitgeber irgendwann auf den 16.08.2017, ohne zu klären, was im Zeitraum vom 25.07.17 - 15.08.17 war.

Dieser zu klärende Zeitraum tauchte dann bei der AOK auf. Bevor es zu einer oligatorischen Anschlussversicherung kommt, wird normalerweise einiges an Post verschickt. Aber ich weiß nicht wie die Deutsche Post das schafft, nur den letzten Brief mit der Beitragsforderung zuzustellen. Auch bei uns gibt es das Phänomen, dass die vorherigen Briefe nie angekommen sind :roll: . Was mich allerdings wundert ist die Beitragsfestsetzung - der Mindesbeitrag, ohne dass dein Schwiegersohn Angaben gemacht hat?!? Normalerweise ist ohne Mitwirkung der Höchstbeitrag fällig.

Bei diesen Konstellationen wird dann normalerweise ein Clearingverfahren durchgeführt und die zuständige Krankenkasse ermittelt. In diesem Fall ist es anscheinend die AOK, was mir auch logisch erscheint. Die Mitgliedschaft bei der BKK wird dann rückabgewickelt, d. h. auch für die Zeit der Beschäftigung muss der Arbeitgeber die Beiträge an die AOK abführen.

Ich kann deinem Schwiegersohn nur raten, mal bei den Kassen anzurufen. Wenn es so ist wie von mir vermutet, benötigt die AOK dringend die Angaben des Arbeitgebers, um diesen zu informieren. Ohne diese Info werden freiwillige Beiträge festgesetzt.

Alles unter der Annahme, dass dein Schwiegersohn keinen Familienversicherungsanspruch über deine Tochter hat.

Verfasst: 04.11.2018, 21:30
von Carina
Zu den einzelnen Fragepunkten - soweit ich sie korrekt beantworten kann:

1. 24.7.17 war Datum des Abschlusszeugnisses, Schuljahresende war 27.7.2017.

2. 25. Geburtstag war am 21.11.2017

3. Nein - nichts von alledem - aber er hat vorher eine Ausbildung abgeschlossen und in seinem Beruf auch einige Jahre gearbeitet.

4. Das weiß ich nicht genau - aber auf jeden Fall Juli 2017 - war ja von vornherein festgeschrieben die zweijährige Ausbildungszeit zum Techniker.

5. Ende Technikerausbildung s.o. - alles weitere weiß ich nicht - der Kontakt zum Vater ist mehr als dürftig ........

6. Wenn du damit den Mitgliedschaftsantrag für die BKK meinst, da hat er als Antragsdatum den 24.7.2017 angegeben. Er wurde auch am 24.7.17 maschinell (ich glaube als Internet-Antrag) ausgefüllt. Die Bestätigung der
BKK wurde am 9.8.17 datiert und mit Mitgliedschaftsbeginn 24.7.2017 bestätigt.

7. Zur Lücke wurde nichts gefragt - also auch keine Angaben dazu gemacht

9. Ja - unter Punkt 4 "Angaben zur letzten Versicherung" wurde angekreuzt: Unmittelbar vor meiner Mitgliedschaft bei der BKK war ich: familienversichert - bei: AOK Ba-Wü

10. Mitgliedsbescheinigung nach § 175 SGB V - Beginn: 24.7.2017

11. Das weiß ich nicht - aber es kann ja nur die von der BKK angekommen sein ......... bei AOK wurde ja keine Mitgliedschaft beantragt


Arbeitsbeginn war der 16.8.17 und ab da wurden vom AG die KV-Beiträge ja mit dem monatlichen Gehalt abgerechnet

Verfasst: 04.11.2018, 21:43
von Carina
@Gernekrankenversichert:

Das Schreiben - datiert vom 15.10.2018 - hatte noch keine Beitragsberechnung aufgeführt. Mit diesem Schreiben kam ein Fragebogen zu den Einkommensverhältnissen - dieser wurde ausgefüllt und danach, am 26.10.18 kam dann ein weiteres Schreiben mit den aufgeführten Beitragsforderungen.

Am 29.10.18 kam dann noch ein Schreiben mit einer Kopie vom 21.08.17, als mein Schwiegersohn auf der örtlichen Zweigstelle der AOK war.
Dies war eine Änderungsmitteilung, auf der er mitgeteilt hatte, dass er seit 27.07.17 bei der BKK versichert ist.
(Er hatte damals anscheinend mal einen Anruf erhalten von dieser Zweigstelle und dies vor Ort erledigt).

Verfasst: 05.11.2018, 22:11
von Carina
....... könnt ihr denn mit meinen zusätzlichen Angaben auf eure Fragen etwas anfangen?
Wie sollen wir das jetzt angehen? Telefonkontakt meiden wir - weil wir gern etwas Schriftliches in der Hand haben wollen .... :wink:

Verfasst: 06.11.2018, 06:54
von GerneKrankenVersichert
Carina hat geschrieben:....... könnt ihr denn mit meinen zusätzlichen Angaben auf eure Fragen etwas anfangen?
Wie sollen wir das jetzt angehen? Telefonkontakt meiden wir - weil wir gern etwas Schriftliches in der Hand haben wollen .... :wink:
Nicht wirklich, da die Angaben widersprüchlich sind. Erst heißt es, es kam nichts von der AOK, dann wurde eine Einkommensanfrage ausgefüllt. Aufgrund der Zusatzangaben ändert sich nichts an dem, was ich vermute.

Ohne Kontakt mit der AOK aufzunehmen, wird es meiner Meinung nach schwierig und immer (unnötig) komplizierter.

Fakt ist, dass - trotz Mitgliedsbescheinigung - keine versicherungspflichtige Mitgliedschaft bei der BKK zustande kam. Ich finde es auch etwas naiv zu denken, eine Mitgliedschaft würde ohne Beitragszahlung bestehen, weil ein Beschäftigungsbeginn angegeben wurde, der nicht der Realität entspricht.

Verfasst: 06.11.2018, 12:40
von Carina
GerneKrankenVersichert hat geschrieben:


Fakt ist, dass - trotz Mitgliedsbescheinigung - keine versicherungspflichtige Mitgliedschaft bei der BKK zustande kam. Ich finde es auch etwas naiv zu denken, eine Mitgliedschaft würde ohne Beitragszahlung bestehen, weil ein Beschäftigungsbeginn angegeben wurde, der nicht der Realität entspricht.
Ich finde, das ist schon etwas zu kurz gesprungen, was du da unterstellst.

Was bitte schön, soll daran naiv sein, wenn man sich frühzeitig um seine Pflichtversicherung kümmert, bei der Antragstellung sowohl den Arbeitgeber (den Arbeitsvertrag hatte er ja schon) als auch die Vorversicherungszeit und -mitgliedschaftseigenschaft (familienversichert!) angibt, daraufhin auch eine Mitgliedsbestätigung erhält, der Arbeitgeber diese für die Beitragsabführung seit Arbeitsbeginn nutzt, die Karte von der BKK erhält und ansonsten sich nach einem erfolgten Telefonanruf auf der örtlichen Zweigstelle meldet, dort das Formular vor Ort ausfüllt mit der Angabe, dass man seit 27.07.17 bei der BKK versichert ist und dann ---------- monatelang von keiner der beiden Kassen etwas hört?

Was im Hintergrund zwischen den beiden Kassen gelaufen ist - bekommt man ja als Versicherter nicht mit. Woraus hätte er also schließen müssen, dass er bei der BKK "nicht" pflichtversichert ist und sich um die AOK-Mitgliedschaft hätte kümmern müssen?

Witzigerweise konnte er bei der BKK im Juni 2018 auch noch eine Auslandskrankenversicherung abschließen (inkludiert in das Bonus-Modell der BKK) ............... ohne bei der BKK versichert zu sein?????

Schon etwas abenteuerlich das ganze und ich finde, die Kassen wollen es sich jetzt recht einfach machen, indem sie den schwarzen Peter dem Versicherten zuschieben wollen, der das alles hätte "wissen müssen" - woher und von wem, wenn keine Kommunikation mit dem Versicherten stattfindet und man erst nach über einem Jahr plötzlich mit einer freiwilligen Versicherungspflicht um die Ecke kommt?

Die "obligatorische Anschlussversicherung" sehen wir ja noch ein, da er ja zwischen dem 24.7.17 (Abschlusszeugnisdatum) und dem 16.8.17 (Arbeitsbeginn bei neuem Arbeitgeber) anscheinend "nicht versichert" war.
Aber spätestens seit dem 16.8.17 hat ja dann die BKK Versicherung die Pflichtbeiträge erhalten, die Karte ausgestellt etc.etc.

Auch die nach dem 16.8.17 stattgefundenen Arztbesuche und Medikamenten-Verschreibungen wurden ja bei der BKK abgerechnet.

Wie also hätte man da von einer "Nicht-Mitgliedschaft" ausgehen können?

Verfasst: 06.11.2018, 18:28
von D-S-E
Der Verlauf wird in etwa so gewesen sein:

Die BKK erhält den Antrag auf Pflichtmitgliedschaft ab 24.07.2017, stellt im Glauben dass dies auch der tatsächliche Beginn ist, die Mitgliedsbescheinigung aus (und auch die Karte). Das durfte sie auch nur, weil angegeben wurde, dass eine Familienversicherung vorher bestand. Sonst wäre ein Wechsel nur mit Kündigungsbestätigung möglich.

Der Arbeitgeber meldet zum tatsächlichen Beginn der Beschäftigung an. Die Kasse deutet den Antrag entsprechend um (als Antrag ab Beginn der Pflichtmitgliedschaft) und teilt der AOK über das maschinelle Meldeverfahren mit, dass ab 16.08.2017 die Pflichtmitgliedschaft besteht. Die AOK muss auf die maschinelle Meldung hin eine Antwort schicken, ebenfalls maschinell, dass die Familienversicherung bis 15.08.2017 bestätigt wird.

Das hat sie nicht getan, weil dies nicht der Fall war! Also hat die AOK wahrscheinlich nochmal intern geprüft, wie es zu dieser (für die AOK seltsamen) Meldung der BKK kommt und ob das Ende der Familienversicherung korrekt ist.

Sie wird dann festgestellt haben, dass der Familienversicherungsanspruch nicht besteht und eine Anschlussversicherung eingeleitet werden muss. Gleichzeitig wird sie die BKK informiert haben, dass eine Pflichtversicherung dort rechtlich rückwirkend nicht möglich ist.

Und warum ist sie nicht möglich? Nach dem Ende der Familienversicherung hätte die Möglichkeit bestanden, bei der BKK eine freiwillige Versicherung zu beantragen. Da dies nicht geschehen ist, führt die AOK die Anschlussversicherung durch. Und das völlig zurecht.

Die Anschlussversicherung ist eine freiwillige Versicherung.

Es soll also der Wechsel aus einer freiwilligen Versicherung (AOK) in eine Pflichtversicherung (BKK) erfolgen. Das geht aber nur mit Kündigung.

Da der BKK die korrekten Angaben von euch nicht vorlagen, hat sie also zu Unrecht die Mitgliedschaft durchgeführt. Diese muss nun bei der AOK rückwirkend durchgeführt werden. Alle abgerechneten Leistungen wird die BKK der AOK in Rechnung stellen.

Mit Sicherheit war eurerseits kein Vorsatz dabei. Aber durch die falsche Angabe zur vorherigen Versicherung konnte das nur so enden. Die Kassen trifft dabei keine Schuld.

Hast du das soweit verstanden?

Viele Grüße
D-S-E

Verfasst: 06.11.2018, 20:08
von Carina
D-S-E hat geschrieben:

Mit Sicherheit war eurerseits kein Vorsatz dabei. Aber durch die falsche Angabe zur vorherigen Versicherung konnte das nur so enden. Die Kassen trifft dabei keine Schuld.

Hast du das soweit verstanden?

Viele Grüße
D-S-E
Ehrlich gesagt: Nein! Warum "falsche Angabe zur vorherigen Versicherung"? Es war doch angegeben: ........ unmittelbar vor Mitgliedschaft zur BKK .... war ich familienversichert bei AOK". Das stimmt doch!

Und die Familienversicherung endete mit der schulischen Ausbildung (da kann man jetzt drüber streiten, ob das der 24.7. - Datum des Abschlusszeugnisses - oder der 27.7.17, also Datum des Schuljahresendes - ist.)
Bei den Antragsfragen zum Arbeitgeber wurde übrigens auch nicht gefragt, seit wann oder "ab wann" die Beschäftigung bei diesem Arbeitgeber läuft, sondern nur, ob Minijob, Auszubildender, krankenversicherungspflichtig oder krankenversicherungsfrei.
All dies wurde wahrheitsgemäß beantwortet.

Und warum hätte er bei der BKK eine freiwillige Versicherung beantragen sollen - sein Einkommen überschreitet ja nicht die Beitragsbemessungsgrenze .........

Und dass bei der AOK eine "freiwillige Versicherung" - diese OAV - weiterbestand, war ja zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt. Auch mangels jeglicher Information von Seiten der AOK! Logischerweise kündigt man dann auch nicht - was auch?

Abgesehen davon: Anscheinend hatten die Kassen ja zwischenzeitlich Kontakt zueinander - und zwar bereits durch die Einreichung der Arztrechnung im 3./4. Quartal 17. Warum hat sich da dann keine der beiden Kassen gerührt?

Verfasst: 06.11.2018, 20:35
von GerneKrankenVersichert
Carina hat geschrieben: Ehrlich gesagt: Nein! Warum "falsche Angabe zur vorherigen Versicherung"? Es war doch angegeben: ........ unmittelbar vor Mitgliedschaft zur BKK .... war ich familienversichert bei AOK". Das stimmt doch!
Eben nicht. Die Mitgliedschaft bei BKK wurde zum 24.07.2017 beantragt. Sie kam aber nicht zum 24.07.2017 zustande.
Carina hat geschrieben: Und die Familienversicherung endete mit der schulischen Ausbildung (da kann man jetzt drüber streiten, ob das der 24.7. - Datum des Abschlusszeugnisses - oder der 27.7.17, also Datum des Schuljahresendes - ist.)
Datum des Abschlusszeugnisses gilt, also der 24.07.2017.
Carina hat geschrieben: Bei den Antragsfragen zum Arbeitgeber wurde übrigens auch nicht gefragt, seit wann oder "ab wann" die Beschäftigung bei diesem Arbeitgeber läuft, sondern nur, ob Minijob, Auszubildender, krankenversicherungspflichtig oder krankenversicherungsfrei.
All dies wurde wahrheitsgemäß beantwortet.
Da gab es dann ein Kommunikationsproblem. Ich stelle mir das in der Praxis so vor "Hallo, ich habe meine Schule beendet und fange jetzt an zu arbeiten. Da will ich mich bei Ihnen versichern". "Super, ab wann denn?" (Krankenkassenmitarbeiter meint den Beginn der Beschäftigung, Kunde meint Beginn der Versicherung nach dem Ende der Familienversicherung). Schwuppdiwupps Neuaufnahmeantrag ausgefüllt ohne weiter darüber zu reden und schon ist es passiert.
Carina hat geschrieben: Und warum hätte er bei der BKK eine freiwillige Versicherung beantragen sollen - sein Einkommen überschreitet ja nicht die Beitragsbemessungsgrenze .........
Eine freiwillige Versicherung gibt es nicht nur bei Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze, sondern auch wenn kein anderer (Pflicht-)Versicherungstatbestand vorliegt. Also für den Zeitraum vom 25.07.17 - 16.08.17.
Carina hat geschrieben: Und dass bei der AOK eine "freiwillige Versicherung" - diese OAV - weiterbestand, war ja zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt. Auch mangels jeglicher Information von Seiten der AOK! Logischerweise kündigt man dann auch nicht - was auch?
Die AOK wurde doch darüber informiert, dass die Versicherung bei einer anderen Kases abgeschlossen wurde. Worüber hätte sie informieren sollen, bevor sie Kenntnis von dem ganzen Kuddelmuddel erhalten hat?
Carina hat geschrieben: Abgesehen davon: Anscheinend hatten die Kassen ja zwischenzeitlich Kontakt zueinander - und zwar bereits durch die Einreichung der Arztrechnung im 3./4. Quartal 17. Warum hat sich da dann keine der beiden Kassen gerührt?
Das können dir nur die Kassen beantworten. Wenn es sich so abgespielt hat wie vermutet, hat die BKK den Kassenwechsel nicht korrekt durchgeführt, deshalb kam er nicht zustande und die AOK ist/bleibt zuständig. Das ist dann nicht die Schuld der AOK, sondern der BKK, die ja anscheinend bis heute nicht informiert hat und die AOK die Suppe auslöffeln lässt.

Verfasst: 06.11.2018, 20:49
von Carina
Ich kann mich z.B. erinnern, dass ich, so lange meine Kinder noch in der Schulausbildung waren, jährlich einen Fragebogen zur Familienversicherung meiner Kinder bekommen habe, in dem ich angeben musste - und, wenn ich mich richtig erinnere, durch eine Schulbescheinigung belegen musste - wie lange sich die Kinder noch in Schulausbildung befinden.

Ich gehe mal davon aus, dass der Vater meines Schwiegersohnes von der AOK ebenfalls einen derartigen Fragebogen bekommen hat und dabei - zumindest für das zweite Jahr der Techniker-Ausbildung - bereits angegeben hat, dass die Ausbildung dort zum xx.xx.xxxx endet, was sicherlich auch durch eine Schulbescheinigung bestätigt wurde.
Also wußte die AOK, wann die Familienversicherung für den Sohn dann ausläuft. Warum hat sie dann nicht bereits im Juli 2017 den "familienversicherten Sohn" angeschrieben und ihn über den weiteren Verlauf bzw. die Möglichkeiten hingewiesen? Ich sehe da ganz klar eine Informationspflicht der Versicherung - sie will ja schließlich einen evtl. neuen Beitragszahler haben, oder nicht?

Aber auch die BKK hat dabei nicht korrekt gehandelt in meinen Augen, da sie hätte aufmerksam werden sollen, bei der Angabe "familienversichert" - zumal sie ja auch über die 2-jährige schulische Ausbildung informiert war, da mein Schwiegersohn zuvor - also noch während seiner Berufstätigkeit, bei dieser BKK pflichtversichert war und diese Mitgliedschaft endete - und durch die weiterführende Schulausbildung ohne Einkommen (nur Schüler-BaföG) in die Familienversicherung seines Vaters aufgenommen werden musste.
Dass man diese nach Ablauf der Familienversicherungs-Grundlage kündigen muss, wusste von uns keiner.
Meine Kinder haben ja bei Antritt ihrer Ausbildung auch die Familienversicherung, die über mich bis dahin bestand, nicht gekündigt.
Mit Beginn der Berufsausbildung waren sie selbst pflichtversichert.

Ich finde schon, dass die Versicherungen ihrer Informations- und Aufklärungspflicht nicht nachgekommen sind und sich nun einen schlanken Fuß machen wollen.

Wenn ich das Ganze so betrachte, wäre mein Schwiegersohn nun entweder doppelt versichert - einmal bei der BKK pflichtversichert und dann noch bei der AOK freiwillig versichert (allerdings OHNE Antrag dazu!) - oder: gar nicht versichert, weil die Mitgliedschaft bei der BKK ungültig ist und er auch keine freiwillige Versicherung bei der AOK beantragt hat!
M.W. sind freiwillige Versicherungen eigentlich nur auf Antrag möglich, oder?

Verfasst: 06.11.2018, 20:54
von Carina
GerneKrankenVersichert hat geschrieben:
Eben nicht. Die Mitgliedschaft bei BKK wurde zum 24.07.2017 beantragt. Sie kam aber nicht zum 24.07.2017 zustande.

[/quote]

Und woher soll man das als Versicherter wissen, dass eine Mitgliedschaft nicht zustande kam, wenn man eine Mitgliedsbescheinigung erhält, die genau das Datum enthält?