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Rückkehr in die GKV nach Auslandsaufenthalt
Verfasst: 24.10.2018, 10:10
von deressener
Hallo zusammen,
nachdem ich nun selbst seit Tagen das Internet durchforste und von allen Seiten verschiedene Aussagen erhalte, hoffe ich nun, dass mir hier im Forum weitergeholfen werden kann.
Kurz zu meiner Situation und meinen zukünftigen Plänen:
• Derzeit befinde ich mich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis und bin aufgrund von § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V freiwillig in der GKV versichert
• Ab 10.04.19 werde ich bis einschließlich 29.02.2020 unbezahlten Urlaub nehmen um mit meiner Partnerin eine Weltreise ins außereuropäische Ausland anzutreten, ab dem 01.03.2020 werde ich wieder arbeiten
• Aufgrund von tariflichen Resturlaub wird die Reise schon am 09.03.2019 beginnen und vermutlich am 14.02.2020 enden
• Für die Zeit der Reise werde ich eine Auslandskrankenversicherung abschließen.
Meine eigentliche Frage lautet nun, ob bzw. wie ich mich nach Rückkehr der Reise wieder in der GKV versichern lassen kann, da ich ungern in die private Krankenversicherung wechseln möchte. Meine eigenen Recherchen haben bisher folgendes ergeben:
• Gemäß Ergebnisniederschrift des Spitzenverbands der GKV vom 12.10.09 kann ich meine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV aufgrund der Auslandskrankenversicherung kündigen (zu welchem Termin muss ich die Mitgliedschaft unter Einhaltung der 2-monatigen Kündigungsfrist kündigen?)
• Nach Rückkehr von der Reise ist eine erneute freiwillige Versicherung in der GKV ausgeschlossen, da gemäß § 9 Abs.1 Nr.1 SGB V die freiwillige Mitgliedschaft eine Anschlussversicherung an eine unmittelbar zuvor beendete Versicherungspflicht oder Familienversicherung darstellt. Dies ist bei mir nicht der Fall
• Nach konkreter Prüfung kommt grundsätzlich auch eine allgemeine Versicherungspflicht nach § 5 Abs.1 Nr.13 SGB V in Betracht.
An dieser Stelle komme ich nun nicht weiter. Was genau bedeutet konkrete Prüfung?
Langer Text, ich hoffe ich konnte alles verständlich rüberbringen.
Vielen Dank schon mal für Eure Hilfe
Verfasst: 24.10.2018, 10:36
von Czauderna
Hallo, willkommen im Forum.
Zuerst der Hinweis : Du solltest das Procedere tatsächlich direkt mit deiner Krankenkasse klären.
Grundsätzlich gilt - wenn die Krankenkasse die Auslandskrankenversicherung anerkennt, dann kann die Mitgliedschaft unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden - ob das jetzt in diesem Fall der 30.04.2019 sein muss, das kommt wahrscheinlich darauf an, ab wann genau die Auslandsversicherung beginnt .
Grundsätzlich gilt aber auch, wer in Deutschland seinen 1. Wohnsitz hat, ist auch verpflichtet sich in Deutschland zu versichern, entweder in der GKV oder in der PKV - deshalb mein Rat zur Kontaktaufnahme für die Beratung mit der GKV-Kasse.
Und zum 3. mal etwas Grundsätzliches - wenn es zur Beendigung der GKV-Mitgliedschaft wegen Auslandsaufenthalt kommt, dann muss nach Rückkehr aus dem Ausland erneut eine Krankenversicherung abgeschlossen werden und da gilt, dass die letzte Krankenversicherung, also in deinem Fall die GKV wieder zuständig wäre - meine ich.
Bestimmt werden sich dazu noch andere Experten melden.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 24.10.2018, 11:11
von deressener
Vielen Dank Czauderna,
Rücksprache mit meiner Versicherung habe ich bereits zwei mal gehalten und dabei Aussagen erhalten, die unterschiedlicher nicht sein können.
Termin 1: "Sie brauchen lediglich ihre Mitgliedschaft kündigen und die Auslandskrankenversicherung abschließen. Nach Rückkehr werden sie wieder wie zuvor versichert". (Diese Aussagen deckt die Erfahrungen eines Rückkehrers einer Weltreise, bei dem gleiche Voraussetzungen wie bei mir vorgelegen haben).
Termin 2 (andere Mitarbeiterin): "Sie müssen für die Zeit der Abwesenheit zwingend eine Anwartschaft abschließen, da sonst die Rückkehr in die GKV ausgeschlossen ist. Zudem müssen Sie den ersten Monat Ihres unbezahlten Urlaubs weiter Bezüge in Höhe der vollen Beitragsbemessungsgrenze zahlen". Diese Aussage erschließt sich mir nicht, da ich der Meinung bin, dass die Weiterzahlung im ersten Monat nicht bei Kündigung der Mitgliedschaft anzuwenden ist. Eine Anwartschaft zur Sicherung der Rückkehr in die GKV kann ich mir ebenfalls nur schwer vorstellen, da ich hierzu keinerlei Paragraphen gefunden habe.
Zwischen diesen beiden Aussagen liegen knapp 1.500€ und irgendwie kann ich beiden Aussagen nach Durchsicht der Gesetzeslage gemäß SGB V nicht nachvollziehen.
Gruß
Sven
Verfasst: 24.10.2018, 11:21
von Czauderna
Hallo,
na, dann bleibt nur übrig, sich das mal schriftlich von der Kasse geben zu lassen. Ich persönlich tendiere zur ersten Variante.
Das mit der Anwartschaft halte ich persönlich wegen dieses Grundes für Quatsch. Die Anwartschaft wäre nur zur Erfüllung von Vorversicherungszeiten, also z.B. Krankenversicherung der Rentner oder Pflegeversicherung eine sinnvolle Lösung, aber hier geht es "nur" darum, ob die Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft unter Anerkennung der Krankenversicherung im Ausland möglich ist und eine Mitgliedschaft nach Rückkehr aus dem Ausland bei der bisherigen Kasse problemlos hergestellt wird.
Nochmals mein Rat - schildere der Kasse deinen Plan schriftlich und lass dir eine verbindliche , schriftliche Auskunft geben. Ich könnte mir allerdings vorstellen, dass die Kasse den Inhalt der Vertrags der Auslandskrankenversicherung haben will wegen der Prüfung und Entscheidung.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 24.10.2018, 16:23
von deressener
...wird gemacht
Ich hoffe dennoch, dass hier noch die ein oder andere Rückmeldung bzw. Info kommen wird
Verfasst: 24.10.2018, 18:36
von heinrich
Termin 1:
Die Antwort wäre richtig, wenn Du pflichtversicherter Arbeitnehmer bist.
Dann mit Beginn der Auslandsreise einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hast (dies ist eine Auslandsreisekrankenversicherung mit einer Dauer von mehr als 6 Wochen).
Du aaaaallermeisten Mitglieder von KK sind Pflichtversicherte. Da wäre
die Auskunft 1 auch richtig gewesen.
Du bist aber freiwillig Versicherter (Arbeitsentgelt oberhalb Jahresarbeitsentgeltgrenze).
Termin 2:
dies war schon eine sehr gute Antwort.
Bei Kündigung der freiw. Versicherung (was wegen der Auslandsreisekrankenversicherung durchaus möglich wäre, würdest Du bei Rückkehr und gleichzeitiger Beschäftigungsaufnahme oberhalb
der Jahresarbeitsentgeltgrenz
NICHT in die Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V reinkommen
ALSO NICHT in die sogenannte Bürgerversicherung (auch Auffangspflichtversicherung).
Grund: Du bist versicherungsfrei nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und die
Versicherungsfreiheit VERDRÄNGT die theoretische Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.
Wenn Du kündigen würdest um jeden Cent zu sparen, müsstest Du schon
aus dem Ausland zurück kommen
z.B. am 15.2.2020 und an diesem in die Bürgerversicherung zu kommen.
Erst ein paar Tage später nimmst Du die Beschäftigung wieder auf.
Bsp: 25.02.2020
Vom 15.2.2020 bis 24.02.2020 würde dann eine Vers.Pflicht in der Bürgerversicherung kommen.
Das Ausscheiden aus dieser Ver-Pflicht zum 24.02.2020 (wegen Beschäftigung ab 25.02.2020) führt dann dazu , dass
§ 188 ABs. 4 SGB V gilt.
Nämlich wer aus der Vers.Pflicht ausscheidet, kommt anschließend in die OAV (Anschlussversicherung) rein
Na, raucht der Kopf schon ????
Die freiwillige Versicherung kann bei Rückkehr nicht einfach so zu beginnen
Es gilt also: erst einmal reinzukommen und anschließend dort drin zu bleiben.
Wenn Dir das Ganze zu heiß ist: schließ die Anwartschaftversicherung für ca. 55 EUR ab. Dann bist Du sicher.
PS: die Beratung Termin 2 war schon richtig gut.
Es wurde Dir auf die Fragen geantwortet , die Du gestellt hast.
Für die Sache mit dem Beitrag zum Höchstsatz : habe ich jetzt keine Lust mehr, weil ich mit Frau lecker Essen gehe.
Verfasst: 24.10.2018, 19:19
von Czauderna
Hallo,
wenn wir den Heinrich nicht hätten -
ich hatte nicht berücksichtigt, dass du ja beschäftigst warst und bist - da ist natürlich die Auskunft von Heinrich zutreffender wenn er von der zweiten Variante spricht und dann natürlich auch die Anwartschaft ins Spiel bringt.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 24.10.2018, 19:55
von deressener
Vielen Dank Heinrich.
Deine Ausführungen decken sich größtenteils mit meinen Vermutungen.
Da ich, wie von dir beschrieben, erst ca. 2 Wochen nach meiner Rückkehr der Reise wieder die Beschäftigung gegen Entgelt aufnehme (Rückkehr Reise Mitte Februar, Arbeitsbeginn Anfang März), würde ich somit erst einmal in die gesetzliche Pflichtversicherung eingestuft werden. Der Teil mit der OAV war mir bisher nicht bekannt, danke noch mal dafür.
P.S. Guten Hunger
Verfasst: 24.10.2018, 23:03
von heinrich
Fragesteller:
ich bin mir für mich zwar zu 100 % sicher. Ich könnte aber auch ein Vollpfosten sein, der hier Blödsinn schreibt.
Daher: kläre die jetzt von Dir verstandene Vorgehensweise mit
Berater Nr. 2 ab, ob sie/er das denn nun auch so sieht.
Schlage ihr/ihm vor, dass sie/er dies auch in der EDV so speichert.
Oder Du schreibst denen Deine Meinung und bittest um Bestätigung.
Wenn mich bei meiner KK ein Versicherter für so einen Fall anruft, dann speichere ich den Sachverhalt in Textvermerken.
Denn: die meisten Kollegen kennen den Grundsatz: zuletzt privat versichert
DANN keine gesetzliche Versicherung möglich
Die AuslandsreiseKV ist hier aber keine gesetzliche Versicherung in diesem Sinne.
DAHER: Bürversicherung erst mal möglich
ABER NUR: wenn keine Beschäftigung mit Entgelt über dieser "Grenze"
Das wissen nicht alle.
Dass dann nach Ausscheiden aus dieser Ver-Pflicht bei Beschäft-Aufnahme (auch nach kürzester Zeit) eine OAV eintritt
= kombiniertes High-Level
PS: Essen war super, danke
Czauderna: Danke für die Blumen
Verfasst: 24.10.2018, 23:23
von vlac
Hallo,
ich möchte gerne an dieser Stelle auch auf einen Punkt hinweisen, der hoffentlich nie eintreten wird, aber auf den man sich dennoch vorbereiten sollte, nämlich: Was passiert, wenn während der Reise der Krankheitsfall eintritt.
Zunächst einmal sollte man unbedingt die Versicherungsbedingungen der Auslandskrankenversicherung sehr genau lesen. Und dann sollte man nicht auf die Stiftung Warentest vertrauen. Dort wird empfohlen, eine Versicherung abzuschließen, die den Rücktransport in das Bundesgebiet schon dann veranlasst, wenn es medizinisch sinnvoll ist. "Medizinisch Sinnvoll" ist ein Begriff, der eine Stufe unter "medizinisch notwendig" steht, und vieles bedeuten kann: Die Mediziner der Versicherung entscheiden, wann das der Fall ist, und dabei spielt eben nicht nur der Wille des Versicherten eine Rolle, sondern auch, was aus Sicht der Versicherung "sinnvoll" erscheint. Und das ist sehr oft auch die Vermeidung von Kosten. So passiert es, dass schon bei einem Knochenbruch in bestimmten Ländern, wie den USA, de Rücktransport veranlasst wird, weil es günstiger ist, jemanden in Deutschland behandeln zu lassen, als in den USA. Solche Versicherungen laden gerne im Ernstfall die Versicherten wieder bei der GKV ab, wenn es ihnen zu teuer wird.
Mit der Weltreise war es das dann aber erst einmal. Deshalb: Genau hinschauen, und darüber nachdenken, was es für einen selbst bedeuten kann.
Außerdem: Man sollte unbedingt nachfragen, wann und wie die Versicherung die Kosten begleicht. In manchen Ländern werden schon für einen Besuch in der Notaufnahme sehr hohe Summen fällig; zahlbar sofort. Hat man die? Könnte es die Fortsetzung der Reise gefährden? So manche Versicherung lässt die Leute erst einmal in Vorleistung gehen.
Und dann auch: Was passiert, wenn es wirklich passiert, und man zurück ins Bundesgebiet muss, um behandelt zu werden? Kommt man dann sofort zurück in die GKV?
Das waren jetzt nur ein paar Gedanken, die ich beisteuern möchte, für den Fall, dass Ihr sie noch nicht gehabt habt.
Verfasst: 25.10.2018, 20:14
von RHW
Hallo deressener,
die Aussagen von "heinrich" ergeben sich teilweise aus § 6 Abs. 3 SGB V:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__6.html
Vielleicht noch 2 Aspekte zur Verdeutlichung/Ergänzung:
- Sinn oder Unsinn einer Anwartschaftsversicherung in der beschriebenen Situation:
* mit einer Anwartschaftsversicherung bin ich Mitglied der GKV, Gesetzesänderungen betreffen meinen Zugang zur GKV nicht. Ohne Anwartschaft kann man nur darauf vertrauen, dass sich bis 2020 (oder dem tatsächlichen Rückkehrdatum) an der Gesetzeslage nichts geändert hat. Es gibt aber ohne Anwartschaft keinen Vertrauensschutz.
* Beiträge als Rentner: für 55 Euro monatlich habe ich in bestimmten Fällen günstigere Beiträge als Rentner. 55 Euro für 11 Monate können als Rentner 20 oder 100 Euro monatlichen Beitragsunterschied ausmachen. Bei 11 Monaten im Ausland eher seltener, aber wenn das Jahre überraschend auf 24 oder 36 Monate verlängert wird, ist der Beitragsunterschied nicht ungewöhnlich. Ggf. verschiedene Varianten mit der Krankenkasse mal durchrechnen. Das könnte helfen:
https://tacheles-sozialhilfe.de/startse ... /d/n/2237/
(letzter Link im Text)
- Die Tätigkeit kann am 1.3.2020 nicht aufgenommen werden (Firma existiert nicht mehr oder es besteht Arbeitsunfähigkeit). Es ist dann bei Arbeitsunfähigkeit nicht möglich eine Versicherung mit Krankengeldanspruch zu erhalten (auch nicht bei Abschluss der Anwartschaftsversicherung), solange die Arbeitsunfähigkeit besteht. Bei Insolvenz kann das Alter bei Rückkehr (jünger oder älter als 55 Jahre) eine Rolle spielen.
Gruß
RHW
Verfasst: 29.10.2018, 16:28
von Allonand
Im Ausland kann man leicht an der vorherigen Kasse produzieren.
Verfasst: 29.10.2018, 19:48
von Czauderna
Allonand hat geschrieben:Im Ausland kann man leicht an der vorherigen Kasse produzieren.
Hallo,
was meinst du damit ?
Gruss
Czauderna
Verfasst: 30.10.2018, 10:56
von deressener
Hallo zusammen,
erst einmal großes Danke an alle, die sich an der Diskussion beteiligen und mir weiterhelfen wollen.
@Heinrich: Werde es wie von Dir vorgeschlagen machen und die Krankenkasse mit dem Sachverhalt konfrontieren und um Bestätigung bitten. Ich hoffe, dass die Rückkehr ohne sofortige Beschäftigung gegen Entgelt ausreicht, um wieder pflichtversichert in die GKV aufgenommen werden zu können.
@vlac: Danke für die Hinweise. Werde ich bei der Auswahl meiner Auslandskrankenversicherung noch einmal genau prüfen und berücksichtigen.
@RHW: Angenommen ich würde mich für eine Anwartschaft entscheiden um auf Nummer sicher zu gehen, müsste ich dann überhaupt meine Mitgliedschaft bei der GKV kündigen (so wie es mir von meiner KK gesagt wurde)? Anwartschaft und Kündigung finde ich irgendwie widersprüchlich. Falls es doch korrekt sein sollte und ich die Mitgliedschaft kündige, muss ich dann im ersten Monat des unbezahlten Urlaubs wirklich noch Beiträge zum Höchstsatz zahlen?
Vielen Dank.
Verfasst: 30.10.2018, 15:58
von Czauderna
deressener hat geschrieben:Hallo zusammen,
@RHW: Angenommen ich würde mich für eine Anwartschaft entscheiden um auf Nummer sicher zu gehen, müsste ich dann überhaupt meine Mitgliedschaft bei der GKV kündigen (so wie es mir von meiner KK gesagt wurde)? Anwartschaft und Kündigung finde ich irgendwie widersprüchlich. Falls es doch korrekt sein sollte und ich die Mitgliedschaft kündige, muss ich dann im ersten Monat des unbezahlten Urlaubs wirklich noch Beiträge zum Höchstsatz zahlen?
Vielen Dank.
Hallo,
ich kenne es so, das die laufende Mitgliedschaft nicht gelöscht wurde sondern eben nur umgestellt auf eine Anwartschaftsversicherung. Wir haben nur die Krankenversichertenkarte angefordert. Ich weiß allerdings nicht, ob das bei anderen Kassen auch so lief und ob das heute auch noch so ist. Warten wir auf RHW , den hast du ja auch explizit befragt.
Gruss
Czauderna