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KVdR - 9/10 Regelung

Verfasst: 20.10.2018, 09:26
von zottelbaer
Hallo,

bei mir steht dann irgendwann jetzt der DRV Rentenantrag an, da ich mir
nicht 100% sicher bin wollte ich anhand des "gefundenen" Tools

(https://tacheles-sozialhilfe.de/startse ... /d/n/2237/ vielen Dank dafür auch noch !)

mal durchspielen ob das 100% sicher ist das ich Mitglied in der KVdR werden kann.
(Stichwort 9/10 Regelung) insbesondere das Thema "nachgehender Leistungsanspruch"
ist mir da nicht klar wie das zu werten ist. Nun kurz meine Erwerbsbio:

15.02.1984 - 30.09.2013 durchgängig freiwillig GKV versichert
--> im Tool als "freiwillig" markiert

01.10.3013 - 30.09.2014 nach Aufhebungsvertrag , Dispo Jahr eingelegt, freiwillig Selbstzahler GKV versichert
--> im Tool als "freiwillig" markiert

01.10.2015 - 20.09.2018 Abwechselnd ALG1 Bezug, mehrfache Ausnutzung des "nachgehenden Leistungsanspruches",
und auch 2 mal Überbrückung längerer Zeiträume als freiwilliger Selbstzahler alles GKV
-> im Tool ALG1 Bezugszeiten als "pflicht" markiert
-> im Tool freiwillige Zeiten als Selbstzahler, "freiwillig" markiert.
-> im Tool Zeiten des "nachgehender Leistungsanspruch" als "nicht versichert" markiert (????????????????)

21.09.2018 - 31.12.2020 freiwillig Selbstzahler GKV versichert.
--> Im Tool als "freiwillig" markiert

soweit so gut, meine Frage ist nun, ist das so richtig das man während
der Zeiten des "nachgehenden Leistungsanspruches" vom Versichertenstatus
her "nicht versichert" ist, obwohl man einen Leistungsanspruch hat.

Da das doch in Summe ein erheblicher Zeitraum (ca 15 Monate) ist, wäre das hilfreich genau
zu wissen ggf. könnte man die Rentenantragsstellung geringfügig modifizieren.


Vielen Dank schonmal für Feedback

Verfasst: 20.10.2018, 10:43
von Czauderna
Hallo,
es heißt im § 19 SGB V "nach Ende der Mitgliedschaft" - demzufolge zählen diese Zeiten auch nicht bei der 9/10 Berechnung mit - meine ich.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 20.10.2018, 12:29
von RHW
Hallo zottelbaer,

ja, die Zeiten eines nachgehenden Leistungsanspruchs sind keine Versicherungszeiten. Ein nachgehender Leistungsanspruch nach § 19 SGB V ist ein Leistungsanspruch nach Ende der GKV-Versicherung.

Man kann den nachgehenden Leistungsanspruch innerhalb der letzten 3 Monate auf schriftlichen Antrag (§ 9 SGB V) noch in eine freiwillige Mitgliedschaft umwandeln.

Gruß
RHW

Verfasst: 22.10.2018, 20:17
von zottelbaer
RHW hat geschrieben:Hallo zottelbaer,

ja, die Zeiten eines nachgehenden Leistungsanspruchs sind keine Versicherungszeiten. Ein nachgehender Leistungsanspruch nach § 19 SGB V ist ein Leistungsanspruch nach Ende der GKV-Versicherung.

Man kann den nachgehenden Leistungsanspruch innerhalb der letzten 3 Monate auf schriftlichen Antrag (§ 9 SGB V) noch in eine freiwillige Mitgliedschaft umwandeln.

Gruß
RHW
Vielen Dank für die Antworten,

ich hatte es mir schon gedacht, nachdem ich jetzt exakt die
Zahlen eingetragen habe die mir die AfA für ALG1 Bezug mitgeteilt hat
liege ich jetzt nach Tool +177 Tage im grünen Bereich,
das reicht sicher ob nun auf Basis Jahr/Monat/Tag gerechnet wird oder oder ob Tag genau,
hoffe das es nicht noch diverse andere Rechenabarten gibt :roll:
, lasse ich mir auf jeden Fall vorher noch von der KK bestätigen.

Verfasst: 23.10.2018, 08:03
von Rossi
Nun ja, es gibt offensichtlich unterschiedliche Berechnungen.

Aber mit 177 + sollte es funktionieren.