Nachzahlung Kassenbeiträge Betriebsrente

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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doc
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Nachzahlung Kassenbeiträge Betriebsrente

Beitrag von doc » 15.10.2018, 11:21

Zum Zeitpunkt des Erhalts einer Betriebsrente sind Nachzahlungen von Krankenkassenbeiträgen fällig, sofern ein bestimmter Betrag überschritten wird. Von einer Nachzahlung wird abgesehen, wenn der Empfänger der Beriebsrente privat versichert ist.
Frage: Ist für die Nachzahlung der Zeitpunkt des Beginns der Betriebsrente maßgeblich und die zu diesem Zeitpunkt aktuelle Krankenversicherung?
Wird eine Nachzahlung auch dann gefordert, wenn man beispielweise nach langjähriger Sozialversicherungspflicht vor Betriebsrenteneintritt sich privat versichert (z.B. durch Aktivierung einer ruhenden Privatversicherung?)

Vielen Dank schon mal für erhellende Antworten.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 15.10.2018, 12:08

Hallo,
die Betriebsrente ist frühstens ab Beginn der Mitgliedschaft in der GKV beitragspflichtig - Beispiel : Betriebsrente ab 01.01.2016 - zu damaligen Zeitpunkt PKV versichert - ab 01.01.2018 GKV-Mitgliedschaft - Betriebsrente ab 01.01.2018 grundsaetzlich beitragspflichtig.
Eine Betriebsrente (Versorgungsbezug) ist immer dann beitragspflichtig, wenn zu irgend einem Zeitpunkt der Arbeitgeber beteiligt war - oftmals ist es so, dass Solche Versorgungsbezüge von den Arbeitnehmern alleine weiter finanziert werden, auch dann ist dieser Versorgungsbezug beitragspflichtig, allerdings nicht in voller Höhe - wieviel das ist, errechnet die Krankenkasse.
Gruss
Czauderna

doc
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Nachzahlung Kassenbeiträge Betriebsrente

Beitrag von doc » 15.10.2018, 12:18

Vielen Dank.
Heißt also: nicht die aktuelle Krankenversicherung (privat oder gesetzlich) zum Zeitpunkt des Beginns der Betriebsrente ist maßgeblich, sondern sofern Zeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung vorliegen, müssen Krankenkassenbeiträge nachgezahlt werden.

Czauderna
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Re: Nachzahlung Kassenbeiträge Betriebsrente

Beitrag von Czauderna » 15.10.2018, 12:59

doc hat geschrieben:Vielen Dank.
Heißt also: nicht die aktuelle Krankenversicherung (privat oder gesetzlich) zum Zeitpunkt des Beginns der Betriebsrente ist maßgeblich, sondern sofern Zeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung vorliegen, müssen Krankenkassenbeiträge nachgezahlt werden.
Hallo,
ja, wenn der Versorgungsbezug rückwirkend bewilligt wird oder der Kasse erst zu einem späteren Zeitpunkt bekannt wird, dann muss nach gezahlt werden.
Gruss
Czauderna

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