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Krankenkasse KKH akzeptiert meine Kündigungsfrist nicht
Verfasst: 26.09.2018, 15:16
von mickymaus123
Ich wollte heute meine Mitgliedschaft bei der KKH firstgemäß zum 30.11.2018 kündigen.
Die Kündigung habe ich eingereicht, aber bei der KKH sagte man mir, dass ich noch 18 Monate weiterhin versichert sein muss, da mich die Arbeitsagentur am 08.04.2018 abgemeldet hat, ich aber erst von meinem Arbeitgeber ab dem 10.04.2018 angemeldet wurde
Somit war ich am 09.04.2018 nicht versichert und muss, wie gesagt, laut deren Angaben, bis zum 31.10.2019 dort versichert bleiben.
Also, von April 2019 an 18 Monate
handelt die KKH korrekt oder kann ich dagegen rechtlich angehen?
Vielen Dank und LG
Verfasst: 26.09.2018, 19:43
von Czauderna
Hallo,
es muss eigentlich in der Praxis so laufen. Das Arbeirsamt meldet Ende des ALG-Bezugs zum 08.04.2018. Damit endet die Pflichtversicherung und somit auch grundsaetzlich die Mitgliedschaft, soweit, so gut. Jetzt muss aber die Krankenkasse erfragen beim Mitglied, wie es denn um den Krankenversicherungsschutz ab dem 09.04. bestellt ist, z.B. Anspruch auf Familienversicherung. Gibt es einen solchen Versicherungsschutz, bleibt es beim Ende der Mitgliedschaft. Gibt es diesen Schutz nicht, dann muss die Krankenkasse die sog. obligatorische Anschlussversicherung durchführen, d.h. die Mitgliedschaft läuft weiter, quasi als "freiwillige Zwangsversicherung".
Konkret bedeutet das für dich, wenn du keinen Anspruch auf Familienversicherung am 09.04. hattest, dann hätte dich deine Krankenkasse nahtlos weiter versichern müssen und es gäbe keine neue Bindefrist, weil ja keine Unterbrechung der Mitgliedschaft sondern nur Statuswechsel.
Hattest du dagegen für den 09.04. Anspruch auf Familienversicherung, dann ist die Kasse im recht, meine ich.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 26.09.2018, 20:43
von mickymaus123
vielen Dank für Deine Antwort
nein, ich hatte keine Familienversicherung.
ich wurde am 08.04.2018 von der Arbeitsagentur bei der KKH abgemeldet, aber der Arbeitgeber hat mich erst zum 10.04.2018 bei der KKH angemeldet
Für die KKH ist das eine Unterbrechung, die die veranlasst, mich noch 18 Monate zu binden
Verfasst: 26.09.2018, 20:44
von ratte1
Hallo,
da die Lücke weniger als 1 Monat beträgt, kommt hier doch wohl entweder die Familienversicherung oder ein nachgehender Leistungsanspruch zustande. Damit ist eine Lücke in der Mitgliedschaft und somit der Beginn einer neuen Bindungswirkung von 18 Monaten ab 10.04.18 entstanden. Die KK hat also Recht.
MfG
ratte1
Verfasst: 26.09.2018, 20:48
von mickymaus123
in meinen Augen wollte die Krankenkasse auch eine Begründng haben, mich noch länger zu versichern. ich habe gemerkt, das es denen nicht gepasst hat, das ich kündigen wollte
Verfasst: 26.09.2018, 22:19
von mickymaus123
ratte1 hat geschrieben:Hallo,
da die Lücke weniger als 1 Monat beträgt, kommt hier doch wohl entweder die Familienversicherung oder ein nachgehender Leistungsanspruch zustande. Damit ist eine Lücke in der Mitgliedschaft und somit der Beginn einer neuen Bindungswirkung von 18 Monaten ab 10.04.18 entstanden. Die KK hat also Recht.
MfG
ratte1
Besteht denn die Möglichkeit, dass die Arbeitsagentur diese Lücke korrigiert und ich somit den nicht an die Bindung herangezogen werde?
Mach Arbeitsagentur soetwas?
Wenn ja, dann könnte ich schon ab Dezember diesen Jahres raus. Das teilte mir die Krankenkasse mit
Verfasst: 26.09.2018, 22:53
von mickymaus123
Mir fällt jetzt erst auf dass die Arbeitsagentur mir für einen Tag zu wenig Geld erstattet hat
Ich habe laut Rechung bis zum 8.4 2018 Geld bekommen, aber den Arbeitsvertrag in der neuen Firma erst am 10.04 unterschrieben
Verfasst: 27.09.2018, 06:33
von GerneKrankenVersichert
Czauderna hat geschrieben:Hallo,
es muss eigentlich in der Praxis so laufen. Das Arbeirsamt meldet Ende des ALG-Bezugs zum 08.04.2018. Damit endet die Pflichtversicherung und somit auch grundsaetzlich die Mitgliedschaft, soweit, so gut. Jetzt muss aber die Krankenkasse erfragen beim Mitglied, wie es denn um den Krankenversicherungsschutz ab dem 09.04. bestellt ist, z.B. Anspruch auf Familienversicherung. Gibt es einen solchen Versicherungsschutz, bleibt es beim Ende der Mitgliedschaft. Gibt es diesen Schutz nicht, dann muss die Krankenkasse die sog. obligatorische Anschlussversicherung durchführen, d.h. die Mitgliedschaft läuft weiter, quasi als "freiwillige Zwangsversicherung".
Das passt in diesem Fall nicht. Die OAV entfällt, wenn ein nachgehender Leistungsanspruch mit anschließender Pflichtversicherng besteht (§ 188 Abs. 4 SGB V)
Verfasst: 27.09.2018, 09:41
von Czauderna
Hallo GKV und Ratte1,
Vielen Dank fuer die Korrektur, sorry, das war mir nicht ( mehr)'geläufig - gut, dass es Euch gibt.
Gruß
Czauderna
Verfasst: 27.09.2018, 16:54
von vikingz
Hallo,
möglicherweise korrigiert die Arbeitsagentur die Abmeldung, dann gibt es keine Lücke mehr.
Man muss aber auch sonst nicht auf die Anschlussversicherung warten, man kann für die Lücke einfach selbst die freiwillige Weiterversicherung beantragen - und optimalerweise bezahlen - dann läuft die Mitgliedschaft durch, und die Kündigungsfrist verschiebt sich nicht.
Wenn die Kündigungsfrist so wichtig ist, dann kann man das auch so tun, selbst wenn ein Anspruch auf Familienversicherung bestünde, diese muss man ja nicht beantragen, wenn man nicht will.
Verfasst: 27.09.2018, 19:32
von ratte1
vikingz hat geschrieben:Man muss aber auch sonst nicht auf die Anschlussversicherung warten, man kann für die Lücke einfach selbst die freiwillige Weiterversicherung beantragen - und optimalerweise bezahlen - dann läuft die Mitgliedschaft durch, und die Kündigungsfrist verschiebt sich nicht.
Grds richtig, aber die Frist für eine freiwillige Versicherung beträgt 3 Monate (s. § 9 Abs. 2 Nr.1 SGB V) und ist somit verstrichen.
MfG
ratte1
Verfasst: 27.09.2018, 23:09
von vikingz
Ja, in meiner Praxis läuft die Beitrittsfrist jedoch im Streitfall ab Bekanntgabe der Versicherungsbeendigung.
Haufe: Rz. 101
Die Beitrittsfrist ist nach überwiegender Auffassung jedoch keine Ausschlussfrist i. S. v. § 27 Abs. 5 SGB X, bei der eine Wiedereinsetzung ausgeschlossen ist. So hatte das BSG (Urteil v. 11.5.1993, 12 RK 36/90, SozR 3–1300 § 27 Nr. 4 = NZS 1993 S. 502) die Wiedereinsetzung bei Versäumung der Beitrittsfrist für zulässig angesehen,[...]
Rz. 102
Wurde die Beitrittsfrist aus Unkenntnis vom Beitrittsrecht versäumt, ist die Wiedereinsetzung in die Frist innerhalb von 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses (Unkenntnis) zu beantragen
Verfasst: 28.09.2018, 11:50
von GerneKrankenVersichert
vikingz hat geschrieben:Ja, in meiner Praxis läuft die Beitrittsfrist jedoch im Streitfall ab Bekanntgabe der Versicherungsbeendigung.
Haufe: Rz. 101
Die Beitrittsfrist ist nach überwiegender Auffassung jedoch keine Ausschlussfrist i. S. v. § 27 Abs. 5 SGB X, bei der eine Wiedereinsetzung ausgeschlossen ist. So hatte das BSG (Urteil v. 11.5.1993, 12 RK 36/90, SozR 3–1300 § 27 Nr. 4 = NZS 1993 S. 502) die Wiedereinsetzung bei Versäumung der Beitrittsfrist für zulässig angesehen,[...]
Rz. 102
Wurde die Beitrittsfrist aus Unkenntnis vom Beitrittsrecht versäumt, ist die Wiedereinsetzung in die Frist innerhalb von 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses (Unkenntnis) zu beantragen
Geht bei euch nicht automatisch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ein Schreiben raus, mit dem über all diese Dinge informiert wird?
Verfasst: 28.09.2018, 13:00
von vikingz
Nicht unmittelbar, sondern um einige Wochen verzögert. Bleibt eine kurze Lücke stehen, dann passiert vorerst nichts weiter.
Das dürfte die Standardeinstellung der betreffenden Software einer großen regionalen Kassenfamilie sein.