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Frewillige gesetzliche KV. Was zählt als Einkommen ?
Verfasst: 24.09.2018, 14:29
von jokzzar
Hallo Leute,
kurze Frage: SuFu habe ich benutzt jedoch nix in der Richtung gefunden.
Bin arbeitslos ohne Einkommen. Lebe von meinen Ersparnissen und der Unterstützung meiner Eltern. Nun möchte ich den Mindestbeitrag zur ges. KV zahlen (ca. 190€).
Kann die Unterstützung meiner Eltern (z.B 2000€ im Monat oder einmalig 10.000€) als Einkommen angerechnet werden oder zählt dies nicht zum Einkommen.
Habe bereits mit mehreren KK telefoniert jedoch immer eine andere Auskunft bekommen.
Vielen Dank schonmal
lg
[/b]
Verfasst: 24.09.2018, 19:27
von Czauderna
Hallo, willkommen im Forum.
Wenn der Betrag (z.B. 10000€) in einer Summe gezahlt wird, dann handelt es sich nicht um regelmäßiges Einkommen. Deshalb ist dieser Betrag beitragsfrei, lediglich die daraus erzielten Kapitalerträge (wenn es denn überhaupt welche gibt) wären beitragspflichtig. Die Krankenkasse legt nur die regelmäßigen Einkünfte zu Grunde.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 25.09.2018, 11:39
von jokzzar
hey danke für die schnelle antwort. damit hast du meine informationen nochmal bestätigt.
Verfasst: 29.09.2018, 09:14
von RHW
Hallo jokzzar,
das ist m. E. nicht eindeutig geregelt. Verbindlich sind diese Ausführungen:
https://www.gkv-spitzenverband.de/media ... 40SGBV.pdf
Es gibt keine Aussagen, dass einmalige Zahlungen nicht beitragspflichtig sind. Abfindungen sind z. B. beitragspflichtig (nach besonderen Regelungen).
Wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen 1015 Euro nicht übersteigen, gilt der Mindestbeitrag.
Gruß
RHW
Verfasst: 29.09.2018, 10:08
von Czauderna
Hallo RHW,
Also, wenn ich das richtig verstanden habe, dann bist du der Meinung, dass ein Geldgeschenk von den Eltern in Hoehe von 10.000,00€ auch beitragspflichtig sein kann. Von einer Abfindung war doch nicht die Rede.
Das wäre mir dann aber nun wirklich neu - wie wäre dann die Berechnung vorzunehmen fuer die aberechnung der monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen.
Gruß
Czauderna
Verfasst: 29.09.2018, 17:53
von RHW
Hallo "czauderna",
nach meinen Informationen gibt es keine eindeutige Regelung, die in solch einer Konstellation die Beitragsberechnung regelt. Daher sind unterschiedliche Aussagen verschiedener Krankenkassenmitarbeiter durchaus nachvollziehbar.
Grundsätzlich sind nach dem Einnahmekatalog alle Einnahmen beitragspflichtig, es sei denn im Gesetz oder in Gerichtsurteilen sind Ausnahmen festgelegt (siehe auch Vorspann zum Einnahmekatalog).
Meine persönliche Meinung (die ich aber nicht belegen kann) ist, dass in dem Monat der hohen Einnahme der Höchstbeitrag zugrunde gelegt wird und in den Folgemonaten ohne Einnahme der Mindestbeitrag gilt. Die Meinung, dass die hohe Zahlung für den Lebensunterhalt in den Folgemonaten gedacht ist, daher auch diesen Monaten als Einnahme zuzuordnen ist, lässt sich m.E. weder belegen noch widerlegen.
Wenn jemand genauere offizielle Infos hat, lasse ich mich gerne überzeugen, dass meine Meinung falsch ist.
Verfasst: 29.09.2018, 18:43
von Czauderna
Hallo RHW,
ich habe mich jetzt nochmal durch alle Infos zu diesem Thema durchgelesen und komme zu dem Ergebnis, dass Du mit deiner Meinung durchaus im Recht sein könntest. Es gibt zwar im Einnahmekatalog zu den Richtlinien konkret keinen Eintrag zu Geldgeschenken - da steht nur, das Kapital selbst nicht beitragspflichtig ist, aber die Einleitung spricht eindeutig von allen Einnahmen, die zum Bestreiten des Lebensunterhalts verbraucht werden können als beitragspflichtiges Einkommen. Offenbar ist der Praxis genau das der Knackpunkt, d.h. wenn man der Krankenkasse erklärt, dass man von den Eltern 10000 € als Geldgeschenk zum Bestreiten des Lebensunterhaltes erhalten hat, dann ist diese Summe beitragspflichtig, ob jetzt nur im Monat der Zahlung oder verteilt auf das lfd. Kalenderjahr, das lasse ich jetzt mal außen vor. Gibt er dagegen diese 10000 € nicht an, dann vermehrt sich dadurch sein Kapital und das ist dann nicht beitragspflichtig.
Da stellt sich mir dann nur noch die Frage - wenn er die 10000 € jetzt nicht von seinen Eltern bekommen würde sondern im Lotto gewonnen hätte, dann könnte diese doch auch für das Bestreiten des Lebensunterhalts verwendet werden - wäre doch so, oder ?.
Wenn wir jetzt mal weiter denken - was wäre, wenn die Eltern ihrem Sohn im Wege einer Vorerbschaft einen entsprechenden Geldbetrag zukommen liesen, dann wäre diese Summe lt. Einnahmekatalog wieder beitragsfrei obwohl er auch zum Bestreiten des Lebensunterhalts verwendet werden könnte.
Lange Beitrag, kurzer Sinn - du hast Recht, wenn er es seiner Kasse so angibt dann könnte diese durchaus auf Beitragspflicht erkennen.
Ich hatte mich bei meiner Überlegung von der "Regelmässigkeit" leiten lassen, aber da habe ich gedanklich wahrscheinlich die Einnahmeberechnung bei der Familienversicherung fälschlicherweise in Spiel gebracht.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 01.10.2018, 22:43
von heinrich
ich kann etwas bestätigen
nämlich, dass es dazu weder in Rechtsprechung noch Literatur
jemals eine Frage noch eine Antwort gab.
Fragesteller: solche Fragen stellen andere erst gar nicht.
Der Wert aus dem mindestens der Beitrag berechnet wird beträgt
mtl 1015 (im Jahr 2018) sowie 1038,33 monatlich im Jahr 2019.
Der Betrag daraus wird ca. 190 EUR betragen (im Jahr 2019)
Bei monatlich 2000 EUR wird der Beitrag ca. 360-380 EUR betragen.
jetzt weissssse aber Bescheid , ne
Verfasst: 02.10.2018, 08:40
von didi1958
Hallo zusammen,
ich frage mal so einfach und hoffe auf eine - natuerlich unverbindliche - Auskunft.
Und zwar: Bei einer Rente von 1300,00 Euro ohne weitere Einkuenfte.
Was wuerde im Endeffekt noch uebrig bleiben nach Abzug Krankenvers., Pflegeversicherung, Steuer??, ect. Also am Tag X wenn ich mitt 66 in Rente gehe.
Fa. Stand: Verheiratet derzeit noch 60 Jahre alt. Frau 12 Jahre juenger als ich und ohne Einkuenfte.
Danke im Vorraus
Verfasst: 02.10.2018, 08:43
von Rossi
Nun ja, es mag zwar sein, dass die Einnahmeart (Unterstützung der Eltern) nicht ausdrücklich in dem Katalog des SpiBu´s aufgezählt sind.
Aber es gibt noch klipp und klar den § 3 der einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung.
Zitat:
§ 3 Beitragspflichtige Einnahmen
(1) Als beitragspflichtige Einnahmen sind das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen. Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, sind entsprechend den für die Sachbezüge geltenden Regelungen der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bewerten. Die Einnahmen sind nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten abzugrenzen; eine die beitragspflichtigen Einnahmen mindernde Berücksichtigung von Zwecksetzungen einzelner Einnahmen findet nicht statt.
Dabei dürfte klar werden, dass die Unterstützungsleistungen der Eltern klipp und für die Bestreitung des Lebensunterhaltes verwendet werden. Daher sind es auch Einnahmen zum Lebensunterhalt.
Ich komme aus der guten alten Sozialhilfe. Dort spricht man auch von Einnahmen zum Lebensunterhalt. Wenn jemand eine Unterstützung von den Eltern bekommt, dann denke ich darüber noch nicht einmal nach, ich rechne es anstandslos an!!!
Verfasst: 02.10.2018, 09:36
von Czauderna
didi1958 hat geschrieben:Hallo zusammen,
ich frage mal so einfach und hoffe auf eine - natuerlich unverbindliche - Auskunft.
Und zwar: Bei einer Rente von 1300,00 Euro ohne weitere Einkuenfte.
Was wuerde im Endeffekt noch uebrig bleiben nach Abzug Krankenvers., Pflegeversicherung, Steuer??, ect. Also am Tag X wenn ich mitt 66 in Rente gehe.
Fa. Stand: Verheiratet derzeit noch 60 Jahre alt. Frau 12 Jahre juenger als ich und ohne Einkuenfte.
Danke im Vorraus
Hallo,
derzeit kannst du mit ca. 18% Abzuege fuer Krankenversicherung und Pflegeversicherung rechnen, bei der Steuer muss ich passen.
Gruß
Czauderna
Verfasst: 03.10.2018, 09:26
von RHW
Hallo didi1958,
die Abzüge würden 2018 folgende Werte haben:
Krankenversicherung: 7,3% der Bruttorente (die andere Hälfte würde die Rentenversicherung tragen)
Krankenversicherung Zusatzbeitrag (je nach Krankenkasse unterschiedlich) im Durchschnitt 1,0% der Bruttorente (aktuell beteiligt sich die RV nicht daran, es ist aber eine Gesetzesänderung für 2019 gepklant, wonach die RV davon auch die Hälfte tragen soll)
Pflegeversicherung: 2,55% der Bruttorente (Kinderlose zahlen noch einen Zuschlag von 0,25% der Bruttorente) -> Die RV beteiligt sich an diesen beiden Beträgen nicht.
Die Gesamtabzüge für die Sozialversicherung liegen bei ca. 11%.
Die Höhe der Steuern hängen von der Steuerklasse, den sonstigen Einkünften, dem Alter bei Rentenbeginn und der Konfession ab.
https://www.test.de/Steuerberechnung-fu ... 1231254-0/
Gruß
RHW
Verfasst: 03.10.2018, 13:43
von didi1958
@Czauderna
@RHW
Hiermit moechte ich mich vielmals fuer die schnellen und informativen Antworten bedanken.
Man macht sich halt Gedanken was kommt am Tag X wenn man das erste Mal Rente erhaelt. In meinem Fall ca. 1100 Rente normal + 200 Betriebsrente.
Also rechne ich mal damit das 11 - 18% abgezogen werden - das ist weniger als ich befuerchtet hatte.
Meine weitere Recherche hat ergeben, das meine Ehefrau wohl beitragsfrei bei mir mitversichert wuerde, da kein eigenes Einkommen, und Steuer nicht faellig waere, da die Gesamtrente unter 18000,00 Euro / Jahr ist (damit steuerfrei bei Ehepartnern).
Also nochmals vielen Dank
Dieter (didi1958)
Verfasst: 03.10.2018, 14:25
von RHW
Immer gern!
Aktuell am besten mit 10 bis 12% Abzügen rechnen. 18% sind es aktuell auf keinen Fall (Beiträge für Renten- und Arbeitslosenversicherung fallen für Rentner nicht mehr an).
Ob und wie sich in den nächsten Jahren die Gesetze und damit die Beträge im Bereich Sozialversicherung und Einkommensteuern ändern werden, lässt sich nicht vorhersagen.
Verfasst: 03.10.2018, 16:47
von Czauderna
RHW hat geschrieben:Immer gern!
Aktuell am besten mit 10 bis 12% Abzügen rechnen. 18% sind es aktuell auf keinen Fall (Beiträge für Renten- und Arbeitslosenversicherung fallen für Rentner nicht mehr an).
Ob und wie sich in den nächsten Jahren die Gesetze und damit die Beträge im Bereich Sozialversicherung und Einkommensteuern ändern werden, lässt sich nicht vorhersagen.
Hallo,
nicht so vorschnell RHW - es wurde hier im Beitrag von 1300,00 € Rente gesprochen, nicht davon, dass es sich um eine Rente aus einer gesetzlichen Rentenversicherung handelt und deshalb zumindest ein Anspruch auf einen Beitragszuschuss bestehen würde.
Gehen wir mal von einer Rente aus einer Privatversicherung aus in Höhe von 1100,00 € zzgl einer Betriebsrente - wie sehe es dann aus, wenn der Betreffende Mitglied, sagen wir mal der DAK wäre - läge dann nicht der Beitragssatz bei derzeit bei 15,5 % zzgl. 2,55 % für die Pflegeversicherung, was nach Adam Riese und Eva Zwerg 18,05% Gesamtbeitrag ausmachen würde.
Ich weiß, ich weiß - so, wie du es erklärt und beschrieben hast, ist es die Regel - aber dass es auf keinen Fall zu 18 % kommen kann, das stimmt dann insgesamt gesehen auch nicht, meine ich.
Gruss
Czauderna