Werkstudent - Versicherungspflicht nach Gesetz
Verfasst: 07.09.2018, 13:12
Hallo zusammen,
ich beschäftige mich für das Studium gerade sehr intensiv mit der Krankenversicherungspflicht von Studenten im Rahmen einer Werkstudententätigkeit. Ich muss hier immer die genaue Rechtsvorschrift angeben und bin mir momentan nicht sicher, ob ich alles richtig verstehe.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V besteht für Angestellte gegen Arbeitsentgelt in der KV Versicherungspflicht. Gleichzeitig besteht für Studenten nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V Versicherungspflicht in der KV. Nach § 5 Abs. 7 S. 1 SGB V hat hier die Versicherungspflicht nach Nr. 1 Vorrang.
Jetzt ist es ja so, dass für ordentlich Studierende nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V Versicherungsfreiheit in der KV besteht. Diese Versicherungsfreiheit bezieht sich ja nur auf die BEschäftigung, dass heißt die PErson ist trotzdem weiterhin krankenversicherungspflichtig. Hier frage ich ich jetzt, welche Vorschrift dann greift. Müssen sich die Werkstudenten dann nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder nach Nr. 9 SGB V in der KV versichern? Ich hätte jetzt gesagt, dass trotz der Versicherungsfreiheit in der Beschäftigung für den Werkstudenten nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V Versicherungspflicht in der gesetzlichen KV besteht.
Ist das so richtig oder habe ich da etwas falsch verstanden?
Liebe Grüße
ich beschäftige mich für das Studium gerade sehr intensiv mit der Krankenversicherungspflicht von Studenten im Rahmen einer Werkstudententätigkeit. Ich muss hier immer die genaue Rechtsvorschrift angeben und bin mir momentan nicht sicher, ob ich alles richtig verstehe.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V besteht für Angestellte gegen Arbeitsentgelt in der KV Versicherungspflicht. Gleichzeitig besteht für Studenten nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V Versicherungspflicht in der KV. Nach § 5 Abs. 7 S. 1 SGB V hat hier die Versicherungspflicht nach Nr. 1 Vorrang.
Jetzt ist es ja so, dass für ordentlich Studierende nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V Versicherungsfreiheit in der KV besteht. Diese Versicherungsfreiheit bezieht sich ja nur auf die BEschäftigung, dass heißt die PErson ist trotzdem weiterhin krankenversicherungspflichtig. Hier frage ich ich jetzt, welche Vorschrift dann greift. Müssen sich die Werkstudenten dann nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder nach Nr. 9 SGB V in der KV versichern? Ich hätte jetzt gesagt, dass trotz der Versicherungsfreiheit in der Beschäftigung für den Werkstudenten nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V Versicherungspflicht in der gesetzlichen KV besteht.
Ist das so richtig oder habe ich da etwas falsch verstanden?
Liebe Grüße