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Krankenkasse fordert von 2011-heute Beiträge Auslandsrente

Verfasst: 30.08.2018, 13:10
von brokerx
Hallo,

die Krankenversicherung eines bekannten meldet sich Ende 2017 und fragt an ob er eine Rente aus dem Ausland bezieht. Er bestätigt den Bezug (aber nicht seit wann). Nun sagt die Krankenkasse er würde seit 2008 die Rente beziehen (eine Kopie von einer Rentenversicherngsanstalt mit dem Eintrag wurde mitgeschickt). 2008 stimmt.

Da seit 2011 auch Krankenkassenbeiträge auf die Auslandsrente zu entrichten seien fordern die nun alle Rentenbescheide seit 2008 ein und möchten eine Nachzahlung der Beiträge seit inkrafttreten des Gesetzes, also 2011.

Meine Frage wäre:
1. Dürfen die Rückwirkend bis 2011 die Beiträge und die Rentenbescheide verlangen
2. Ist die Verjährungsfrist nicht 4 Jahre dafür?
3. Ist es überhaupt rechtens das Rückwirkend dieser Beitrag verlangt wird und nicht ab dem Zeitpunkt ab dem der Bezug festgestellt wird, also in diesem Fall ab 2017?
4. Nach Recherchen im Internet wurden die meisten direkt durch die Krankenkasse nach inkrafttreten des Gesetzes angeschrieben. Hier passiert das nach ca. 6-7 Jahren. Bestand für den Bezieher der Rente die Verpflichtung dies zu melden (dies war bis zum Kontakt durch die Krankenkasse dem Rentner gar nicht bekannt) oder musste sich die Krankenkasse melden?
5. Ist die Forderung für die vorherige Zeit evtl. verwirkt d.h. alles vor dem Kontakt also 2017?

Würde mich über eure Unterstützung sehr freuen. Möchte nicht das der Rentner, der sowieso nicht viel hat, hier noch unberechtigte Nachforderungen zahlt bzw. sich durch irgendwelche Aussagen oder Handlungen unbewusst dazu verpflichtet

mfg brokerx

Verfasst: 30.08.2018, 15:38
von broemmel

Verfasst: 30.08.2018, 20:14
von RHW
Hallo brokerx,

welche Art der Krankenversicherung hat/hatte er seit 2008?

Ist/war er in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR)?

Oder als freiwillig versicherter Rentner? Oder ...?

Hat er in dieser Zeit einen Fragebogen zu seinen Einnahmen ausgefüllt (z.B. für die Berechnung der freiwilligen Beiträge oder für die Zuzahlungsbefreiung)? Wenn ja, hat er dort die Rente aus dem Ausland angegeben?

Gruß
RHW

Verfasst: 31.08.2018, 18:57
von brokerx
Hallo RHW,

danke für die Unterstützung.

Es handelt sich um die ganz normale Kranken- und Pflegeversicherung (Pflichtversicherung) bei einer BKK. Er wurde im Jahr 2008 nach ca. 40 Jahren Arbeitsleben Rentner in DE. Er bezieht eine ganz normale Rente und eine Betriebsrente. Die Beiträge werden von der Rente auch weiterhin abgezogen. In 2008 wurde auch Rentner in der TR.

Als er bei der BKK war um einen Antrag für die Zuzahlungsbefreiung zu nehmen hätte der Mitarbeiter dort einfach gesagt das er ja bestimmt aus der TR noch Rente beziehe würde. Auf diese Frage hätte er nicht geantwortet. Paar Tage später hätte er dann ein schreiben von der Krankenkasse erhalten in dem auf das Gesetz von 2011 hingewiesen wurde und gefragt wurde ob er eine Rente beziehe und wenn ja in welcher Höhe. Dieses schreiben hätte er aber nicht ausgefüllt und auch nicht zurückgeschickt. Nicht desto trotz erhielt er dann einige Wochen später dann anrufe in dem die Krankenkasse von Ihm verlangte das er alle Rentenbescheide seit 2008 an die KK schicken solle. Zudem wurde ihm gesagt das er alle Beiträge seit 2008 nachzahlen müsse.
Mehrmals hätten die Ihn angerufen und gesagt das er die Unterlagen (Rentenbescheide) nachreichen solle und die Ihm eine Chance geben einem Bußgeld zu vermeiden. Ansonsten müsse er ausser den Beiträgen noch ein Bußgeld zahlen. Da er anfing sich sorgen zu machen hat er mich kontaktiert und gebeten das ich mal mit denen reden soll. Bei dem Anruf sagte mir ein Herr von der KK das die bei der türkischen Rentenversicherungsanstalt angefragt hätten und bestätigt bekommen hätten das er eine Rente beziehe. Alle anderen Anfragen bei der türkischen Versicherungsanstalt bzgl. Höhe etc. würden die aber nicht reagieren. Mir sagten er auch das er ab 2008 die Beiträge nachzahlen müsse auf meine Nachfrage warum ab 2008 wenn doch das Gesetz erst seit 2011 gilt war er dann etwas verunsichert und sagte ja ab 2011. Ich habe auch gesagt das hier bestimmt die 3 jährige Verjährungsfrist gilt und er, wenn überhaupt, dann nur die letzten 3 Jahre zahlen müsste. Das hat er aber verneint.

Zusammengefasst:
- Bisher hat er das Schreiben in dem nachgefragt wurde ob er eine Rente aus dem Ausland bezieht nicht beantwortet. Schriftlich gibt es nichts
- Den Zuzahlungsbefreieungsantrag hat er auch nicht ausgefüllt und geschickt.
- Er wird aber immer wieder seit ca. 9 Monaten kontaktiert und man würde immer mit einem Bußgeld drohen wenn er die Rentenbescheide nicht einreicht.

Die sind sehr aufdringlich und versuchen ihn zu beängstigen.

Ich hoffe ich konnte alle Ihre Nachfragen beantworten. Würde mich freuen wenn Sie einen Tip hätten was ich dem Rentner weitergeben kann.

VG
brokerx


RHW hat geschrieben:Hallo brokerx,

welche Art der Krankenversicherung hat/hatte er seit 2008?

Ist/war er in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR)?

Oder als freiwillig versicherter Rentner? Oder ...?

Hat er in dieser Zeit einen Fragebogen zu seinen Einnahmen ausgefüllt (z.B. für die Berechnung der freiwilligen Beiträge oder für die Zuzahlungsbefreiung)? Wenn ja, hat er dort die Rente aus dem Ausland angegeben?

Gruß
RHW

Verfasst: 01.09.2018, 08:57
von Czauderna
Hallo,
Ja, nachzahlen wird er müssen, es handelt sich offensichtlich um eine Rente, also einen Versorgungsbezug und der ist beitragspflichtig. grundsätzlich gilt natürlich die Verjaehrungsfrist von vier Jahren, d.h. Nachzahlung ab 2014.
Allerdings, wenn die Kasse ihm nachweist, dass er mit Vorsatz oder grob fahrlässig den Bezug der Auslandsrente verschwiegen hat, dann kann sie auch auf die 30 Jahre gehen, glaube ich jetzt zwar nicht, dass das geschieht ist aber moeglich.
Gruß
Czauderna

Verfasst: 01.09.2018, 11:19
von RHW
Hallo brokerx,

die Verjährung von 30 Jahren gilt nur bei arglistiger Täuschung oder Falschangaben in Formularen. Hierfür gibt es keinerlei Hinweise.

Seit Dezember ist bekannt, dass eine Beitragspflicht besteht. Ab diesem Zeitpunkt sind auf jeden Fall Beiträge nachzuzahlen (ggf. auch mit Säumniszuschlägen von 1% pro Monat!).

Für die Zwischenzeit gilt eine Verjährungsfrist von 4 vollen Kalenderjahren, so dass ggf. noch eine Beitragspflicht seit 1.1.2014 besteht.

Entscheidend ist hier dieser Paragraph:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__45.html

Wichtige Punkte können sein:
- in welcher Form hat die Krankenkasse seit 2011 offizielle Benachrichtigungen an ihre Mitglieder vorgenommen? Das ist in der Satzung der jeweiligen Fassung geregelt (gewesen). Oft ist die Mitgliederzeitschrift eine offizielle Benachrichtigung.

- Hat die Krankenkasse zur Beitragspflicht der Auslandsrente zu irgendeinem Zeitpunkt eine offizielle Entscheidung getroffen? Liegt dieser Brief noch vor?

- Wurden die Mitteilungspflichten des Versicherten erfüllt?
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__206.html
-> Absatz 1 Nr. 2

Wenn die Belege über die Höhe der Auslandsrente nicht eingereicht werden, wird die Krankenkasse m. E. sehr bald die Rentenhöhe schätzen, und zwar vermutlich auf die Differenz zwischen deutscher Bruttorente und der Beitragsbemessungsgrenze von 4425 Euro.

Gruß
RHW

Verfasst: 03.09.2018, 23:41
von Allonand
Sie können auch im Internet recherchieren. Das wird dir auch sehr helfen.

Verfasst: 11.09.2018, 23:11
von brokerx
Hallo,

danke für die vielen Antworten. 4 Jahre wird er wohl doch zahlen müssen es sei denn es gibt eine Rentengrenze ab dem der Beitrag erhoben wird. Deshalb noch die Frage, gilt der Beitrag ab einer bestimmten Rentenhöhe z.B. ab 400€ oder ähnliches. Der Rentner von dem ich hier spreche bekam/bekommt umgerechnet ca. 180-220€ im Monat Rente aus der Türkei.

Würde mich freuen wenn einer die Frage beantworten könnte.

VG
brokerx

Verfasst: 13.09.2018, 20:59
von RHW
Hallo,

eine Untergrenze für Beiträge aus einer deutschen Rente gibt es (aktuell) nicht. Daher hat man für ausländische Renten auch keine eingeführt. Sonst stände etwas in § 228 oder § 247 SGB V. Der Beitragssatz für den Versichertenanteil ist genauso hoch wie bei einer Rente aus Deutschland (nur der Anteil der Rentenversicherung entfällt).

Gruß
RHW