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ambulante op, aber alleinstehend mit kleinkind

Verfasst: 29.08.2018, 12:20
von Miep
hallo,

folgende situation: ich bin alleinerziehend mit kleinkind, habe weder freunde noch familie, muss aber operiert werden. die op könnte ambulant durchgeführt werden, aber voraussetzung ist, dass man eine person stellen kann, die einen nach der op abholt und mind. 24 std. zu hause "überwacht". da ich so eine person nicht stellen kann, lehnt die praxis die durchführung ab. ein stationärer aufenthalt ist auch nicht möglich, da ich niemanden habe, der mein kind betreuen würde.

nun meine frage: kann ich für den op tag und die 24 std. überwachung danach eine pflegekraft von der GKV finanziert bekommen? die müsste ja bei uns übernachten? wie schnell kann man so was durchkriegen?

danke

Verfasst: 29.08.2018, 15:51
von Czauderna
Hallo,
die Idee ist nicht schlecht - "häusliche Krankenpflege anstelle eines Krankenhausaufenthaltes" - geht theoretisch, ob das in deinem Falle auch ion der Praxis funktioniert, das sollte dein behandelnder Arzt mit der KV und/oder der Kasse abklären, ob er das verordnen kann.
Alternativ wäre noch die Haushaltshilfe zu nennen, die in deinem Falle auch möglich wäre, wenn der Arzt bestätigt, dass dir wegen einer akuten Erkrankung die Betreuung deines Kindes für die Zeit vom +++++ bis ++++ nicht möglich ist. Mein Rat - mit der Kasse sprechen, denn egal welche Variante auch genommen wird, ist immer noch billiger als eine stationäre Behandlung, bei der ohnehin zusaetzlich die Haushaltshilfe zum Zuge käme, die übrigens auch außerhalb der Wohnung stattfinden kann.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 29.08.2018, 15:53
von broemmel
1) Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder § 41 die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, daß im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Darüber hinaus erhalten Versicherte, soweit keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des Elften Buches vorliegt, auch dann Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht möglich ist, längstens jedoch für die Dauer von vier Wochen. Wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, verlängert sich der Anspruch nach Satz 3 auf längstens 26 Wochen. Die Pflegebedürftigkeit von Versicherten schließt Haushaltshilfe nach den Sätzen 3 und 4 zur Versorgung des Kindes nicht aus.
Anspruch auf Haushaltshilfe besteht hiernach.

Verfasst: 29.08.2018, 17:22
von ratte1
Hallo,

es besteht m.E. ein Anspruch auf Haushaltshilfe. Dieser umfasst die Haushaltsführung, nicht aber eine Betreuung des Versicherten.

Es wäre zu prüfen, ob häusliche Krankenpflege anstelle eines eigentlich notwendigen KH-Aufenthalts in Betracht käme. Hier wäre eine Klärung mit dem Arzt notwendig, der dann ggf auch eine entsprechende Bescheinigung zur Vorlage bei der KK erstellt.


MfG
ratte

Verfasst: 31.08.2018, 22:51
von RonMcDon
Bitte wende Dich einmal an den sogenannten regionalen "Pflegestützpunkt" (einfach in Deiner Region im Internet eingeben). Die helfen weiter, sind gut vernetzt, sprechen mit allen Beteiligten. Und helfen häufig besser weiter als die KK selbst. Ich bin mir sicher, die werden sich für Dich einsetzen und Lösungen finden. So auf jeden Fall meine Erfahrungen.

LG
Ron

Verfasst: 01.09.2018, 08:51
von Czauderna
RonMcDon hat geschrieben:Bitte wende Dich einmal an den sogenannten regionalen "Pflegestützpunkt" (einfach in Deiner Region im Internet eingeben). Die helfen weiter, sind gut vernetzt, sprechen mit allen Beteiligten. Und helfen häufig besser weiter als die KK selbst. Ich bin mir sicher, die werden sich für Dich einsetzen und Lösungen finden. So auf jeden Fall meine Erfahrungen.

LG
Ron
Hallo Ron,
Also bei uns befasst sich der Pflegestützpunkt nur mit dem Bereich der Pflegeversicherung und nicht mit der Krankenkasse und die ist in diesem Falle zuständig.
Bist du dir das sicher ?
Gruß
Czauderna

Verfasst: 01.09.2018, 15:26
von RonMcDon
Ja, bin mir sicher. Dachte ich auch immer...., dass es auf Pflege reduziert ist.
Arbeite ehrenamtlich in einem regionalen Arbeitskreis Gesundheit und Soziales im Raum Rheinland-Pfalz, bei dem der Pflegestützpunkt involviert ist. Die Dame sagte, sie arbeitet quer durch das Sozialgesetzbuch. Ich denke, dass es bundesweit so sein müsste und keine Unterschiede geben sollte.

Quelle Wikipedia Stichwort Pflegestützpunkt:

2017 sind folgende Aufgaben der Pflegestützpunkte festgelegt

umfassende sowie unabhängige Auskunft und Beratung zu den Rechten und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch und zur Auswahl und Inanspruchnahme der bundes- oder landesrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen und sonstigen Hilfsangebote,
Koordinierung aller für die wohnortnahe Versorgung und Betreuung in Betracht kommenden gesundheitsfördernden, präventiven, kurativen, rehabilitativen und sonstigen medizinischen sowie pflegerischen und sozialen Hilfs- und Unterstützungsangebote einschließlich der Hilfestellung bei der Inanspruchnahme der Leistungen,
Vernetzung aufeinander abgestimmter pflegerischer und sozialer Versorgungs- und Betreuungsangebote.
Der Stützpunkt bildet hierfür das gemeinsame Dach für das Personal der Pflege- und Krankenkassen, der Altenhilfe oder der Sozialhilfeträger. Hier können sie den Betroffenen ihre Sozialleistungen erläutern und vermitteln.....

VG
Ron

Verfasst: 01.09.2018, 16:24
von RonMcDon
Also Problem Transport und Betreuung Deines Kleinkindes 24/7 und Du benötigt häusliche Krankenpflege.
Bei ambulanten Operationen hat man Anspruch auf Verordnungen einer Krankenbeförderung, also ein Transport sollte doch kein Problem sein.
Ich gehe davon aus, wenn Du keine Haushaltsführung und Betreuung übernehmen kannst, dass es ein schwerwiegender Eingriff ist, und nicht nur eine Zahnoperation, und Du nicht mit Bus oder Zug oder PKW fahren darfst.

Haushaltshilfeanspruch wurde ja erwähnt.
Kinderbetreuung 24 Stunden ist häufig aus meiner Erfahrung ein personelles Problem bei Pflegediensten.In meiner Region gab es dann eine Dame in der Zusammenarbeit mit der KK, welche "Mütterhilfe" angeboten hat, die Kinder 24 Stunden betreut hat...gib einen derartigen Begriff mal in Deiner Region im Internet mal ein.Wir haben im Einzelfall dann darauf zurückgegriffen, kostete aber 25,00 Euro die Std. x maximal 8 Stunden... Daher ist eine Klärung mit Kasse, ob dort näheres bekannt ist, oder Verträge bestehen, sinnvoll. Auch Casemanager bei Kassen sind gut informiert. Fragen kostet nichts.

Ich hätte noch folgende Idee in Deiner Situation:
Falls Haushaltshilfe und Kinderbetreuung 24/7 scheitert.
Sofern immer alles medizinisch erforderlich, wäre desweiteren eine Kurzzeitpflege zu Lasten der Krankenkasse möglich. Ich könnte mir vorstellen, dass hier eine Mitaufnahme des Kindes möglich wäre.

Alles Dinge, die beispielsweise der erwähnte Pflegestützpunkt über die gute Vernetzung mit Pflegedienst, Heimen & Co wissen müsste. Aber auch natürlich Dein Krankenkassenberater, sofern du einen gut informierten Kundenberater hast.
Das Krankenhausstrukturgesetz sieht seit 2016, im übrigen auch wenn man keine Kinder hat, eine Haushaltshilfe oder häusliche Krankenpflege als erweiterte Leistungsmöglichkeiten vor....

Falls KK und Stützpunkt nicht weiterhelfen kann, dann halt stationäre Behandlung und Zustellbett klären. Aufpreis ggf. mit KK klären (Nebenkosten zur Hauptleistung Krankenhauskosten..). Im Krankenhaus wiederum ist der Sozialdienst gute Anlaufstelle.

Wünsche Dir einen guten OP-Erfolg!

VG
Ron

Verfasst: 03.09.2018, 23:41
von Allonand
Klingt großartig, vielen Dank.