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Urteil -Lücke in Krankschreibung bei psychischer Erkrankung

Verfasst: 15.08.2018, 13:22
von Rechthaber
Hallo zusammen !
Ich möchte an dieser Stelle für vielleicht ebenfalls betroffene ein Urteil des SG Koblenz wiedergeben.
Ich hatte im Februar 2017 eine Lücke in der Krankschreibung von 7 Tagen. Krankgeschrieben war ich wegen Psyche. Ich war zu diesem Zeitpunkt einfach " geistig abwesend" und habe in dieser Zeit einfach überhaupt keinen Focus mehr gehabt.
Die Krankenkasse stellte prompt KG ein. Mein Hausarzt stellte mir ein Attest aus, ich sei aufgrund der Erkrankung nicht in der Lage gewesen, rechtzeitig die Krankschreibung verlängern zu lassen. Mein Einspruch wurde dennoch zurückgewiesen. Nun die Verhandlung vor dem SG.
Das Gericht hat mir eine "Tatsächliche Handlungsunfähigkeit" aufgrund von dissoziativen Störungen und Adhs eingeräumt. Nur mit Depressionen wäre aber diese Handlungsunfähigkeit dem vernehmen nach nicht zu begründen gewesen.
Es gibt aber somit bei einer Lücke in der Krankschreibung UND Erkrankung als Grund der Verhinderung, den wirksamen Einwand der Handlungsunfähigkeit. Dieser muss nur Ärztlich nachgewiesen werden.
Vielleicht ist es ja hilfreich für euch.
LG

Verfasst: 15.08.2018, 17:25
von Czauderna
Hallo Rechthaber, herzlich willkommen im Forum.

Vielen Dank für deinen Beitrag, wirklich sehr informativ für Betroffene. Eine Bitte hätte ich - du schreibst es handel sich um ein Urteil des SG Koblenz - kannst du es hier einstellen, natürlich die persönlichen Daten geschwärzt. Dann ist es nämlich leichter für einen ggf. ebenfalls Betroffenen sich darauf zu berufen.
Danke und Gruss
Czauderna

Verfasst: 15.08.2018, 19:16
von Rechthaber
Das Aktenzeichen des SG Koblenz hierzu lautet S 5 KR 482/17 vom 13.8.2018

Ich möchte nochmals betonen - es kommt nicht auf eine Spezielle Krankheit/Diagnose an!
Es muss in der Fraglichen Zeit zwingend eine Handlungsunfähigkeit vorgelegen haben. Diese sollte dann auch möglichst Ärztlich attestiert sein. Es gibt sicherlich mehrere Erkrankungen welche diese zeitweise hervorufen- Epileptische Anfälle, Panikatacken usw...?

Das Gericht stellte hier hohe Anforderungen. Vergleichbar ungefähr damit - ihr wurdet bewusstlos aufgefunden oder ihr seid in eine Gletscherspalte gefallen und somit nicht Handlungsfähig. Für das Gericht muss ganz klar vergleichbares vorgelegen haben. Es führte aus das Antriebslosigkeit bei Depressionen nicht ausreiche. Hier könne und müsse man immer noch Telefonisch agieren!!!


Auch wenn ich jetzt etwas Krankengeld nachbezahlt bekomme, das macht es nicht wett. Damals fiel ich in Alg2 mit anschließender Insolvenz. Die Nachzahlung schnappt sich nun der Insolvenzverwalter.
Ich rate jedem der durch Krankheit sich gefährdet sieht, im Tagesgeschäft zuverlässig agieren zu könnnen, sich ggf. Betreuer oder Vertreter zu suchen. Mir hätte es einigen Ärger erspart.

Aus dem Netz noch ein für mich damals ähnlich passendes Urteil, welches ich bei Gericht angegeben hatte:
ADHS entschuldigte Meldeversäumnis beim Jobcenter aus wichtigem Grund, Sanktion unzulässig.
SG Detmold S 8 Aß 302/09

handlungsunfähigkeit

Verfasst: 16.08.2018, 21:06
von Harte-Nuss
Und da reicht ein Attest des Hausarztes aus, mit dem Handlungsunfähigkeit bescheinigt wird oder bestellt das Gericht einen Gutachter. Ich solches Urteil ist zwar im vorliegenden Fall sicherlich für den Betroffenden sehr von Vorteil, meines Erachtens hat dieser Begriff doch ernorme Tragweite. Bedarf es beispielsweise für die Dauer der Handlungsunfähigkeit einen (gerichtlichen) Betreuer? Sämtliche zivilrechtlichen Rechtsgeschäfte in dieser Zeit dürften damit ja nichtig sein. Wann endet die Handlungsunfähigkeit? Mit Ende der AU?