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Familienversicherung während Au Pair Aufenthalt in den USA

Verfasst: 06.08.2018, 22:42
von usa_aupair
Hallo zusammen,

ich möchte vorausschicken, dass ich das Thema leider nicht auf dem Schirm hatte und erst jetzt darauf aufmerksam geworden bin, nachdem die Krankenkasse den Fragebogen zur Familienversicherung geschickt hat und die Tochter schon fast wieder zuhause ist.

Situation: Tochter (familienversichert) geht nach dem Abi für 1 Jahr als Au Pair in die USA. Über die Au Pair Agentur wurde eine Krankheits-/Unfallversicherung (Erika) abgeschlossen, da die heimische KV in den USA nicht leistet. Das wöchentlich gezahlte Au Pair Taschengeld (es handelt sich per Definition um kein Arbeitsverhältnis) beläuft sich in den USA auf 197$ und würde, als Einkommen gewertet, die Hinzuverdienstgrenze übersteigen. Kindergeld wurde für den betreffenden Zeitraum nicht beantragt.

Wie wären nach Rücksendung des Fragebogens die mögliche Szenarien. Ich würde mich sehr über ein paar fachkundige Meinungen freuen.

Verfasst: 07.08.2018, 08:16
von RHW
Hallo,

wenn die monatlichen Einkünfte (im Sinne des Einkommenssteuerrechts) 435 Euro nicht übersteigen und der 23. Geburtstag noch nicht erreicht ist, besteht weiterhin eine kostenlose Familienversicherung in Deutschland. Ggf. werden zeitgleiche Einkünfte in Deutschland und den USA addiert.

Grundlage: § 10 SGB V und § 16 SGB IV

Verfasst: 07.08.2018, 17:08
von vikingz
Hallo,

Einkünfte müssen nicht unbedingt aus einem Arbeitsverhältnis kommen, um zum Einkommen zu zählen. Taschengeld für Au-Pais ist da normalerweise kein Problem, aber meines Wissens auch vor allem nicht so hoch wie hier.

Da für einen Auslandsaufenthalt aber auch keine Pflichtversicherung benötigt wird, ist der schlimmste Fall wohl, dass die Familienversicherung für die Dauer des Auslandsaufenthalts eben nicht besteht.

Da eine Absicherung für den Aufenthalt besteht, kommt eine freiwillige Weiterversicherung nicht in Betracht.

Achtung, würde doch eine Pflichtversicherung bestehen, kann die Pflicht fortbestehen. Ich denke hier an den eingeschriebenen Studenten.

Verfasst: 10.08.2018, 22:51
von usa_aupair
Hallo,

zunächst erstmal besten Dank für die beiden Antworten.

Ob das Au Pair Taschengeld nun anrechenbares Einkommen ist oder nicht, ist die entscheidende Frage. Ich habe dazu bisher im Netz auch leider nichts finden können.

Ist es nicht so, dass auch während eines Auslandsaufenthaltes trotzdem Versicherungspflicht besteht, solange der Wohnsitz in D - wie in diesem Fall - nicht abgemeldet wurde? Dass die KK eine abgeschlossene Auslandskrankenversicherung als Ersatz akzeptiert, soll nur selten und wenn dann aus Kulanzgründen geschehen.

Ich habe die Befürchtung, dass die Krankenkasse meiner Tochter, begründet durch die zu hohen Einnahmen, eine freiwillige Versicherung zum Mindesttarif nachberechnet. Das würde bedeuten, es würden um die 2000€ fällig, für eine komplett nutzlose Versicherung die in den USA überhaupt nicht leisten würde.

Verfasst: 11.08.2018, 11:58
von vikingz
Hallo,

dann ausdrücklich, ich würde Taschengeld als Einkommen anrechnen, ja.
Ich finde im Netz ebenfalls keine vernünftige Aussage dazu, dagegen aber auch nicht.

Ab jetzt wird es ein bisschen wirr.

Eine Familienversicherung ist keine Versicherungspflicht, und die Versicherungspflicht hat wiederum herzlich wenig mit dem gemeldeten Wohnsitz zu tun. Was Kassen da in verschiedenen Konstellationen akzeptieren, ob zu Recht oder aus Kulanz, spielt für den hier alleine zu betrachtenden Fall wohl keine Rolle.

Ansonsten bleibe ich weiterhin bei meiner ersten Antwort, da ein Vollversicherungsschutz besteht, kommt keine freiwillige Versicherung in Betracht.

Wäre ja vergleichsweise seltsam, wenn sich dann noch irgend jemand für einen Au Pair-Aufenthalt interessieren würde.

Verfasst: 11.08.2018, 16:24
von RHW
Hallo usa_aupair,

die Krankenversicherung im Ausland kann in Deutschland als Absicherung im Krankheitsfall akzeptiert werden. Einzelheiten:
https://www.vdek.com/vertragspartner/mi ... herung.pdf

Wichtig ist aber, dass die Krankenkasse - wenn sie auf ein Ende der Familienversicherung entscheidet - nach § 188 SGB V automatisch eine freiwillige Mitgliedschaft ab Folgetag entstehen lässt.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__188.html
-> Absatz 4
Innerhalb von 14 Tagen kann das (neue) Mitglied aber seinen Austritt erklären und seine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachweisen (z.B. Auslandsreisekrankenversicherung).

Am besten vor der Reise alles genau klären und eine eindeutige Vollmacht ausstellen lassen (falls doch noch Fragen/Probleme auftauchen).

Verfasst: 03.09.2018, 23:46
von Allonand
Sie können auch im Internet recherchieren. Das wird dir auch sehr helfen.