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KVdR- Versorgungseinkünfte

Verfasst: 28.07.2018, 14:53
von Franziska50
Hallo,
ich bin seit 2013 Rentnerin, zunächst freiwillig versichert, seit 2016 seit dem Bezug einer gesetzlichen Rente, in der KVdR.

Da ich in diesem Jahr 3 Wochen lang vertretungsweise selbständig tätig war, was ich der Krankenkasse gemeldet habe, habe ich kurzzeitig für diesen einen Monat meinen Status verloren, weil ich für diese Zeit als hauptberuflich selbständig eingestuft wurde. Die Sachbearbeiterin sagte mir, dass ich später für das Jahr 2018 meinen Einkommensteuerbescheid zur Prüfung nachreichen muss. Derzeit bin ich wieder in der KVdR versichert.

Nun zu meiner Frage: Ich bekomme neben meiner gesetzlichen Rente eine Rente aus dem Versorgungswerk der Ärzte sowie eine Rente von der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen. Die Rente von der Kassenärztlichen Vereinigung erscheint in meinem Einkommensteuerbescheid als "Einnahme aus selbständiger Tätigkeit". Die Kassenärztliche Vereinigung bezeichnet diesen Versorgungsbezug als "nachgeordnete Einnahme aus früherer selbständiger Tätigkeit". Ich war Kassenärztin in Hessen, nur hier gibt es dieses Modell. Ein Teil des früheren Einkommens wird während der Berufstätigkeit einbehalten und später im Alter als Versorgungsbezug ausgezahlt. Nun die eigentliche Frage: Könnte meine Krankenkasse auf die Idee kommen, mich deshalb nach Sichtung des Einkommensteuerbescheides dauerhaft wieder als hauptberuflich selbständig einzustufen und mir die Mitgliedschaft in der KVdR abzunehmen, weil diese Einkünfte als Einnahme aus selbständiger Tätigkeit deklariert sind? Die Höhe dieser Rente von der Kassenärztlichen Vereinigung beträgt ca. 40% meiner Gesamtrente. Eine selbständige Tätigkeit übe ich nicht mehr aus. Falls dieses Risiko besteht, würde es mir etwas helfen, meine Krankenkasse zu wechseln? Denn anscheinend soll ich ja nur für 2018 den Einkommensteuerbescheid nachliefern, der sicher erst 2020 vorliegen dürfte.

Ich hoffe, dass meine Frage nicht zu speziell ist, und mir jemand eine Antwort geben kann.

Gruß von Franziska

Verfasst: 28.07.2018, 15:03
von Czauderna
Hallo,
ich denke, dass die Zuordnung als Versorgungsbezug auch von der Kasse so gesehen wird und nicht als Einkommen aus einer hauptberuflichen Selbständigkeit. Dass der Bezug beitragspflichtig ist, denke ich, ist auch klar.
Ich kann allerdings momentan meine Meinung nicht mit Gesetz oder §§ belegen, meine mich aber an einen ähnlichen Fall aus meiner Praxis erinnern zu können, in dem so entschieden wurde.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 28.07.2018, 15:25
von Franziska50
Vielen Dank für die schnelle Antwort, Czauderna.

Natürlich sind alle alle meine Renten voll beitragspflichtig, das ist ja klar. Es gibt auch keinen Zuschuß vom Versorgungswerk. Darum geht es nicht. Ich liege aber jetzt unter dem Höchstbeitragssatz. Bei einer freiwilligen Mitgliedschaft wäre ich wegen zusätzlicher Beitragszahlung für Mieteinkünfte mit dem Höchstsatz beitragspflichtig.

Gruß von Franziska

Verfasst: 28.07.2018, 16:47
von Czauderna
Hallo,
was mir da gerade noch auffällt - meines Wissens nach endet die KVdR nicht, wenn man selbständig arbeitet - das Arbeitseinkommen ist zwar beitragspflichtig, aber die KVdR. bleibt erhalten. Bei dir kommt noch hinzu, dass es gerade mal drei Wochen waren, also kann man auch von einer Regelmäßigkeit nicht sprechen. Kurzfristige selbstständige Tätigkeiten: Geringfügige selbstständige Tätigkeiten dürfen kurzfristig ausgeübt werden, wenn sie von vornherein auf nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt sind, Solche Tätigkeiten dürfen aber nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Sie müssen für den Selbstständigen eine "untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung" haben. Davon kann zum Beispiel dann ausgegangen werden, wenn eine kurzfristige Tätigkeit neben einem Hauptberuf oder von Rentnern, Schülern, Studenten, Hausfrauen oder Hausmännern ausgeübt wird.War das tatsächlich so - du warst in der KVdR. dann für drei Wochen freiwillig versichert und dann wieder in der KVdR ?.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 28.07.2018, 18:05
von Franziska50
Hallo Czauderna,

ja das war so. Es wurde argumentiert, dass es nicht nur auf die wöchentliche Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden ankomme, die für eine nebenberuflich selbständige Tätigkeit gefordert wird, um in der KVdR zu bleiben (ich lag unter 20 Stunden wöchentlich). Mein Einkommen in diesen 3 Wochen aus der Vertretungstätigkeit sei allerdings zu hoch gewesen (es waren etwas über 3000 Euro in 3 Wochen). Deshalb sei ich in diesem kompletten Monat als hauptberuflich selbständig einzustufen, was nicht vereinbar mit der KVdR sei. Es wurde mir aber schriftlich bestätigt, dass ich danach wieder in der KVdR eingestuft sei. Nur es erging eben die Auskunft, dass man von mir später einen Einkommensteuerbescheid braucht. Das alles ist auch überhaupt kein Problem. Wenn keiner auf die Idee kommt, wegen dieser Rente von der Kassenärztlichen Vereinigung, die laut Einkommensteuerbescheid als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit aufgeführt wird, ein neues Fass aufzumachen und mich deshalb womöglich auf Dauer als hauptberuflich selbständig einzustufen. Das zumindest ist nach Deiner Einschätzung ja nicht der Fall.

Gruß von Franziska

Verfasst: 28.07.2018, 19:35
von Czauderna
Hallo,
Frage an die aktiven Experten - hat die Kasse hier richtig entschieden ?.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 28.07.2018, 19:41
von RHW
Hallo Franziska,

ja, der Sachbearbeiter kann schnell auf die Idee kommen, dass die gesamten "Einkünfte aus der selbständiger Tätigkeit" aus der Vertretungstätigkeit erzielt wurden.

Wie "Czauderna" sehe ich es aber auch so, dass "Rente von der Kassenärztlichen Vereinigung" eher als Versorgungsbezug unter § 229 SGB V fällt:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__229.html
Das ist aber in § 229 nicht ganz eindeutig geregelt. Für das Steuerrecht gibt es dieses Gerichtsurteil des obersten Steuergerichts:
https://www.steuernetz.de/urteile/bfh/1 ... i-r-198_84

Am besten als Anlage zum Steuerbescheid zwei Bescheinigung von dem ärztlichen Versorgungswerk und der Kassenärztlichen Vereinigung über die Bruttobezüge im ganzen Kalenderjahr beifügen.

Verfasst: 29.07.2018, 09:23
von Franziska50
Hallo RHW und Czauderna,

Vielen herzlichen Dank für Eure sachkundigen Antworten.

Das Juristendeutsch der Gesetzesentscheide unter den angefügten links ist für mich schwer zu verstehen, in dem einen Artikel geht es wohl um die steuerliche Behandlung? Ich verstehe nur den Inhalt nicht so recht. Bei mir muss diese Rente von der Kassenärztlichen Vereinigung voll, also zu 100% versteuert werden, es gilt nicht der Freibetrag wie für die anderen Renten.

Dennoch ist es beruhigend zu hören, dass Ihr der Meinung seid, dass es sich um einen Versorgungsbezug handelt oder zumindest um einen damit vergleichbaren Leistungsbezug. Dann hoffe ich mal, dass meine Krankenkasse das auch so beurteilen wird.

Die Kassenärztliche Vereinigung jedenfalls weigert sich strikt, die Rente aus der Erweiterten Honorarverteilung als Rente zu bezeichnen und anzuerkennen. Sie müssten dann dafür eine Rentengarantie geben, wozu sie nicht bereit sind. So wie es jetzt deklariert ist, können sie die Bezüge nach Lust und Laune berechnen und auch kürzen, mit fadenscheinigen Begründungen oder auch ganz ohne Grund.

Gruß von Franziska

Verfasst: 03.09.2018, 23:50
von Allonand
Wir hatten das gleiche Problem.