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Frage zur Chroniker-Regelung

Verfasst: 31.05.2018, 23:18
von Pichilemu
Jetzt muss ich mal fragen und hoffe, hier auf Erfahrung zu stoßen.

Es steht die (hoffentlich) Bewilligung von Soziotherapie nach einer gescheiterten teilstationären Behandlung an. Die Soziotherapie ist als solche zuzahlungspflichtig.

Unter welchen Bedingungen greift nun die Chroniker-Regelung und damit die geringere Zuzahlungsgrenze von 1 %? Es heißt, dass "eine kontinuierliche medizinische Versorgung erforderlich ist". Ist das bei Soziotherapie gegeben? Oder bleibt es für mich weiter bei den 2 %?

Verfasst: 01.06.2018, 05:38
von broemmel
https://www.g-ba.de/informationen/richtlinien/8/

Der Soziotherapeut zählt nicht als Arzt oder Psychotherapeut

Verfasst: 02.06.2018, 08:56
von RHW
Hallo Pichilemu,

hier in § 2 sind die Voraussetzungen genau beschrieben:
https://www.g-ba.de/downloads/62-492-15 ... -11-17.pdf

Wesentlich ist, dass in den letzten 12 Monaten jedes Quartal mindestens ein Arztkontakt wegen derselben Erkrankung stattgefunden hat.

Beispiel: seit 10.7.2017 jedes Quartal wegen derselben Erkrankung mindestens eine ärztliche Verordnung für Arzneimittel
-> chronisch krank ab 10.7.2018
Wenn in diesem Beispiel im Juni die Zuzahlungsbefreiung beantragt wird, kann die Krankenkasse nur mit 2% rechnen. Man kann aber im Juli die Bescheinigung des Arztes über die Chronikerregelung nachträglich bei der Krankenkasse einreichen und es es gilt dann rückwirkend die 1%-Regelung. Oder man stellt den Antrag direkt erst nach dem 10.7.2018 (und vermeidet für alle unnötige Mehrarbeit).

Ich vermute, dass neben der Soziotherapie auch Arzneimittelverordnungen pro Quartal erforderlich sind. Dann bitte darauf achten, dass die Verordnung jeweils durch Ärzte erfolgt.

Gruß
RHW