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Beitragsrückzahlung trotz Verschulden seitens GKV?

Verfasst: 27.05.2018, 03:56
von nutzername
Hallo,

ich finde im Internet nirgendwo etwas zu einem solchen Fall.
Möglicherweise kann mir hier ja jemand Genaueres schreiben...

Folgender Fall:

Letzten Oktober wurde ich Student. Davor war ich über die Agentur für Arbeit krankenversichert. Ich habe noch vor Beginn des Studiums einen Antrag für die freiwillige Versicherung und eine Studienbescheinigung eingereicht (Bestätigung liegt vor).

Nun begab es sich jedoch, dass meine KV danach nichts mehr von sich hören lies. Auf meine Nachfrage hin wurde mir gesagt, ich sei noch immer als arbeitssuchend gemeldet.

Die AfA schickte mir aber mehrmals einen Nachweis, dass sie mich abgemeldet hatten.

Nach mehrmaligem Kontakt mit der KV und deren Unfähigkeit ,den Fehler in ihrem System zu beheben, habe ich noch ein Einschreiben verfasst, um sie ein letztes mal darauf hinzuweisen, dass ich Student bin.

Im März rief mich dann eine Sachbearbeiterin an wegen des Bonusprogramms (zwinker). Beileufig fragte sie, ob denn noch was zu klären sei.

Auf den Sachverhalt ging sie nie konkrekt ein. Man merkte ihr an, dass sie wusste, dass irgendjemand dort Mist gebaut hatte.
Letztlich wollte sie von mir, dass ich nochmals einen Antrag rückwirkend ab Oktober stelle.

Habe ich aber nicht gemacht. Ich habe lediglich einen erneuten Antrag ab April gestellt.

Über eine Hotline habe ich einen Anwalt kontaktiert. Dieser meinte, ich müsse die Beiträge auch nicht zurückzahlen.

Allerdings war er nicht in der Lage (werde so eine Hotline nie wieder anrufen) mir ein Urteil oder einen Paragraphen zu nennen.

Ich wäre sehr froh, wenn sich hier jemand so gut mit der Materie auskennt, dass er mir Rechtsquellen hierzu nennen kann.

Ganz viel Dank im Voraus

Verfasst: 27.05.2018, 09:18
von vikingz
Rein rechtlich verjähren die Beiträge nach vier Jahren.
Gar kein Bescheid ist nunmal noch kein fehlerhafter Bescheid.

Verfasst: 27.05.2018, 09:34
von Czauderna
Hallo,
Ja, das ist zwar aergerluch und Schlamperei seitens der Kasse aber zahlen wirst du müssen. Was aber noch zu klären wäre - du bist Student - wie alt bist du ?
Denn es könnte ja sein, dass du sogar krankenversicherungspflichtig als Student bist. Was hast du denn der UNI als Nachweis über deine Krankenversicherung vorgelegt, denn ohne einen Nachweis dürfte dich die UNI nicht einschreiben .
Gruß
Czauderna

Verfasst: 27.05.2018, 15:32
von nutzername
Mmh, dann war der Anwalt wohl sehr inkompetent. Bei einem fehlerhaften Bescheid würde das anders aussehen? Was meint ihr, wieso wollte die Dame von mir einen zweiten Antrag ,obwohl sie schon einen haben??

Gibt es denn keine Rechtsgrundlage für den Fall, dass die Krankenkasse mich nicht versichert ,obwohl sie es müsste?

Bzgl. des Alters falle ich definitiv nicht mehr in die Studentische Versicherung (33).

Naja ,einen Nachweis habe ich von meiner KK bekommen. Als ich mich eingeschrieben habe, war ich ja auch noch (wirklich) über die Agentur für Arbeit versichert...

Verfasst: 27.05.2018, 16:24
von vikingz
nutzername hat geschrieben:Mmh, dann war der Anwalt wohl sehr inkompetent.
Meiner eigenen Erfahrung nach fragt man im Sozialrecht am besten einen Anwalt, der darauf spezialisiert ist bzw. damit Erfahrung hat, ansonsten sind die nicht sattelfest im SGB.
nutzername hat geschrieben:Bei einem fehlerhaften Bescheid würde das anders aussehen?
Ja. Dann wäre wichtig, was drinsteht. Zum Beispiel "wir versichern sie kostenlos".
nutzername hat geschrieben:Was meint ihr, wieso wollte die Dame von mir einen zweiten Antrag ,obwohl sie schon einen haben??
Keine Ahnung, braucht sie eigentlich nicht.
nutzername hat geschrieben:Gibt es denn keine Rechtsgrundlage für den Fall, dass die Krankenkasse mich nicht versichert ,obwohl sie es müsste?
Nein. Es gibt eine Rechtsgrundlage dafür, dass sie versichern muss, das muss sie dann auch, früher oder später.

Verfasst: 27.05.2018, 19:29
von nutzername
Ok, danke nochmals.

Eine Frage noch. Im Februar erhielt ich eine schriftliche Antwort. Darin stand, ich beziehe, gemäß deren Unterlagen, immer noch Leistungen der Agentur.


Außerdem baten sie mich um Informationen, falls dem nicht so ist (da musste ich natürlich lachen).

Gilt dies als Bescheid?

Verfasst: 27.05.2018, 19:48
von vikingz
Nein, es wird keine konkrete Entscheidung beschieden, und auch nicht eine Entscheidung der Kasse selbst.

Die Meldungen der Agentur für Arbeit nimmt die Kasse auch nur zur Kenntnis und kann nicht selbst darüber bestimmen.

Es ist außerdem ähnlich wahrscheinlich, dass von der Agentur für Arbeit her auch die Abmeldung falsch gelaufen ist, und bei der Kasse weniger. Das könnte man klären, ändert aber letztlich nichts am Sachverhalt.