Familienversicherung Elternzeit im Nachhinein aufgehoben
Verfasst: 24.04.2018, 14:26
Hallo,
die GKV möchte mir rückwirkend die Familienversicherung aberkennen und vermutlich daraufhin eine ordentliche Nachzahlung einfordern.
Ich denke jedoch, dass ich rechtmäßig familienversichert war.
Die Familienversicherung trat am 2.1.2017 direkt nach Beendigung des Mutterschutzes und mit Beginn der Elternzeit in Kraft. Der Antrag dazu wurde mir seitens der KV schriftlich bestätigt.
Während der Elternzeit habe ich nur Einkünfte aus Elterngeld gehabt. Ich muss dazu sagen, dass ich selbstständig in einer GbR bin. Dennoch erzielte ich in der Elternzeit trotz Weiterführung der GbR keine Einkünfte. So haben wir das in der Geschäftsordnung festgehalten. Auf dem Steuerbescheid 2017 müsste das dann auch so nachweisbar sein.
Die GKV hat mich bei meinem Mann zum 2.1.17 familienversichert und will dies nun nach erneuter Prüfung nach über einem Jahr zurücknehmen. Nach Beendigung meiner Elternzeit stellte ich einen Folgeantrag, um vorerst weiterhin in der Familienversicherung bleiben zu können, da meine Einkünfte erst einmal sehr gering ausfielen. Daraufhin forderte die KV die aktuellen Steuerbescheide ein. Mir lagen zu dem Zeitpunkt lediglich die Bescheide aus 2014 und 2015 vor.
Es folgte ein Schreiben der KV, dass bei der aktuellen Anspruchsprüfung sich heraus stellte, dass ich Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb aus Beteiligungen habe. Diese Einkünfte überschreiten die Einkommensgrenze von monatlich 425€ in 2017. Der Einkommenssteuerbescheid 2015 vom 07.12.16 zeigt Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus Beteiligungen mit über 500€ mtl.
Demnach hat die KV den Steuerbescheid 2015 im Nachhinein als Bemessungsgrundlage für 2017 verwendet, wenn ich das richtig verstanden habe.
Die KV schreibt, dass es sich in ihrem damaligen Schreiben in dem sie die Familienversicherung bestätigt haben, um einen rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakt handelte, der aufgrund der Angaben zum nichtvorhandenen Einkommen zum 2.1.17 erlassen wurde.
Entsprechend § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - heben sie den Bescheid aus 2017 (Familienversicherung während Elternzeit) auf.
Meine Frage lautet, ist es möglich der GKV den für den maßgeblichen Zeitraum (2017) relevanten Einkommensteuerbescheid zur Berechnung des Einkommens nachzureichen?
Die GKV berücksichtigte vorgelegten Steuerbescheid 2015 - maßgeblicher Zeitraum ist aber 2017.
Mein Steuerberater hat eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung für 2016 und 2017 aufgestellt. Daraus ist ersichtlich, welche tatsächlichen Einnahmen ich hatte. Zudem ist die Verteilung der Anteile der GbR in der Geschäftsordnung geregelt.
Gibt es einen „Berichtigungsanspruch“ im Nachhinein?
Faktisch/tatsächlich stimmt Ergebnis aus Steuerbescheid 2015 mit tatsächlicher Situation 2017 nicht überein.
Und zudem die Frage, liegt tatsächlich ein rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakt seitens der GKV vor der zurückgenommen werden kann?
Ich bin dankbar über jede Hilfe und jeden Tipp. Ich bin bereits in Widerspruch gegangen, muss aber zeitnah noch die Widerspruchsbegründung nachreichen.
Vielen Dank!
die GKV möchte mir rückwirkend die Familienversicherung aberkennen und vermutlich daraufhin eine ordentliche Nachzahlung einfordern.
Ich denke jedoch, dass ich rechtmäßig familienversichert war.
Die Familienversicherung trat am 2.1.2017 direkt nach Beendigung des Mutterschutzes und mit Beginn der Elternzeit in Kraft. Der Antrag dazu wurde mir seitens der KV schriftlich bestätigt.
Während der Elternzeit habe ich nur Einkünfte aus Elterngeld gehabt. Ich muss dazu sagen, dass ich selbstständig in einer GbR bin. Dennoch erzielte ich in der Elternzeit trotz Weiterführung der GbR keine Einkünfte. So haben wir das in der Geschäftsordnung festgehalten. Auf dem Steuerbescheid 2017 müsste das dann auch so nachweisbar sein.
Die GKV hat mich bei meinem Mann zum 2.1.17 familienversichert und will dies nun nach erneuter Prüfung nach über einem Jahr zurücknehmen. Nach Beendigung meiner Elternzeit stellte ich einen Folgeantrag, um vorerst weiterhin in der Familienversicherung bleiben zu können, da meine Einkünfte erst einmal sehr gering ausfielen. Daraufhin forderte die KV die aktuellen Steuerbescheide ein. Mir lagen zu dem Zeitpunkt lediglich die Bescheide aus 2014 und 2015 vor.
Es folgte ein Schreiben der KV, dass bei der aktuellen Anspruchsprüfung sich heraus stellte, dass ich Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb aus Beteiligungen habe. Diese Einkünfte überschreiten die Einkommensgrenze von monatlich 425€ in 2017. Der Einkommenssteuerbescheid 2015 vom 07.12.16 zeigt Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus Beteiligungen mit über 500€ mtl.
Demnach hat die KV den Steuerbescheid 2015 im Nachhinein als Bemessungsgrundlage für 2017 verwendet, wenn ich das richtig verstanden habe.
Die KV schreibt, dass es sich in ihrem damaligen Schreiben in dem sie die Familienversicherung bestätigt haben, um einen rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakt handelte, der aufgrund der Angaben zum nichtvorhandenen Einkommen zum 2.1.17 erlassen wurde.
Entsprechend § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - heben sie den Bescheid aus 2017 (Familienversicherung während Elternzeit) auf.
Meine Frage lautet, ist es möglich der GKV den für den maßgeblichen Zeitraum (2017) relevanten Einkommensteuerbescheid zur Berechnung des Einkommens nachzureichen?
Die GKV berücksichtigte vorgelegten Steuerbescheid 2015 - maßgeblicher Zeitraum ist aber 2017.
Mein Steuerberater hat eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung für 2016 und 2017 aufgestellt. Daraus ist ersichtlich, welche tatsächlichen Einnahmen ich hatte. Zudem ist die Verteilung der Anteile der GbR in der Geschäftsordnung geregelt.
Gibt es einen „Berichtigungsanspruch“ im Nachhinein?
Faktisch/tatsächlich stimmt Ergebnis aus Steuerbescheid 2015 mit tatsächlicher Situation 2017 nicht überein.
Und zudem die Frage, liegt tatsächlich ein rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakt seitens der GKV vor der zurückgenommen werden kann?
Ich bin dankbar über jede Hilfe und jeden Tipp. Ich bin bereits in Widerspruch gegangen, muss aber zeitnah noch die Widerspruchsbegründung nachreichen.
Vielen Dank!